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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4649/18

Datum:
29.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4649/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0829.5K4649.18.00
 
Schlagworte:
Massagesalon; Tantra-Massage; bordellartiger Betrieb; Abgrenzung zu Wellness-Massagebetrieb
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 13
Leitsätze:

Bei der Charakterisierung der Betriebsform eines Massage-Salons als bordellartiger Betrieb ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der konkrete Betrieb gerade auf die sexuelle Stimulation der Kunden ausgerichtet ist oder andere Ziele verfolgt, ob also der Schwerpunkt des Betriebs im Anbieten sexueller Dienstleistungen liegt (hier verneint).

 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2018 sowie der Gebührenbescheid vom 17. August 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 13. April 2018 beantragte Baugenehmigung zum Betrieb eines Massagesalons im 1. Obergeschosses des Hauses L.---------straße xx in F1.     (Az.: 61-52-03005-2018) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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