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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3683/13.A

Datum:
13.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3683/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1213.13K3683.13A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität Strafverfolgung
Normen:
§ 3 AsylVfG
Leitsätze:

Steht im Herkunftsland eines homosexuellen Ausländers Homosexualität unter Strafe, so ist nur dann von einer Verfolgung auszugehen, wenn die Strafe praktisch auch verhängt wird; dies ist vom Gericht positiv festzustellen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7.11.2013 - C-199/12 und unter Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung - 13 K 1217/12)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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