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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 254/11

Datum:
08.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 254/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0308.6K254.11.00
 
Schlagworte:
Anliegergebrauch Beleihung Eigensicherung Gefahrenabwehr Gefahrenabwehrplan Hafenbetreiber Hafengebiet Hafensicherheit Hausrecht Nichtstörer öffentliche Einrichtung öffentliche Straße Organisationsgewalt Privatisierung Risikobewertung Risikobericht Sachherrschaft Sondernutzung Straßensperre Widmung Verwaltungshelfer Zufahrtskontrolle Zustandsstörer
Normen:
RL 2005/65/EG Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 1 und 4, Anhang I und II GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 VwGO §§ 44a Satz 1, 58 Abs. 2 LuftSiG § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AtG § 7 Abs. 2 Nr. 5 BGB §§ 858, 903 Satz 1, 1004 ZollVG § 10 Abs. 1 GO NRW § 8 Abs. 2 HaSiG NRW §§ 2 Nr. 7, 4 Abs. 1, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 8 LWG NRW §§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 OBG NRW, § 39 Abs. 1 Buchst. a) StrWG NRW §§ 6 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 AHVO NRW §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 HVO O § 1
Leitsätze:

Der Gefahrenabwehrplan des Hafenbetreibers nach § 16 HaSiG NRW muss der hafensicherheitsbehördlichen Risikobewertung gemäß § 13 HaSiG NRW nur soweit genügen, wie die Risikobewertung rechtmäßige Anforderungen stellt.

Die Risikobewertung stellt mangels eigenständigen Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar.

Die Abwehr von terroristischen Gefahren obliegt grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Schutzauftrages und als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols. Gleichwohl können Private, insbesondere Betreiber besonderes gefährdeter Anlagen, im Wege der Eigensicherung zur ergänzenden Gefahrenvorsorge herangezogen werden. Dies gilt auch für Hafenbetreiber. Entsprechende behördliche Vorgaben auf der Grundlage des Hafensicherheitsgesetzes NRW genügen insoweit den Vorgaben des Europarechts und des Verfassungsrechts (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung zum Atomrecht und zum Luftsicherheitsrecht).

Die hoheitliche Verpflichtung zur Eigensicherung findet aber ihren Grund und ihre Grenze in der privatrechtlichen Eigentümerstellung bzw. unbeschränkten Besitzposition des Hafenbetreibers. Fehlt eine bereichsspezifische Ermächtigungsnorm, können dem Hafenbetreiber nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem aus Eigentum und Besitz abgeleiteten Hausrecht gedeckt sind (hier: Hausrecht an öffentlichen Straßen im Hafengebiet verneint).

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, den An¬trag der Klägerin vom 12. November 2010 auf Genehmigung ihres Plans zur Gefahrenabwehr für den Hafen O unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu bescheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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