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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 6996/16.A

Datum:
27.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
18a K 6996/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0727.18A.K6996.16A.01
 
Schlagworte:
Ungarn systemische Mängel Asyl
Leitsätze:

1. Das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Ungarn weisen systemische Mängel auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.

2. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn ergeben sich in objektiver Hinsicht aus der Behandlung Serbiens als sicherer Drittstaat sowie der Aufnahme- und Inhaftierungssituation von Schutzsuchenden.

3. Diese Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sind insbesondere deshalb als systemisch zu qualifizieren, da der ungarische Staat erklärtermaßen nicht willens ist, die Bedingungen für Schutzsuchende den tatsächlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2016 wird hinsichtlich des Klägers aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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