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Die Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. September 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Der am 5. März 1964 geborene Kläger steht als Studienrat im Schuldienst des beklagten Landes. Er wurde zum 1. September 2011 aus dienstlichen Gründen vom Städt. Gymnasium M. in B. an das Städt. Gymnasium N1. im B1. -N2. -Schulzentrum versetzt.
3Am 20. September 2012 teilte die Schulleiterin des Städt. Gymnasiums N1.
4der Bezirksregierung B. (im Folgenden: Bezirksregierung) mit: Bislang sei der Kläger nicht auffällig gewesen. Am 18. September 2012 habe er jedoch bei einem zufälligen Zusammentreffen in der Mensa eine 16-jährige Schülerin der Q1, die in Begleitung von Mitschülerinnen gewesen sei, spontan auf beide Wangen geküsst und danach geäußert, dass ihr Leben jetzt weniger langweilig sei. In der folgenden Lateinstunde in der Jahrgangsstufe Q1 habe der Kläger den Satz syntaktisch analysieren lassen: „Obwohl Herr C1. heute in der Mittagspause eine Schülerin geküsst hat, könnte es sein, dass dies nicht zum Schaden der Schülerin war.“ Der Kläger habe in dem nach Vorsprache der Mutter der Schülerin am 20. September 2012 erfolgten Dienstgespräch bestätigt, dass sich der Zwischenfall so zugetragen habe. Er habe weiter ausgeführt: Im vorangegangenen Unterricht sei mit dem Kurs über Epikur und das Thema „Lust und Langeweile“ gesprochen worden. Er habe neben der Schülerin gesessen und mit ihr über Zettel den Unterricht, den eine Referendarin gehalten habe, kommentiert. Daraus sei die Situation in der Mensa erwachsen, über deren Folgen er nicht näher nachgedacht habe. Die Schulleiterin teilte der Bezirksregierung weiterhin mit, die Mutter der Schülerin habe darauf hingewiesen, dass ihre Tochter unter den Folgen des Vorfalls leide, auch seien weitere Schwierigkeiten beim Umgang mit dem Kläger absehbar. Der Kläger habe erklärt, er werde das im Unterricht „hinkriegen“, zudem habe er seine Entschuldigung angeboten.
5Noch am 20. September 2012 führte der zuständige Personaldezernent der Bezirksregierung im Beisein der Schulleiterin mit dem Kläger ein Dienstgespräch. Der Kläger wurde gebeten, das ihm angelastete Verhalten aus seiner Sicht zu schildern und insbesondere die zugrunde liegende Motivation darzulegen. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift räumte der Kläger sein Fehlverhalten ein, wies jedoch darauf hin, dass er das Mädchen lediglich einmal auf jede Wange geküsst habe. Er erklärte außerdem: Zu seiner Motivation könne er keine Angaben machen. Der im nachfolgenden Unterricht zur syntaktischen Analyse gestellte Satz habe am Ende richtig gelautet „nicht nur zum Schaden der Schülerin war.“ Im Nachhinein tue ihm sein Verhalten leid, über die möglichen Konsequenzen habe er zuvor nicht nachgedacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er das Gefühl gehabt, richtig gehandelt zu haben. Dem Kläger wurde sodann die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung gemäß § 39 BeamtStG untersagt; ihm wurde zudem jeglicher Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern des Städt. Gymnasiums N1. verboten.
6Die mündliche Verfügung wurde durch Bescheid vom 20. September 2012 schriftlich wiederholt. Des Weiteren wurde dem Kläger das Betreten des Städt. Gymnasiums
7N1. verboten und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Verhalten des Klägers sei mit seinen Beamtenpflichten nicht vereinbar. Im Rahmen des Dienstgespräches sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger sein Verhalten im Nachhinein zwar möglicherweise bedauere, dass ihm jedoch jegliches Unrechtsbewusstsein und damit die charakterliche Eignung für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit im Schuldienst fehle. Eine Wiederholungsgefahr und eine Gefährdung der Schülerinnen durch sein Verhalten könnten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Somit lägen zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor, welches geeignet und angemessen sei.
8Der Kläger hat am 10. Oktober 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: In der Partnerarbeitsphase im Philosophieunterricht habe er am einzig freien Tisch zufällig neben der betroffenen Schülerin gesessen. Diese habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie ihr Leben und die Schule für langweilig erachte. Anschließend sei es zu dem Vorfall in der Mensa gekommen. Er bedauere sein Verhalten und habe sich bei der Mutter der Schülerin ausdrücklich mit den Worten entschuldigt: „Es tut mir unendlich leid, wenn durch die Situation Leid für Sie und Ihre Familie entstanden ist.“ Woraus sich eine Wiederholungsgefahr, eine Gefährdung der Schülerinnen und eine fehlende charakterliche Eignung für die Tätigkeit als Lehrer ergeben sollten, sei unklar. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei auch unverhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Sprecher der Bezirksregierung in der „Aktuellen Stunde“ im WDR sinngemäß gesagt habe, der Vorfall sei sexuell motiviert gewesen, was unzutreffend sei. Diese öffentliche Aussage beschädige sein persönliches Ansehen erheblich. Soweit der Beklagte nachträglich seine
9– des Klägers – fehlende charakterliche Eignung für den Lehrerberuf auch mit persönlichen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Anmerkungen in nach Erlass der Verbotsverfügung von ihm vorgelegten Kurslisten belegen wolle, gehe dies fehl, da die Vorwürfe nicht Gegenstand der Verbotsverfügung seien. Im Übrigen werde ausdrücklich bestritten, dass es sich um abfällige Äußerungen handele. Anmerkungen wie „Russenfaktor beachten!“ beinhalteten objektiv lediglich die Erinnerung an die osteuropäische Herkunft des Schülers und möglicherweise damit verbundene sprachliche, schulische oder sonstige Problematiken. Auch der Hinweis auf möglicherweise bestehende Depressionen einer Schülerin sei wohl kaum geeignet, einen Rückschluss auf seine mangelnde charakterliche Eignung für den Lehrerberuf zuzulassen.
10Der Kläger beantragt,
11die Verbotsverfügung der Bezirksregierung B. vom 20. September 2012 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Allein aufgrund der ungeklärten Motivation für den körperlichen Übergriff bestehe die Notwendigkeit, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Soweit er eine spontane Handlung eingeräumt habe, zeige dies, dass vom Kläger derzeit offenkundig möglicherweise eine diffuse, aber jedenfalls unberechenbare Gefahr weiterer körperlicher Übergriffe ausgehe oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Allein der Umstand, dass ähnliche Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger bislang nicht aktenkundig geworden seien, stehe der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Darüber hinaus hätten sich neue Erkenntnisse ergeben, die die Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers für den Lehrerberuf belegten. In den vom Kläger im Nachgang vorgelegten Kurslisten seien Bemerkungen und Kommentare enthalten, die mit beamtenrechtlichen Pflichten nicht vereinbar seien. So habe der Kläger nicht nur abfällige Kommentare über Schüler aus osteuropäischen Ländern – z.B. „Probl. Darstellungsbereitschaft (Russenfaktor beachten!)“ –gemacht, sondern sich auch angemaßt, medizinische Diagnosen – „s. intelligent, (zeitweise) Depressionen?“ – zu stellen.
15Das Gericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Januar 2013 – 2 L 726/12 – auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Bezirksregierung vom 20. September 2012 wiederhergestellt.
16Dem Kläger ist sodann mit Verfügung der Bezirksregierung vom 4. Februar 2013 die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig wieder erlaubt worden; er ist zugleich befristet bis zum 31. Juli 2013 an das S. -W. -Weiterbildungskolleg in I. abgeordnet worden.
17Das wegen des Vorfalls am 18. September 2012 mit Verfügung der Bezirksregierung vom 5. Oktober 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt worden. Nach Ergehen einer Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren soll das Disziplinarverfahren fortgeführt und auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Erstellung der Kurslisten erweitert werden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 726/12 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und zulässig. Insbesondere hat der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 20. September 2012.
21Dieses Verbot ist nicht deshalb erloschen, weil seit seiner Verhängung drei Monate vergangen sind (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Das Verbot der Amtsführung erlischt nämlich nur nach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Vorliegend hat die Bezirksregierung mit Verfügung vom 5. Oktober 2012
22– und damit innerhalb der Dreimonatsfrist – ein Disziplinarverfahren wegen des Vorfalls vom 18. September 2012 eingeleitet; dass dieses mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens ausgesetzt worden ist, führt nicht zum Erlöschen des Verbots.
23Ebenso wenig ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers dadurch entfallen, dass ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2013 die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig wieder erlaubt worden ist und er bis zum 31. Juli 2013 an das S. -W. -Kolleg in I. abgeordnet worden ist. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren sowie im Anschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Januar 2013 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorgehensweise auf der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen stattgebenden Entscheidung der Kammer vom 9. Januar 2013 – 2 L 726/12 – beruhe, das Hauptsacheverfahren jedoch durchgeführt werden solle, weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weiterhin für rechtmäßig gehalten werde.
24Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung vom 20. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Rechtsgrundlage für das angefochtene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
26Das erkennende Gericht hat in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2012 – 2 L 726/12 – zur Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ausgeführt:
27„Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ergeben sich nicht aus der nach Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen Anwendbarkeit des die vorläufige Dienstenthebung regelnden § 38 LDG NRW. Mit § 39 BeamtStG und § 38 LDG NRW stehen dem Dienstherrn zwei sich ergänzende Eingriffsnormen selbständig nebeneinander zur Verfügung, die unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind.
28Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979
29– 1 WB 67.78 –, BVerwGE 63, 250 = juris; VG B. , Beschlüsse vom 3. Januar 2012 – 2 K 1769/11 – und vom 8. April 2011 – 2 L 183/11 – .
30Formelle oder verfahrensrechtliche Mängel, die es rechtfertigen könnten, die Verfügung als offensichtlich rechtswidrig einzustufen, sind ebenfalls nicht erkennbar.
31Es bestehen jedoch nicht unerhebliche Zweifel am Vorhandensein zwingender dienstlicher Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
32Da Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter haben, ist die endgültige Aufklärung den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Für eine „Suspendierung“ des Beamten ist keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern, und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheint.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67.78 –, a.a.O.
34Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 –, NVwZ-RR 1999, 323 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 1 M 16/11 –, juris.
36Für das Verbot der Dienstausübung kommen u.a. Fälle in Betracht, in denen dem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat und / oder ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt werden / wird, dass bereits vor der abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend notwendig erscheint.
37Vgl. Plog/Wiedow, BBG (alt), Stand: Dezember 2012, § 60 Rn. 7a; VG B. , Beschluss vom 8. April 2011 – 2 L 183/11 –.
38Nicht jeder Verdacht eines Dienstvergehens bildet einen zwingenden Grund für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Insbesondere liegt ein zwingender dienstlicher Grund dann nicht vor, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzeichnet, dass im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme allenfalls eine Gehaltskürzung in Betracht kommt.
39Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, a.a.O., wonach es in einem derartigen Fall an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fehlt; vgl. zu dem Verhältnis zu der zu erwartenden disziplinarrechtlichen Sanktion ferner: Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Stand: Dezember 2012), Teil B, § 39 BeamtStG Rn. 8, und Zängl, in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Teil 2b, Kommentar II BBG (alt), K § 60 Rn. 24.
40Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht im vorliegenden Streitfall Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG angenommen hat.
41Die Bezirksregierung hat die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe im Rahmen des Dienstgesprächs vom 20. September 2012, das im Anschluss an den dem Antragsteller zur Last gelegten Vorfall vom 18. September 2012 stattgefunden habe, den Eindruck gewonnen, dem Antragsteller fehle bezüglich des Vorfalls vom 18. September 2012 jegliches Unrechtsbewusstsein; damit fehle ihm die charakterliche Eignung für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit im Schuldienst; darüber hinaus sei sie zu der Überzeugung gelangt, dass weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Gefährdung der Schülerinnen am Städt. Gymnasium in N1. durch das Verhalten des Antragstellers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
42Bei diesen Erwägungen ist die Bezirksregierung völlig zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in erheblichem Maße fehlverhalten hat. Es gibt keine Rechtfertigung für das von ihm unstreitig gezeigte Verhalten – das Küssen einer minderjährigen Schülerin in der Mensa des Gymnasiums mit der anschließenden Bemerkung „Jetzt ist dein Leben weniger langweilig“. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass dieser Vorfall nicht nur ein menschliches Versagen, sondern vor allem auch eine schwerwiegende Verletzung der einem Lehrer obliegenden Dienstpflichten darstellt.
43Gleichwohl bestehen rechtliche Bedenken gegen das im vorliegenden Fall verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Denn es dürfte an den für die Verbotsverfügung erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründen fehlen.
44Dies gilt zunächst mit Blick auf die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins als charakterlich ungeeignet für eine Fortführung seiner Tätigkeit als Lehrer erwiesen.
45Diese Eignungseinschätzung kann verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 – 6 A 1720/02 –, juris (zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf).
47Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Bezirksregierung rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt ist, der Antragsteller sei für die Fortführung der Tätigkeit als Lehrer charakterlich nicht geeignet. Aus welchen Äußerungen bzw. welchem Verhalten des Antragstellers die Bezirksregierung die Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins abgeleitet hat, ist unklar; Entsprechendes ergibt sich weder aus der Begründung der angefochtenen Verfügung noch aus den übrigen Aktenvorgängen.
48Der Antragsteller hat sich – wovon ausweislich der Antragserwiderung vom 17. Oktober 2012 auch der Antragsgegner ausgeht – am 20. September 2012 gegenüber der Mutter der Schülerin entschuldigt, nachdem diese die Folgen des Vorfalls für ihre Tochter aufgezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entschuldigung nicht „ernst gemeint“, sondern zwecks Vermeidung dienstrechtlicher Konsequenzen taktisch motiviert war, fehlen. Von daher besteht kein Anlass, der Entschuldigung von vornherein jegliche Bedeutung im Sinne einer nachträglich gewonnenen Einsicht, sich fehlverhalten zu haben, abzusprechen. Der Kammer erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum es – wie in der Antragserwiderung vom 17. Oktober 2012 dargelegt – fraglich sein soll, die Entschuldigung als glaubwürdig einzustufen, weil der Antragsteller nach dem Gespräch mit der Mutter der Schülerin im Rahmen des Dienstgespräches bei der Bezirksregierung erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls das Gefühl gehabt habe, richtig gehandelt zu haben. Das eine schließt das andere nicht aus. Nach gegenwärtiger Aktenlage deutet einiges darauf hin, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Vorfalls kein Unrechtsbewusstsein hatte und er dies im Nachgang wahrheitsgemäß eingeräumt hat. Inwiefern dies die – nach Vorhalt der Folgen erfolgte – nachträgliche Entschuldigung „entwerten“ und eine nachträgliche Einsicht des Fehlverhaltens im Sinne eines nunmehr bestehenden Unrechtsbewusstseins ausschließen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
49Auch die (weiteren) schriftlich festgehaltenen Äußerungen des Antragstellers im Dienstgespräch bei der Bezirksregierung am 20. September 2012 bilden keine tragfähige Grundlage für die Schlussfolgerung, dem Antragsteller fehle jegliches Unrechtsbewusstsein. In diesem Dienstgespräch hat der Antragsteller erklärt: Ihm tue sein Verhalten im Nachhinein leid; über die möglichen Konsequenzen habe er zuvor nicht nachgedacht; er habe zum Zeitpunkt des Vorfalls das Gefühl gehabt, richtig gehandelt zu haben. Dass der Antragsteller sich weiterhin des Unrechts seines Verhaltens nicht bewusst ist, lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen.
50Auch der zweite für die Verbotsverfügung angeführte Grund – die Annahme einer Wiederholungsgefahr bzw. einer Gefährdung von Schülerinnen – dürfte nicht gegeben sein. Nach Aktenlage hat es vor dem Vorfall in der Mensa keine vergleichbaren Übergriffe oder sonstigen unzulässigen Distanzunterschreitungen gegenüber Schülerinnen gegeben. Die Schulleiterin hat ausdrücklich erklärt, seit Dienstantritt des Antragstellers im Städt. Gymnasium in N1. am 5. September 2011 habe es keine Verhaltensauffälligkeiten gegeben.
51Auch der weitere, aus den Akten ersichtliche Sachverhalt, der den „Rahmen“ für den Vorfall in der Mensa bildet (Ablauf des vorangegangenen Philosophie-Unterrichts, in dem über Epikur und das Thema „Lust und Langeweile“ gesprochen worden war, und das Analysieren eines sich auf den Vorfall beziehenden Satzes in der folgenden Lateinstunde), gibt für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nichts her. Dafür, dass der Antragsteller diese Abläufe geplant hat, fehlt jeder Anhalt. Stattdessen deutet viel auf eine eher spontane, sich aus dem Thema der Philosophiestunde sowie dem kurz danach erfolgten zufälligen Treffen in der Mensa ergebende Handlung und nicht auf eine Motivation des Antragstellers hin, die eine Wiederholung eines entsprechenden Geschehens befürchten lassen muss.
52Ausgehend davon, dass sich aus den dargestellten Gründen weder ein fehlendes Unrechtsbewusstsein noch eine Wiederholungsgefahr hinreichend belegen lassen, dürfte beim gegenwärtigen Erkenntnisstand im Zuge des eingeleiteten Disziplinarverfahrens allenfalls eine Gehaltskürzung in Betracht kommen. Auch dies steht der Annahme zwingender dienstliche Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG entgegen.“
53Hieran hält die Kammer nach erneuter Prüfung fest; zwingende dienstliche Gründe, die das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderten, liegen danach nicht vor.
54Soweit der Beklagte nachfolgend im Klageverfahren noch vorgetragen hat, gerade mit Blick auf die Spontanität des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
5518. September 2012 habe bei Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu Recht die Überzeugung bestanden, dass von dem Kläger offenkundig möglicherweise eine diffuse, aber jedenfalls unberechenbare Gefahr weiterer körperlicher Übergriffe ausgehe oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Der Vorfall kann nicht losgelöst vom Unterrichtsthema, dem Unterrichtsablauf sowie dem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zufällig erfolgten Zusammentreffen mit der Schülerin in der Mensa betrachtet werden; diese Umstände dürften sich wohl nicht – auch nicht hinreichend vergleichbar – wiederholen. Insbesondere ist aber auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen von einem beim Kläger vorhandenen Unrechtsbewusstsein bezüglich körperlicher Übergriffe auf Schülerinnen bzw. unzulässiger Distanzunterschreitungen auszugehen mit der Folge, dass weitere entsprechende Vorfälle jedenfalls nicht ernsthaft zu befürchten sein dürften.
56Der Beklagte kann sich des Weiteren auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass es neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit Vermerken in Kurslisten gebe, die die Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers für den Lehrerberuf rechtfertigten.
57Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Anordnung des Verbots maßgeblich. Spätere Umstände lassen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unberührt und können nicht mehr berücksichtigt werden.
58Vgl. hierzu: Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012
59– 2 A 133/11 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1974 – XII A 572/72 –, ZBR 1975, 319; Zängl, in Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2012, § 39 BeamtStG Rn. 60; Plog / Wiedow, BBG, Rn. 30 zu
60§ 66 BBG 2009; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67.78 –, BVerwGE 63, 250 = ZBR 1980, 324 = juris, und vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 –, DVBl 1999, 326 = juris, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
6122. Dezember 2009 – 1 M 87/09 –, juris; Beschluss der Kammer vom 8. April 2011 – 2 L 183/11 –.
62Die in den Kurslisten enthaltenen, vom Beklagten angesprochenen Vermerke sind diesem nach Aktenlage erst nach Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bekannt geworden; er hat sie darüber hinaus erst mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur – weite-
63ren – Begründung der Verbotsverfügung in das Klageverfahren eingeführt. Sie können daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verbotsverfügung nicht berücksichtigt werden, so dass dahinstehen kann, ob die Vermerke geeignet sind, die charakterliche Eignung des Klägers für den Lehrerberuf in Zweifel zu ziehen.
64Soweit der Beklagte dem Kläger schließlich – als „flankierende“ Maßnahmen – bis auf weiteres das Betreten der Schule oder (im Sinne von „und“) den Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern untersagt hat, stehen die Maßnahmen, die den rechtlichen Charakter des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als Verwaltungsakt teilen, in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Daher gelten für sie die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit entsprechend.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.