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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2941/16

Datum:
06.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2941/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0106.12L2941.16.00
 
Schlagworte:
Rettungsassistent Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung Anordnungsgrund einstweilige Anordnung Feuerwehrbeamter
Normen:
VwGO § 123
Leitsätze:

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, wenn ein Feuerwehrbeamter (Rettungsassistent) sich gegen die Weisung zur Teilnahme an der staatlichen Ergänzungsprüfung, durch die er zum Notfallsanitäter ausgebildet werden soll, mit der Begründung wendet, er werde auf diese Weise nicht sachgerecht zum Notfallsanitäter ausgebildet.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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