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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8885/13

Datum:
09.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8885/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0109.13K8885.13.00
 
Schlagworte:
Leistungsprämie freigestelltes Personalratsmitglied Benachteiligungsverbot Nachzeichnung
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 Satz 1, § 8; BBesG § 42a
Leitsätze:

1. Bei der Leistungsprämie handelt es sich um Dienstbezüge im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 1 BPersVG.

2. Jendefalls ergibt sich der Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien aus dem in § 8 BPersVG bzw. § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG geregelten Benachteiligungsverbot.

3. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen muss der Dienstherr im Wege der sog. Nachzeichnung der Frage nachgehen, ob dem Personalratsmitglied ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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