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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 889/12

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 889/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0312.14K889.12.00
 
Schlagworte:
Altkleider; Altkleidercontainer; Alttextilien; Berufsausübung; Container; Eigenbetrieb; Ermessen; Gemeingebrauch; gemeinnützig; Gelsendienste; Gewerbebetrieb; Gleichheitssatz; Sammelbehälter; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Wertstoffsammelplatz
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1; VwGO § 114; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Leitsätze:

Ein "Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand" ist ein straßenrechtlich tragfähiges Kriterium bei der Ermessensentscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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