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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6016/13

Datum:
17.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6016/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1217.19K6016.13.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verpflichtet,

a. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes T.    Z.     für die Zeit ab dem 1. August 2013

b. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des K.   G.       für die Zeit ab dem 1. Juli 2013

c. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes N.        L.      für die Zeit ab dem 1. August 2013 und

d. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes H.        F.      für die Zeit ab dem 1. August 2013

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen hinsichtlich ihres Anspruchs auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 –gültig ab dem 1. August 2013- in vollem Umfang und ohne Einschränkungen anzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegenüber den Klägerinnen nur bei Verwendung des Mustervertrages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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