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Ein "Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand" ist ein straßenrechtlich tragfähiges Kriterium bei der Ermessensentscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin stellt zum Zwecke der gewerbsmäßigen Sammlung von Altkleidern und Schuhen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum auf. Ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage bewirtschaftet sie in Nordrhein-Westfalen mehr als 3.000 Container. Die Klägerin stellte auch im öffentlichen Straßenraum der Beklagten derartige Sammelbehälter auf, ohne zuvor eine Erlaubnis einzuholen. Diese wurden nachfolgend von der Beklagten entfernt. Dagegen hat die Klägerin im September 2011 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. März 2013 zurückgenommen worden ist (Az. 14 K 4052/11).
3Unter dem 23. November 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung sogenannter Kleiderboxen mit einer Grundfläche von 1,2 x 1,2 Metern an zehn im einzelnen benannten Stellen im öffentlichen Straßenraum der Beklagten, vornehmlich auf Gehwegen und Parkstreifen neben dort bereits aufgestellten Altpapier- und/oder Altglasbehältern.
4Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Anträge nach vorheriger Anhörung mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderliche Erlaubnis stehe in ihrem Ermessen. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen seien in erster Linie verkehrliche Gesichtspunkte bedeutsam, aber auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte nicht verkehrlicher Art, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stünden. Demgemäß könne in den Interessenausgleich auch der Schutz des Umfeldes der Straße einbezogen werden und in diesem Zusammenhang auch planerische oder baupflegerische Belange. Zur Wertstofferfassung im Stadtgebiet der Beklagten seien durch den städtischen Eigenbetrieb Gelsendienste flächendeckend und schwerpunktmäßig an geeigneten Standorten Wertstoffsammeldepots für Altglas und Altpapier auf öffentlichen Verkehrsflächen eingerichtet worden. Im Jahr 1995/1996 seien zu den vorhandenen Altglas/Altpapierbehältern im Rahmen einer von Gelsendienste ausgesprochenen Drittbeauftragung nach § 16 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Sammelbehälter für Alttextilien und Altschuhe an den Depotstandorten aufgestellt worden. Im öffentlichen Verkehrsraum würden somit nur Wertstoffsammelbehälter für Alttextilien und -Schuhe der von Gelsendienste drittbeauftragten Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege H. , die die gemeinnützigen Organisationen Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt und Diakonisches Werk umfasse, zugelassen. Die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Behälter und der Umgebung liege in der einheitlichen Verantwortung von Gelsendienste. In ständiger Verwaltungspraxis werde Firmen, für die eine Drittbeauftragung durch den Eigenbetrieb nicht erfolgt sei, keine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Alttextil- und Altschuhbehältern erteilt. Das Stadtgebiet sei dort, wo Bedarf bestehe und das Orts- und Straßenbild dies aus verkehrs- und stadtplanerischer Sicht zulasse, flächendeckend mit derartigen Containern ausgestattet. Eine Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums werde so vermieden.
5Ziel des Ausschlusses von Firmen, die nicht von Gelsendienste beauftragt worden seien, sei die Gewährleistung der Wartung und Entsorgung der Wertstoffcontainer „aus einer Hand“. Die durch den Betrieb der Sammelstellen ohnehin bedingte Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs solle möglichst gering gehalten werden. Die Zulassung weiterer Container oder gar weiterer Sammelstellen wäre nicht durch einen entsprechenden Bedarf gedeckt und könnte das Orts- und Straßenbild aus straßenplanerischer Sicht an vielen Standorten negativ beeinflussen. Da Gelsendienste generell Ansprechpartner auch für eventuell auftretende Probleme sei, sei sichergestellt, dass abgelagerter Fremdmüll möglichst schnell von den Sammelstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen entfernt werde. Ein Nebeneinander verschiedener Sammelsysteme solle auch deshalb vermieden werden, weil Konflikte in Bezug auf die Reinhaltung der Wertstoffinseln nicht ausgeschlossen werden könnten.
6Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin müssten hinter dem öffentlichen Interesse einer geordneten Entsorgung, insbesondere an einem intakten Stadtbild und an einer reibungslosen Wartung und Reinhaltung der Depotsammelstellen zurücktreten, selbst wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des Stadtbildes an jedem einzelnen Standort eher gering sei. Die Versagung begründe für die Klägerin keine besondere Härte, da diese die Möglichkeit habe, ihre Altkleidercontainer in anderen Städten oder bei entsprechendem Einverständnis der Eigentümer auf Privatgrundstücken aufzustellen, wobei ggfs. auch hierbei eine Genehmigungspflicht zu beachten sei. Die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsflächen zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, sei verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stelle eine bloße Gewinnchance dar.
7Die Klägerin hat am 17. Februar 2012 Klage erhoben.
8Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Der Verweis auf die Verhinderung einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraumes beinhalte eine städtebauliche Erwägung, die nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn sie auf einem konkreten, vom Rat der Gemeinde verabschiedeten Konzept beruhe. Daran fehle es hier. Der Verweis auf eine Sammlung und Entsorgung der Wertstoffe „aus einer Hand“ trage deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Abwicklung der Wertstoffsammlung tatsachlich von mehreren Betrieben wahrgenommen werde. Hierdurch stelle sich auch im Stadtgebiet der Beklagten die Problematik, die Container zunächst den einzelnen Firmen zuordnen zu können. Durch die Vorgehensweise der Beklagten würden in unzulässiger Art und Weise einzelne Firmen einseitig begünstigt, wodurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde.
9Die Versagung der Erlaubnis führe zur Beschränkung ihrer Berufsausübung. Eine solche sei nur zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies erforderten. Da das behauptete Konzept einer Wertstoffsammlung „aus einer Hand“ nicht zur Anwendung komme, bestünde ein solches öffentliches Interesse nicht. Auch die Beteiligung lediglich gemeinnütziger Firmen sei kein geeigneter Grund, wirtschaftlich tätige Unternehmen auszuschließen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Für ihren wirtschaftlichen Erfolg sei sie dringend auf die Sammlung von Altkleidern angewiesen. Nur durch eine flächendeckende Sammlung würden Wertstoffe zur Verfügung gestellt, welche weiterverarbeitet und verkauft werden könnten. Hierdurch würde nicht nur ein finanzieller Gewinn erzielt, sondern auch dazu beigetragen, dass eine bessere Vorsortierung von Rohstoffen erfolge. Durch die Reduzierung der Müllmenge und die Wiederzuführung der Altkleider zum Wertstoffkreislauf läge die Aufstellung der Container nicht allein in ihrem Interesse, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Der Verweis auf die Nutzung privater Standorte stelle keine Alternative da, da die Beklagte selbst darauf verweise, dass auch die Aufstellung auf Privatgrundstücken eine Sondernutzung darstellen könne. Die Versagung habe damit ihre faktische Ausschließung zur Folge. Da ihre Interessen an der Berufsausübung überwögen, müssten die begehrten Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
10Die Klägerin beantragt,
1112die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom16. Januar 2012 zu verpflichten, der Klägerin die mit Schreibenvom 23. November 2011 beantragten Sondernutzungserlaubnissezu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
1314die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides ergänzend aus: Der Verweis auf eine fehlende Beschlussfassung des Rates könne nur dann zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, wenn die Versagung ausschließlich mit städtebaulichen Erwägungen begründet worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung auch mit den Erwägungen begründet worden, für die eingerichteten Wertstoffsammelplätze die Wartung und Entsorgung „aus einer Hand“ zu gewährleisten, Folgeanträge zu verhindern, den Überwachungsaufwand zu begrenzen und damit insgesamt effektiver gegen die an den Containerstandorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Das sei eine unmittelbar straßenbezogene Begründung. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt, weil sie gleichmäßig nach den zugrunde gelegten Maßstäben entscheide. In ihrem Stadtgebiet erhalte allein die städtische eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gelsendienste entsprechende Sondernutzungserlaubnisse. Diese bleibe trotz Drittbeauftragung der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände der Stadt H. alleiniger Inhaberin von Sondernutzungserlaubnissen und in vollem Umfang für die Beseitigung von Störungen und Verschmutzungen verantwortlich. Hierin liege ein sachlicher Grund für die ausschließliche Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an Gelsendienste. Dem gegenüber könne die Klägerin sehr wohl auf die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen verwiesen werden. Würden die Wertstoffsammelbehälter nicht so aufgestellt, dass zu ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden müsse, liege keine Sondernutzung vor.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig. Das Verpflichtungsbegehren hat sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt. Denn die Klägerin erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern (Wertstoffcontainern) für die im Antrag vom 23. November 2011 im einzelnen benannten Standorte „jährlich bis auf Widerruf“, also nicht lediglich für das zwischenzeitlich abgelaufene Jahr 2012. Das ist in der mündlichen Verhandlung klargestellt und auch von der Beklagten so bewertet worden.
18Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung ihres Antrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 ist unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens im Klageverfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18 Abs. 1 StrWG NRW -.
20Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) unbeschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, hier der Beklagten, sofern eine solche nicht nach den hier nicht einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist (§ 21 Satz 1 StrWG NRW).
21Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Denn hierdurch würde der öffentlichen Straßenraum (§ 2 Abs. 2 StrWG NRW) nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr genutzt, auch nicht in einem kommunikativen Zusammenhang, sondern zu anderen, vornehmlich gewerblichen/finanziellen Zwecken und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus. Das entspricht verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung,
2223vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996– 23 B 2398/96 –, NVwZ-RR 1997, 384, juris, vom15. Juli 1999 – 23 B 334/99 -, NWVBl 2000, 216, juris und vom 17. Dezember 2012 – 11 B 1330/12 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 -, NVwZ-RR 1998, 728 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1996- 8 B 95.730 -, juris, Rn. 11 und Beschluss vom15. Mai 2006 - 8 B 03.3360 -, UPR 2006, 317 = juris,Rn. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009– 6 A 240/07 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezem-ber 2000 – 10 E 31/00 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom6. Februar 2001 – 16 K 4925/98 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 6 L 252/08 -, juris, Rn. 28 ff (32); VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2012 – 18 K 73/12 -, juris,
und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
24Soweit demgegenüber vom OVG Bremen nach Maßgabe des bremischen Straßengesetzes für eine von der öffentlichen Hand auf kommunalen Wertstoffsammelplätzen durchgeführte Wertstoffsammlung im Hinblick auf einen „anerkannten abfallpolitischen Zweck“ ein „zulassungsfreier Allgemeingebrauch“ bzw. der „Charakter einer öffentlichen Einrichtung“ angenommen worden ist,
2526vgl. Beschlüsse vom 14. März 1996 – 1 B 102/95 -, GewArch 1996, 376, juris und vom 11. April 1997 – 1 B 129/96 -, juris,
bedarf keiner Entscheidung, ob dem für das nordrhein-westfälische Straßenrecht im Ansatz zu folgen wäre, vornehmlich ein „abfallpolitisches Allgemeininteresse“ eine öffentliche Aufgabe beinhaltet, die eine unumgängliche Benutzung öffentlichen Straßengrundes erfordert.
2728Vgl. zu diesem Ansatzpunkt: BVerwG, Urteil vom28. Juli 1989 – 7 C 65.88 -, BVerwGE 82, 266 = juris,Rn. 7; für Altkleidercontainer i.E. verneinend: Nieders. OVG, Beschluss vom 11. Juni 1998 – a.a.O.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1996 - 8 B 95.730 -, juris, Rn. 11 a.E.
Denn jedenfalls das Begehren der Klägerin ist auf eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gerichtet, da sie mit der erstrebten Aufstellung von Sammelbehältern auf öffentlichem Straßengrund private wirtschaftliche Interessen verfolgt, mag die Einsammlung von Alttextilien auch „abfallpolitisch“ sinnvoll sein und teilweise im Allgemeininteresse liegen.
2930So auch für den dortigen Antragsteller: OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 1996 a.a.O.; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 a.a.O.
Für die begehrte Sondernutzung greift kein Befreiungstatbestand gemäß § 19 Satz 1 StrWG NRW ein. Nach Maßgabe des § 8 der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 11. Dezember 2008 („Gebührenfreie, erlaubnispflichtige Sondernutzung“) sind vielmehr (auch) Altkleidercontainer erlaubnispflichtig, jedoch ist die aus der Aufstellung resultierende Sondernutzung für Altkleidercontainer der Arbeitsgemeinschaft der Gelsenkirchener Wohlfahrtsverbände gebührenfrei (§ 8 lit. j).
31Die Erteilung der mithin erforderlichen Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Erlaubnis gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle zu berücksichtigenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden können (§ 114 Satz 2 VwGO).
32Die Ermessenserwägungen der Beklagten letzten Standes lassen Ermessensfehler nicht erkennen.
33Die Ermessensentscheidung hat sich unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs. 1 GG) im Grundsatz an dem Zweck des § 18 StrWG zu orientieren. Durch das Erlaubnisverfahren soll insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständige Behörde von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen kann. Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensgerecht vornehmen zu können, ist eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten, deren Ergebnis ausschlaggebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei insbesondere von dem Maß der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und Interessen abhängt. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse objektiv beizumessenden Gewicht. Auf der anderen Seite sind primär verkehrliche Gesichtspunkte, insbesondere Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, daneben aber auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte von Bedeutung - sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße stehen. Letzteres kann beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte gelten.
3435Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 57.92 -, NVwZ-RR 1995, 129 (zitiert nach juris); OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 – 11 A 2642/04 -, www.nrwe.de; VGH Mannheim, Urteile vom 9. Dezem-ber 1999 - 5 S 2051/98 - NVwZ-RR 2000, 837 und vom17. März 2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159 .
Diesen Grundsätzen trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung.
36Die Sondernutzungssatzung regelt in der hier gegebenen Konstellation den Interessenausgleich nicht.
37Die Beklagte hat die Interessen der Klägerin im vorliegenden Einzelfall erkannt und in die Abwägung einbezogen; die von ihr für die Versagung der begehrten Erlaubnis angeführten Gründe letzten Standes tragen die ablehnende Entscheidung.
38Es kann dahinstehen, ob allein das Berufen auf ein „städtebauliches Konzept“ zur Verhinderung einer „Übermöblierung“ u.a. tragfähig wäre und auf einer zureichenden Rechtsgrundlage beruhte.
3940Vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 a.a.O., juris, Rn. 27 m.w.N.
Immerhin ist vorstehend Gelsendienste als einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Beklagten die Abfallentsorgung und die Wertstoffsammlung nach Maßgabe der „Betriebssatzung der Stadt H. für den Betrieb Gelsendienste vom 19.12.2002“ mit nachfolgenden Änderungen sowie der „Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 18.12.2009“ – jeweils abrufbar über www.gelsendienste.de - übertragen worden, die vom Rat der Stadt beschlossenen worden sind; entsprechendes galt für deren Rechtsvorgänger „Gelsenrein“.
41Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob der Hinweis auf einen fehlenden „Bedarf“ für die weitere Aufstellung von Alttextilcontainern im öffentlichen Straßenraum im Rahmen des § 18 Abs. 1 StrWG NRW berücksichtigungsfähig wäre, insbesondere einen hinreichenden Bezug zur Straße aufwiese. Das könnte insoweit keinen Bedenken unterliegen, als in dem angefochtenen Bescheid nicht isoliert auf einen „wirtschaftlichen Bedarf“, sondern auf Belange des Orts- und Straßenbildes abgestellt worden ist.
4243Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 a.a.O, juris, Rn. 51 m.w.Nw; wohl auch VG Gießen, Urteil vom14. Dezember 2000 a.a.O., juris, Rn. 47.
Die Beklagte hat die Ablehnung darüber hinaus selbständig tragend mit der Erwägung begründet, mit dem von ihr angewandten Konzept eine Wartung und Entsorgung der Wertstoffcontainer „aus einer Hand“ zu gewährleisten. Allein ihre eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Gelsendienste“ sei aufgrund einer dieser erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung (auch) von Altkleidercontainern berechtigt. Diese habe ihrerseits im Wege der Drittbeauftragung gemäß § 16 Krw-AbfG (seit Juni 2012 § 22 KrwG) ausschließlich die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege H. , die die gemeinnützigen Organisationen Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt und Diakonisches Werk umfasse, mit der Aufstellung von Altkleidercontainern betraut. In ständiger Verwaltungspraxis werde Firmen, für die eine Drittbeauftragung durch Gelsendienste nicht erfolge, keine Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Alttextilbehältern erteilt.
44Jedenfalls diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen.
45Die Wartung und Entsorgung der Standorte (auch) der Altkleidercontainer „aus einer Hand“ gewährleistet, dass die durch den Betrieb solcher Sammelstellen bedingte Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst gering gehalten und gegen eintretende Verschmutzungen und sonstige Störungen effektiv eingeschritten werden kann. Denn die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Behälter und deren Umgebung liegt allein in der Verantwortung nur eines Erlaubnisinhabers, hier von Gelsendienste.
46Es ist ohne weiteres einsichtig, dass gerade auch die Ablagerung von Abfall, der nicht für die aufgestellten Sammelbehälter bestimmt ist, wie sie allgemein, jedenfalls gerichtsbekannt, an vielen derartiger Sammelplätzen festzustellen ist, die Gefahr wilder Müllablagerungen begründet und im Umfeld der Container verstreute und/oder umherfliegende Müllablagerungen jedenfalls die Leichtigkeit, wenn nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs konkret beeinträchtigen. Die konfliktträchtige Frage, welchem Container innerhalb eines Sammelplatzes der jeweils abgelagerte „Fremdmüll“ zuzuordnen ist, stellt sich bei dem von der Beklagten praktizierten Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand nicht.
4748Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1996 a.a.O., juris, Rn. 14; VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 a.a.O, juris, Rn. 29 ff und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2012 a.a.O., juris, Rn. 33.
Diesem originär straßenbezogenen und damit im vorstehenden Zusammenhang ohne weiteres berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkt steht, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen, dass Gelsendienste ihrerseits andere, ausschließlich caritative Institutionen der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege H. mit der Aufstellung von Alttextilsammelbehältern betraut hat. Denn wie die Beklagte bereits im Ablehnungsbescheid ausgeführt und im gerichtlichen Verfahren weiter vertieft hat, ändert diese Verfahrensweise nichts daran, dass Gelsendienste für die Beklagte alleiniger Ansprechpartner für auftretende Probleme und vollumfänglich für die Beseitigung von Störungen und Verschmutzungen an den Containerstandorten verantwortlich ist. Damit ist, soweit konzeptionell möglich, gewährleistet, dass eingetretene Störungen ohne größeren Aufwand für die Straßenbaubehörde und auch tatsächlich möglichst zeitnah beseitigt werden. Ohne im vorstehenden Verfahren beachtlichen (straßenrechtlichen) Belang ist die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, wie die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege H. zusammengeschlossenen caritativen Organisationen die Altkleidersammlung im einzelnen praktizieren, diese bspw. ihrerseits gewerbliche Unternehmen beauftragen – was im übrigen von der Beklagtenseite in Abrede gestellt worden ist.
49Hiervon ausgehend kann den aufgezeigten prognostisch zu erwartenden Problemen bei der Vergabe einer Sondernutzungserlaubnis an verschiedene Interessenten aus der maßgeblichen Sicht der Straßenbaubehörde nicht ohne weiteres gleich wirksam und effektiv anderweitig, etwa durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Denn dem naheliegenden Einwand verschiedener Erlaubnisinhaber, für den störenden Fremdmüll nicht verantwortlich zu sein, weil dieser - bspw. aus Sicht der Klägerin - von Nutzern von Altpapiercontainern abgelagert worden sei, könnte die Beklagte regelmäßig nur durch einen erheblichen zusätzlichen Überwachungs- und Ermittlungsaufwand begegnen. Die Tragfähigkeit dieser Erwägung wird schließlich nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass möglicherweise auch andere Konzepte zur Lösung der „Vermüllungsproblematik“ nicht ausgeschlossen erscheinen
50Die Beklagte hat auch die gegenläufigen Interessen der Klägerin erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass sie dem vorrangig wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen keine die aufgezeigten gegenläufigen Interessen überwiegende Bedeutung zugemessen hat.
51Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dem allenfalls in Erwägung zu ziehenden Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung hat die Beklagte hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klägerin auf die ihr zumutbare Inanspruchnahme privater Flächen verwiesen hat. Inwieweit der Klägerin bei einem solchen Verweis eine nach ihrem Vortrag notwendige flächendeckende Sammlung verwehrt wäre, ist nicht substantiiert worden. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Ausübung ihres Gewerbes auf eine Nutzung öffentlichen Straßenraumes angewiesen ist. Durch eine fehlende Präsenz an den begehrten Standorten mögen sich die Gewinnaussichten der Klägerin schmälern. Bloße objektiv –rechtlich nicht geschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen werden indessen grundrechtlich nicht geschützt, auch nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG.
5253Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 30.Juli 2007 – 11 B 1138/07 -, www.nrwe.de = juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2001 – 16 K 4925/98 -, juris, Rn. 25; VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 a.a.O., juris, Rn. 40; VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2012 a.a.O., juris, Rn. 36.
Der klägerische Hinweis, die von ihr eingesammelten Altkleider würden dem Wertstoffkreislauf zugeführt, so dass die begehrte Aufstellung der Container auch im Interesse der Allgemeinheit liege, verfängt nicht, weil diesem Interesse auch bei einer Sammlung auf privaten Flächen Rechnung getragen werden kann. Im übrigen folgen aus den Zielen im Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz bzw. nunmehr im Kreislaufwirtschaftsgesetz keine konkreten Pflichten für die Kommunen im Hinblick auf die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse.
5455VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2001 a.a.O., juris, Rn. 24 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2012 a.a.O., juris, Rn. 34.; vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 11. Juni 1998 a.a.O.
Der Einwand, eine Nutzung privater Standorte stelle keine taugliche Alternative dar, weil auch eine Aufstellung von Altkleidercontainern auf solchen Flächen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung beinhalten könne mit einer daraus resultierenden „faktischen Ausschließung“ der Klägerin, verfängt in dieser Allgemeinheit nicht und begründet insbesondere keine ermessensreduzierende Gesichtspunkte zu ihren Gunsten. Denn eine Sondernutzung kommt insoweit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Sammelbehälter in einer Weise auf an öffentlichen Straßenraum angrenzendes Privatgelände aufgestellt werden, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen.
5657Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 a.a.O., juris, Rn. 11; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2012 a.a.O., juris, Rn. 36.
Dass ausschließlich eine solche Konstellation im Stadtgebiet der Beklagten vorhanden sein könnte, erscheint fernliegend. Entsprechendes hat die Klägerin selbst auch nicht behauptet.
58Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine gleichheitswidrige unzulässige Bevorzugung einzelner Firmen, die die Klägerin unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen für gegeben erachtet,
59Urteil vom 14. Dezember 2000 – 10 E 31/00 -; vgl. dazu auch Stuchlik, Straßenrechtliche Sondernutzungen, GewArch 2004, 143, C. I. 3.,
60ist vorstehend nicht zu bestätigen. Die Beklagte behandelt alle gewerblich mit dem Sammeln von Altkleidern beschäftigte Interessenten gleich. Die aus der Einbindung von Gelsendienste und der Drittbeauftragung der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege H. resultierende faktische Durchführung der Altkleidersammlung ausschließlich durch gemeinnützige Unternehmen dürfte mit der von der Klägerin begehrten Erlaubnis schon nicht gleichzusetzen sein (vgl. §§ 17, 18 KrWG).
6162Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2001 a.a.O, juris, Rn. 26 ; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 1997 – 1 B 129/96 -, a.a.O.; wohl a.A., VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000– 10 E 31/00 – a.a.O, juris, Rn. 35 u. 47.
Unabhängig davon beinhaltet das von der Beklagten verwirklichte, die Ermessensentscheidung tragende, Konzept, mit einer „Wartung und Entsorgung aus einer Hand“ das streitanfällige Nebeneinander verschiedener Wertstoffsammler zu unterbinden, einen sachlichen Grund für eine differenzierte Behandlung anderer, vornehmlich gewerblicher Altkleidersammler. Das gilt jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Klägerin als privates Unternehmen eine Sondernutzungserlaubnis ausschließlich für Altkleidercontainer begehrt und (deshalb) dieses von der Beklagten aus sachgerechten straßenbezogenen Gründen für die Wertstoffsammelplätze im Stadtgebiet umgesetzte Konzept schon im Ansatz nicht erfüllen kann. Deshalb kann die Klägerin im vorstehenden Zusammenhang auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagte das Konzept der „Wartung und Entsorgung aus einer Hand“ mittels ihrer („eigenen“) eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verwirklicht. Die Klägerin hat im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung keinen Anspruch auf Zulassung und Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Straßenraum im Stadtgebiet der Beklagten, sondern nur darauf, nicht aus unsachlichen oder willkürlichen Gründen von Sondernutzungserlaubnissen ausgeschlossen zu werden.
6364BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1996 – 8 B 95.730 – a.a.O., juris, Rn. 15; VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 a.a.O., juris, Rn. 36 ff (38).
Dem hat die Beklagte hier aus den aufgezeigten Gründen Rechnung getragen.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.