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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 195,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4151/07 gegen den Kosten- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2007 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der gerichtliche Aussetzungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, weil die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, die Vollziehung auszusetzen; außerdem droht die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
5Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat der Antragsteller nichts vorgetragen.
6Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
7Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
8Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen.
9Zunächst ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Kosten für die Prüfung der Produkte, die die Landesanstalt für Arbeitsschutz der Antragsgegnerin in Rechnung gestellt hat, im Grundsatz einem Dritten aufzuerlegen, nicht ermessensfehlerhaft. Das der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - GPSG - eingeräumte Ermessen, zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 Personen heranzuziehen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind, hat die Antragsgegnerin zutreffend auf ihre dahingehende Verwaltungspraxis gestützt, in der Regel dem Verursacher der Prüfung die Kosten aufzuerlegen. Das ist nicht zu beanstanden, sondern wurzelt im Gebührenrecht (vgl. § 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und entspricht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, wie sie in den Haushaltsgesetzen der Länder und des Bundes niedergelegt sind (vgl. z. B. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Prüfung durch die fehlerhafte Kennzeichnung der in seinem Betrieb zum Zwecke des Verkaufs gelagerten Produkte und die unberechtigte Verwendung des GS-Zeichens ausgelöst wurde. Es handelte sich also nicht um eine Zufallsauswahl mittels Stichproben, sondern um eine anlassbezogene Prüfung.
10Der Antragsteller ist ferner über die Möglichkeit, dass ihm die Prüfungskosten auferlegt werden könnten, vor der Maßnahme informiert worden. Der ihm ausgehändigte Beleg vom 17. Oktober 2007 enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass der Prüfantrag vom Antragsteller selbst an geeignete Prüfinstitute vergeben werden kann, er in diesem Falle aber, auch wenn sich keine Mängel herausstellen, die Kosten hierfür in vollem Umfang begleichen müsse. Hinsichtlich der Kosten im Übrigen wird dort auf den auf der Rückseite abgedruckten Ausdruck des § 8 GPSG verwiesen, der den oben wiedergegebenen Wortlaut enthält.
11Auch die Auswahl des Antragstellers als Kostenpflichtiger ist nicht ermessensfehlerhaft. § 8 Abs. 7 Satz 2 GPSG setzt die mögliche Inanspruchnahme des Herstellers und desjenigen, der das Produkt zum Zwecke des Inverkehrbringens lagert oder ausstellt, gleichberechtigt nebeneinander. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gegenüberstellung mit Abs. 5 der Vorschrift, die ausdrücklich eine vorrangige" Inanspruchnahme des Herstellers für bestimmte Maßnahmen nach Abs. 4 vorsieht. Mit Rücksicht darauf, dass der Hersteller nicht in Deutschland sitzt, wie auch unter Berücksichtigung des Gebots möglichst effektiver Aufgabenerledigung ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als denjenigen herangezogen hat, der das Produkt aktuell als Händler angeboten hat. Dass auch andere Händler, Zwischenhändler und der Importeur die Produkte in Verkehr gebracht haben, ist kein Grund, diese und nicht den Händler, in dessen Ausstellungs- oder Lagerräumen die der Prüfung zugeführten Geräte vorgefunden worden sind, mit den Kosten zu belasten. Es liegt sogar ausgesprochen nahe und bedarf daher keiner besonderen Begründung, denjenigen zu den Kosten heranzuziehen, bei dem die Probenahme erfolgt ist. Er hat es dann in der Hand, sich ggf. bei seinem Lieferanten und/oder dem Importeur schadlos zu halten. Selbstverständlich ist auch jeder, der solche Waren in Verkehr bringt, ungeachtet etwaiger Verantwortlichkeiten anderer Personen verpflichtet, darauf zu achten, dass die erforderlichen Warnhinweise vorhanden und die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und dass das GS-Zeichen echt ist.
12Auch die Höhe der Gebühr ist nach obigem Maßstab nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Kosten, die die Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW der Antragsgegnerin für die Produktprüfung in Rechnung gestellt hat und lässt sich anhand der umfangreichen Untersuchungsberichte nachvollziehen. Aus diesen ergibt sich u.a. auch, dass die Prüfung sich bei keinem der drei Artikel darauf beschränkt hat, lediglich die falsche Kennzeichnung festzustellen, weshalb der angesetzte Arbeitsstundenumfang nicht den vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken begegnet.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 VwGO. Mit Rücksicht darauf, dass es hier nur um die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung geht, hat die Kammer ein Viertel der Gesamtgebühr festgesetzt.
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