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Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus F1 abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 17. März 2006 bei Gericht eingegangene Antrag,
3den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus F1 zu bewilligen,
4für die Verfolgung des sinngemäßen Begehrens,
5der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt P über den Antrag vom 9. November 2005 bzw. 6. Januar 2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/EU abzuschieben,
6hat keinen Erfolg.
7Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt haben.
8Darüber hinaus scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch aus, weil es dem Antrag an der nötigen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
9Die nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch in Gestalt eines Duldungsgrundes wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
10Ein solcher folgt nicht aus der Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben Angehörige der Roma sind. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge stammen sie nicht aus dem Kosovo, in den gegenwärtig tatsächlich keine Rückführungen von Roma möglich sind, soweit es sich nicht um Straftäter handelt.
11Der von den Antragstellern bei dem Oberbürgermeister der Stadt P mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU hat mangels rechtmäßigen Aufenthalts und gemäß § 43 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich keine Aufenthaltserlaubnis-Fiktion nach § 81 AufenthG ausgelöst, die ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht entgegenstünde,
12vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - und vom 7. September 2005 - 18 E 1048/05 -, s. www.nrwe.de.
13Auch wenn man entgegen der Zweifel der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes der Antragsteller namens N2 vom 3. Mai 2006 davon ausgeht, dass nicht nur die niederländische Schwiegertochter der Antragsteller diesen monatlich pro Kopf je einen Euro als Unterhalt" zahlt, sondern dass die Antragsteller auch tatsächlich bei dieser und bei dem eigenen Sohn wohnen, folgt daraus weder ein Aufenthaltsrecht bzw. eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (I.),
14ABl. EG L Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35-48,
15noch aus Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (II.), noch aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG (III.), ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG (IV.), und schließlich nicht aus Art. 8 EMRK (V.).
16I. Die Antragsteller erfüllen ersichtlich nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Danach haben die (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen eines Unionsbürgers, welcher sich fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich mit dem Unionsbürger ebenfalls ununterbrochen fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Die Antragsteller haben sich weder fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten noch haben sie bereits seit fünf Jahren eine Unionsbürgerin als Schwiegertochter.
17II. Die Antragsteller haben auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG.
18Zwar dürfte ihrer niederländischen Schwiegertochter neben ihrer Niederlassungserlaubnis nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung wegen ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zustehen, ohne dass es einer näheren Prüfung der Bedeutung ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland in Verbindung mit ihrer Rechtsstellung als Unionsbürgerin (Art. 17, Art. 18 Abs. 1 EG),
19vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2001, C-184/99, Grzelczyk, Rn. 31 bis 33, und vom 17. September 2002, C-413/99, Baumbast und R, Rn. 80 bis 94; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, Vorbemerkung FreizügG/EU Rn. 3,
20für ihr Aufenthaltsrecht bedürfte.
21Das Daueraufenthaltsrecht der Schwiegertochter dürfte bereits bestehen, weil Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG unmittelbare Wirkung entfalten dürfte, da er nicht frist-gerecht in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, aber unbedingt und hinreichend genau ist,
22vgl. auch EuGH, Urteile vom 5. April 1979, Rs. 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, Rn. 20 bis 24, und vom 19. Januar 1982, Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Münster- Innenstadt, Slg. 1982, 53, Rn. 21 bis 25; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 = NJW 1988, 1459; Schroeder, in: Streinz (Hg.): EUV/EGV, 2003, Art. 249 EGV Rn. 48 bis 51, 101 bis 110; zu Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG s. Kammer, Urteil vom 4. Mai 2006 - 24 K 6197/04 -.
23Die am 30. April 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2004/38/EG war nach ihrem Art. 40 Abs. 1 von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EG. Der deutsche Gesetzgeber dürfte Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bisher nicht (vollständig) umgesetzt haben, denn das auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen i.S.d. § 3 bzw. § 4 FreizügG/EU anwendbare FreizügG/EU sieht eine dem Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG entsprechend verfestigte Rechtsstellung bisher nicht vor. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist auch unbedingt und hinreichend genau. Denn das dort normierte Daueraufenthaltsrecht ist nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig und seine Anwendbarkeit erfordert keine vorherige Tätigkeit der deutschen Staatsgewalt. Insbesondere verdeutlichen Art. 19 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, dass der Besitz einer sogenannten Daueraufenthaltskarte nicht konstitutiv für das Bestehen und die Ausübung dieses Rechts ist.
24Die Schwiegertochter der Antragsteller verfügt aber nicht über ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 17 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2004/38/EG, welches ein Recht der Antragsteller auf (Dauer-)Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie unabhängig von der Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthalts und der Dauer ihres Aufenthalts in Verbindung mit ihrer Schwiegertochter begründen könnte.
25Denn die 58jährige Schwiegertochter, die am 15. November 2005 mit der Bundesagentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II abgeschlossenen hat, ist weder aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, insbesondere nicht zum Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters, noch hat sie ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet (Art. 17 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie). Ebenso wenig ist sie dauernd arbeitsunfähig (Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie) oder übt eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus (Art. 17 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie). Daher ist es insoweit unbeachtlich, ob die Schwiegertochter wie vorgetragen seit mehreren Jahren unfreiwillig, aber registriert arbeitssuchend ist.
26III. Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU bzw. aus Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG.
27Zwar dürften die Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG nach der gebotenen summarischen Prüfung zugunsten der Antragsteller unmittelbare Wirkung entfalten, weil sie nicht bis zum 30. April 2006 fristgerecht in das deutsche Recht umgesetzt worden sein dürften, aber unbedingt und hinreichend genau sind.
28Der deutsche Gesetzgeber dürfte Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG bisher nicht (vollständig) umgesetzt haben, weil die insoweit ähnlichen § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU für ein Aufenthaltsrecht von in aufsteigender Linie Verwandten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgen bzw. ihrer Ehegatten über die Gewährung von Unterhalt hinaus voraussetzen, dass die begünstigten Familienangehörigen bei der freizügigkeitsberechtigten Person Wohnung nehmen. Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG sind auch unbedingt und hinreichend genau. Denn das dort normierte Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig und seine Anwendbarkeit erfordert keine vorherigen mitgliedstaatlichen Maßnahmen.
29Die Bedingungen des Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil diese Vorschriften voraussetzen, dass der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger der zuständigen nationalen Behörde gegenüber glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Angehörigen während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
30Dies ist hinsichtlich der Schwiegertochter, die wie erwähnt eine Eingliederungsvereinbarung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II abgeschlossen hat, ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr kommen Schwiegertochter und Sohn der Antragsteller nach der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes vom 3. Mai 2006 finanziell mehr schlecht als recht aus".
31Zwar besitzt die Schwiegertochter der Antragsteller wie erwähnt ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, welches nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III (Art. 6 bis 15), insbesondere nicht an das Verfügen über umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie, geknüpft ist.
32Dass führt aber nicht dazu, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller, welche wie gezeigt die Voraussetzungen für ein von dem Besitz ausreichender Existenzmittel losgelöstes (Dauer-)Aufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie nicht erfüllen, unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie entstehen könnte,
33vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 54 i.V.m. Fn. 30.
34Darüber hinaus setzen die § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU und Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG für ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller als Verwandte in aufsteigender Linie des Ehegatten einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin eine Unterhaltsgewährung seitens der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin oder seitens ihres Ehegatten voraus.
35Zwar wird das durch eine Unterhaltsgewährung seitens des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers begründete Aufenthaltsrecht seines Familienangehörigen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Familienangehörige neben diesem von dem Unionsbürger gewährten Unterhalt öffentliche Sozialleistungen beantragt bzw. erhält,
36vgl. zu dem durch Art. 38 der Richtlinie 2004/38/EG aufgehobenen Art. 10 der Verordnung (EWG) 1612/68 EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987, Rs. 316/85, CPAS de Courcelles/Lebon, Slg. 1985, 2811 Rn. 20.
37Zudem muss die Unterhaltsgewährung durch den Unionsbürger nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen, sondern nur tatsächlich erfolgen,
38vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juni 1987, Rs. 316/85, a.a.O. Rn. 21 f., und vom 23. März 2006, Rs. C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 34 bis 51.
39Die von den Antragstellern vorgetragene Zahlung von nur je einem Euro pro Kopf und Monat ist aber keine Unterhaltsgewährung im Sinne der § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU und der Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG.
40Bei der Auslegung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU und in Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG gleichermaßen formulierten Bedingung der Unterhaltsgewährung ist mangels näherer aus dem Wortlaut der Regelungen folgender Anhaltspunkte maßgeblich auf deren systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als (potentielle) Umsetzungsvorschrift sich möglichst weitgehend an der Auslegung des Anwendungsvorrang genießenden Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG zu orientieren hat,
41vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 1990, C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135 Rn. 8, vom 16. Dezember 1993, C-334/93, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911 Rn. 30, und vom 15. Juni 2000, C-365/98, Brinkmann Tabakfabriken GmbH, Rn. 40; s. auch BFH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VII R 8/01 -,
42was hier angesichts des übereinstimmenden Wortlauts keinen Hindernissen begegnet.
43Nach dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollen Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Dies unterstreicht die Bedeutung, welche die Richtlinie dem Schutz der öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten einräumt, so dass die Unterhaltsgewährung durch Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie einen nicht nur ganz unwesentlichen Teil der Unterhaltssicherung darstellen sollte.
44Auch steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG gemäß deren Art. 14 Abs. 2 nur solange zu, wie sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Zwar darf nach Art. 14 Abs. 3 und gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG die Inanspruchnahme von Sozial-leistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen,
45vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2006, Rs. C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 66 bis 70,
46und nach Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG darf gegen Unionsbürger, die Arbeitnehmer, Selbständige oder (begründet) Arbeitssuchende sind, und deren Familienangehörige keine Ausweisung aus andere Gründen als der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgen.
47Dies mindert aber nicht die Tatsache, dass ein Schutz der öffentlichen Haushalte des Aufnahmemitgliedstaats nur in Frage kommt, wenn der Unionsbürger bzw. seine Familienangehörigen nicht für eine längere Zeit zu einem wesentlichen Anteil ihrer Lebensführung auf öffentliche Mittel angewiesen sind (vgl. 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG).
48Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine Unterhaltsgewährung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG, der Vorgängernorm zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, nur angenommen, wenn eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung erfolgt, die es ermöglicht, zumindest einen (nicht unerheblichen) Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 1.93 -, BVerwGE 94, 239 (243 f.); Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, FreizügG/EU § 3 Rn. 11.
50Vorliegend ist wie erwähnt auch nicht erkennbar, dass der Schwiegertochter der Antragsteller zur Entlastung der öffentlichen Haushalte auf absehbare Zeit eine Zahlung von Unterhalt in nennenswerter Höhe möglich sein wird.
51IV. Auch aus Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Danach erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt jedes nicht unter die Definition des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallenden Familienangehörigen, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder dort mit ihm zusammengelebt hat. Die Schwiegertochter der Antragsteller hat mit diesen weder in ihrem Herkunftsland zusammengelebt noch ihnen dort Unterhalt geleistet. Darüber hinaus steht Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie unter der Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, so dass er nicht unmittelbar anwendbar ist.
52Hinsichtlich der unter I. bis IV. geprüften Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG ist zudem abschließend festzustellen, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht drittstaatsangehörige Familienangehörige, welche sich nicht bereits rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat befinden, ausweislich des 8. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nicht vom Durchlaufen des Visumverfahrens befreit sind,
53vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 66 bis 70, 80.
54Dass das durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder bei Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens eröffnete Ermessen der Antragsgegnerin, vom Durchlaufen des Visumverfahrens abzusehen, vorliegend auf Null reduziert wäre, ist - auch in Ansehung der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Antragsteller - jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.
55V. Schließlich ist eine Abschiebung auch nicht auf Grund der durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte auf Familienleben und auf Privatleben rechtlich unmöglich.
56Hinsichtlich des Familienlebens ist festzustellen, dass alle Kinder der Antragsteller volljährig sind und dass eine besondere Beistandsgemeinschaft auf Grund von Pflegebedürftigkeit o.ä. weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
57Angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Integration der seit vielen Jahren ausreisepflichtigen Antragsteller ist auch eine Unzumutbarkeit der Ausreise bzw. Abschiebung wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Privatleben,
58vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ 2005, 1046, und vom 7. Oktober 2004 - 33743/04 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - , vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05, und vom 2. Mai 2006 - 18 A 1175/06 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70; VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217,
59nicht ersichtlich.
60VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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