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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1) verlegt u. a. die BILD-Zeitung. Der Kläger zu 2) ist freier Fotojournalist. Die Beklagte ist Trägerin der Bühnen Köln, deren Bestandteil die Oper Köln ist. Die Bühnen der Stadt Köln werden gemäß § 1 der Betriebssatzung der Beklagten für die Bühnen der Stadt Köln von der Beklagten als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der GO NRW geführt.
3Am 09.05.2009 fand an der Oper Köln die Premiere der Oper "Samson et Dalila" in der Inszenierung von Tilman Knabe statt. Die Inszenierung hatte aufgrund in ihr enthaltener Nacktszenen und Gewaltdarstellungen bereits im Vorfeld öffentliche Aufregung erregt und zu Berichten der BILD-Zeitung geführt. Die Klägerin zu 1) bat die Beklagte im Vorfeld der Premiere, ihr die Erstellung eigener Fotos durch den Kläger zu 2) von der Inszenierung bei der Generalprobe oder Premiere zu gestatten. Nachdem dies die Beklagte mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Oper selbst Fotos erstelle, die an die Medien weitergegeben würden sowie dass in den mit den Statisten geschlossenen Verträgen diesen zugesichert worden sei, nicht fotografiert zu werden, baten die Kläger am 06.05.2009 um die Möglichkeit der Erstellung eigener Aufnahmen im Rahmen einer Stell- oder Fotoprobe. Auch diese Bitte lehnte die Beklagte ab, wobei sie auf die organisatorische Unmöglichkeit der Veranstaltung einer derartigen Probe vor der Premiere verwies.
4Einen daraufhin erhobenen Eilantrag auf Gestattung der Aufnahme von Fotos bei der Generalprobe/Premiere oder im Rahmen einer Fotoprobe lehnte die Kammer mit Beschluss vom 07.05.2009 - 6 L 697/09 -, der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.05.2009 - 5 B 604/09 - bestätigt wurde, ab.
5Die Kläger haben am 18.02.2010 Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei zulässig. Subsidiaritätsgesichtspunkte stünden nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheide aus, weil die Informationsgewährung nach § 4 LPG NRW keinen Verwaltungsakt darstelle. Auch die allgemeine Leistungsklage komme nicht in Betracht. Der Hauptantrag zu 1) sei auf eine grundsätzliche Klärung und nicht auf ein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet. Der Antrag zu 2) betreffe in der Vergangenheit liegende Vorgänge, so dass die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden könne. Es bestehe im Hinblick auf den Zugang zu der Oper Köln zur Anfertigung von Aufnahmen eine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, die ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründe. Dieses sei aufgrund der einzelfallunabhängigen Weigerung der Beklagten, den Klägern den begehrten Zutritt zu gewähren, auch hinreichend konkret. Da sich die Beklagte generell weigere, die Anfertigung von Aufnahmen von Premierenaufführungen bzw. Fotoproben zu gestatten, seien Besonderheiten etwaiger Einzelfälle nicht von Bedeutung, so dass über den An-trag zu 1) unabhängig von dem Inhalt einzelner Inszenierungen entschieden werden könne. Es bedürfe der Klärung, ob die Praxis der Beklagten, keinerlei unabhängige Aufnahmen der Inszenierungen der Oper Köln zuzulassen, rechtmäßig sei.
6Die Kläger hätten auch ein Feststellungsinteresse. Hinsichtlich des Antrags zu 1) sei dies in der Klärung der Rechtspflicht der Beklagten zur Informationserteilung sowie da-rin zu sehen, dass die Kläger der Dispositionssicherheit bedürften. Sie müssten wissen, ob ihnen das geltend gemachte Recht zustehe oder ob sie weiterhin gezwungen seien, vorausgewählte Aufnahmen kostenpflichtig zu erwerben. Hinsichtlich des Antrags zu 2) bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das sich insbesondere aus der Wiederholungsgefahr ergebe. Die Kläger beabsichtigten, auch in Zukunft anhand eigener Bildaufnahmen von Veranstaltungen der Oper Köln zu berichten. Die Beklagte habe angekündigt, ihre Praxis nicht ändern zu wollen. Die im Zusammenhang mit der Inszenierung von "Samson et Dalila" aufgetretenen Fragen würden sich daher erneut und regelmäßig stellen. Es bestehe somit die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung der Beklagten ergehen werde.
7Die Klage sei auch begründet. Ein Anspruch der Kläger ergebe sich bereits aus § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Beklagte sei eine zur Auskunft verpflichtete Behörde i. S. d. Vorschrift. Der Betrieb der Bühnen erfolge durch die Beklagte im Rahmen der Daseinsvorsorge. Diese Tätigkeit der Leistungsverwaltung unterfalle dem presserechtlichen Behördenbegriff. Der Zutritt zur Anfertigung von Bildaufnahmen stelle eine der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienende Auskunft dar. Die Zutritts- und Fotografiermöglichkeit stelle die einzig sachgerechte und gebotene Form der Auskunft
8i. S. d. § 4 Abs. 1 LPG NRW dar. Bezogen auf den Fotojournalismus könne dem spezifischen Auskunfts- und Berichterstattungsinteresse nur durch das Einräumen der Möglichkeit, eigene Aufnahmen zu fertigen, Rechnung getragen werden. Insofern verdichte sich der Auskunftsanspruch auf die einzig sachgerechte Form der Auskunftserteilung. Der Auskunftsanspruch werde insbesondere nicht durch die Ausgabe von der Oper selbst gefertigter und vorausgewählter Aufnahmen erfüllt. In diesem Falle unterlägen die begehrten Informationen einer Zensur durch die Beklagte. An die Stelle der grundrechtlich geschützten Entscheidung der Presse, was berichtenswert sei, trete die Entscheidung der Beklagten. Das derart errichtete Bild- und Informationsmonopol der Beklagten sei nicht hinnehmbar.
9Es bestehe kein entgegenstehendes öffentliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 LPG NRW. Eine Störung der Aufführungen sei durch die Anfertigung von Bildaufnahmen nicht zu befürchten. Es würden bereits durch einen von der Beklagten beauftragten Fotografen Aufnahmen angefertigt, woraus sich ergebe, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen mit den Anforderungen an einen reibungslosen Proben- und Aufführungsablauf in Einklang zu bringen seien. Darüber hinaus bleibe es der Beklagten unbenommen, durch Fotoproben vor der Premiere jede Beeinträchtigung der eigentlichen Premiere auszuschließen. Daneben würde durch Aufnahmen während der Premiere keine Störung der Ausführungen ausgehen. Die Bildaufnahmen würden mittels einer digitalen Kamera ohne Blitzlicht durchgeführt, so dass weder störende Geräusche noch ein "Blitzlichtgewitter" zu erwarten seien. Zur Vermeidung einer nicht zu bewältigenden Vielzahl von Bildberichterstattern käme eine Poollösung in Betracht.
10Auch schutzwürdige private Interessen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 LPG NRW stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Dabei könne eine Information nicht mit dem Argument verweigert werden, dass ihre Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzen könnte. Vielmehr sei zwischen der Anfertigung von Aufnahmen und ihrer Veröffentlichung zu unterscheiden. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG davon auszugehen, dass die Medien mit den gesammelten Informationen verantwortungsvoll und rechtskonform umgingen. Mit der Auskunftserteilung sei noch keine Vorentscheidung über die Veröffentlichung gefallen. Es obliege den Medien, die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung zu prüfen und sich entsprechend dem Ergebnis der Prüfung zu verhalten. Mit der Erstellung von Aufnahmen sei, wenn überhaupt, eine weit geringere Berührung der Rechte der Aufgenommenen verbunden als mit ihrer Verbreitung.
11Die von der Beklagten mit den Statisten geschlossenen Vereinbarungen, sie würden nicht fotografiert werden, verfingen bereits in allen den zukünftigen Fällen nicht, in denen derartige Vereinbarungen nicht getroffen würden. Diese vermögen zudem den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht auszuhebeln. Eine Behörde könne sich ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nicht durch einen Hinweis auf eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem Dritten entziehen. Auch Persönlichkeitsrechte der Statisten seien nicht betroffen. Die Statisten wirkten aus freiem Entschluss an der öffentlichen Inszenierung mit und stellten sich damit einer unüberschaubar großen Zahl von Zuschauern zur Schau. Sie seien dadurch als zumindest relative Personen der Zeitgeschichte einzustufen, deren Bildnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfe. Berechtigte Interesse i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG stünden der Veröffentlichung von Bildaufnahmen der sich im Rahmen einer Opernaufführung zeigenden Mitwirkenden nicht entgegen. Die Statisten müssten damit rechnen, von einer unübersehbaren Vielzahl von Zuschauern wahrgenommen zu werden. Zudem seien die Kläger bereit, bei Veröffentlichung der Aufnahmen die Gesichtspartie der Statisten durch Verpixelung zu anonymisieren und auch etwaig sichtbare Genitalien zu verpixeln, so dass Persönlichkeitsrechte bereits mangels Erkennbarkeit nicht betroffen seien. Hinsichtlich der Hauptdarsteller hätten sich die Kläger zu einer Verpixelung der Genitalien bereiterklärt.
12Die in Rede stehenden Vorgänge einer Opernaufführung beträfen entgegen der von der Kammer im Eilverfahren geäußerten Auffassung auch nicht die Intim-, sondern die Öffentlichkeitssphäre, so dass den Persönlichkeitsrechten der Mitwirkenden durch die angebotenen Verpixelungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Wer Einzelheiten seines intimen Lebensbereiches selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache, müsse es hinnehmen, dass die breitere Öffentlichkeit hiervon Notiz nehme und darüber berichte. Berichte über ein öffentliches Sich-zur-Schau-Stellen seien der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen. Das Geschehen auf der Bühne einer öffentlichen Operninszenierung sei der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen. Die Mitwirkenden wendeten sich im Rahmen dieser Aufführung bewusst der Öffentlichkeit zu. Dies gelte auch für das nackte Auftreten einzelner Mitwirkender. Gerade die Nacktheit solle als bewusst und gezielt gewähltes Mittel der Inszenierung eine möglichst intensive Öffentlichkeitswirkung erreichen.
13Daneben ergebe sich ein Anspruch der Kläger auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit umfasse auch den Schutz der medienspezifischen Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen. Eine öffentliche Operninszenierung, die grundsätzlich jedermann offen stehe, sei eine allgemein zugängliche Quelle. An der Verschaffung der dort verfügbaren Informationen auf medienspezifische Weise durch Anfertigung von Fotoaufnahmen seien die Kläger durch die Weigerung der Beklagten gehindert. Die Beklagte sehe dabei nicht lediglich davon ab, eine Informationsquelle zu öffnen, sondern schließe durch die Verweigerung der Anfertigung von Bildaufnahmen die Kläger aus einer allgemein zugänglichen Quelle aus. Dieser Eingriff in die Pressefreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Selbst bei Anerkennung des Hausrechts als ausreichender Ermächtigungsgrundlage erweise sich der Eingriff als unverhältnismäßig. Das Hausrecht sei im Lichte der Pressefreiheit auszulegen. Tragfähige Gründe für den Informationsausschluss der Kläger bestünden nicht.
14Nachdem die Kläger zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen Zugang zu allen Premierenaufführungen oder einer Fotoprobe zum Zwecke der Anfertigung von Fotoaufnahmen zu gewähren sowie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Zugangs zu der Premierenaufführung am 09.05.2009 beantragt haben, beantragen sie nunmehr,
151. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu den in der Oper Köln stattfindenden Premierenaufführungen sowie dabei die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der jeweiligen Aufführung zu gestatten oder stattdessen einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Fotoprobe vor den Premierenaufführungen in der Oper Köln Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der jeweiligen Inszenierung anzufertigen;
16hilfsweise,
17festzustellen, dass die grundsätzliche und einzelfallunabhängige Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu den in der Oper Köln stattfindenden Premierenaufführungen sowie dabei die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der jeweiligen Aufführung zu gestatten oder stattdessen einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Fotoprobe vor den Premierenaufführungen in der Oper Köln Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der jeweiligen Inszenierung anzufertigen, rechtswidrig ist.
182. festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) benannten Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu der in der Oper Köln am 09.05.2009 um 19:30 Uhr stattfindenden Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" und die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der Aufführung zu gestatten sowie die Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) benannten Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) stattdessen im Rahmen einer Fotoprobe vor der Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" die Möglichkeit zu geben, Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der Inszenierung anzufertigen, rechtswidrig waren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt u. a. vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Antrag zu 1) sei zu unbestimmt. Die Kläger machten die Veröffentlichung von Abbildungen von dem Vorbehalt der Verpixelung/Anonymisierung abhängig, was sich im Antrag nicht wiederfinde. Eine Verurteilung würde den Klägern daher mehr zugestehen als diese begehrten.
22§ 4 LPG NRW sei nicht einschlägig. Der Anspruch richte sich bereits nicht gegen eine Behörde i. S. d. § 4 LPG NRW, d. h. einer Stelle die eine der Exekutive zuzuordnende staatliche Verwaltungstätigkeit ausübe. Die Inszenierung einer Oper sei keine dem Staat zuzuordnende Verwaltungstätigkeit. In Bezug auf die Veranstaltung von Bühnenaufführungen seien die Bühnen der Stadt Köln Träger des Grundrechts der Kunstfreiheit. Für die laufende Betriebsführung sei unter Beachtung der Kunstfreiheit zum Ausschluss der Einflussnahme durch die Beklagte allein die Betriebsleitung der Bühnen zuständig und weisungsungebunden. Die Inszenierung und Aufführung von Opern gehöre zur Betriebsführung. Eine faktische Beherrschung der Bühnen durch die Beklagte liege nicht vor. Die Bühnen übten keine der Exekutive zuzuordnende Verwaltungstätigkeit aus, was auf die Beklagte durchschlage, die in Bezug auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch keine Behörde im presserechtlichen Sinne sei.
23Es liege ferner kein konkretes Auskunftsbegehren vor. Die Kläger verlangten keine Auskunft zu einem konkreten Sachkomplex, in Bezug auf den bestimmte Informationen gewünscht würden, sondern die Information selbst aufnehmen zu können. Dieses Recht gewähre § 4 LPG NRW nicht. Vielmehr beschränke die Vorschrift den Auskunftsan-spruch darauf, Informationen allein durch den Auskunftsverpflichteten nach dessen Prüfung des Auskunftsbegehrens zu erhalten. Ein Anspruch auf Selbstauswertung der Quelle bestehe nicht. Zudem würde die generelle Verpflichtung der Beklagten, die Anfertigung von Fotos zu gestatten, dieser das Recht auf eigene Prüfung des Auskunftsbegehrens unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 LPG NRW im Einzelfall nehmen.
24Der Anfertigung von Abbildungen stünde zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Darsteller entgegen. Diese könnten in Ausübung des Rechts am eigenen Bild die Fertigung von Fotos ausschließen und ein Fotografierverbot zulässigerweise mit der Beklagten vereinbaren. Die Darsteller verzichteten durch die Mitwirkung an einer öffentlichen Aufführung auch nicht auf ihr Recht am eigenen Bild. Eine Person willige nicht dadurch in die Anfertigung und Veröffentlichung von Abbildungen ein, dass sie sich an anderer Stelle der Öffentlichkeit zeige. Darüber hinaus sei die begrenzte Saalöffentlichkeit einer Operninszenierung anders als die Medienöffentlichkeit zu beurteilen. Die von den Klägern angebotene Verpixelung/Anonymisierung der Aufnahmen müsse nicht in allen Fällen genügen. Die Erkennbarkeit der Abgebildeten könne auch auf andere Weise, etwa durch begleitende Beschriftung/Beschreibung im Einzelfall möglich sein. Es komme auf eine Abwägung im Einzelfall an, welche nicht für eine unüberschaubare Zahl von Sachverhalten beurteilt werden könne.
25Auch die schutzwürdigen Interessen der Oper am ungestörten Ablauf von Proben und Aufführungen stünden dem Klagebegehren entgegen. Bereits die schlichte Teilnahme von Fotojournalisten könne bei einzelnen Darstellern zu einer Verunsicherung führen, die Einfluss auf ihre Darbietung habe und die Inszenierung beeinträchtige. Zudem sei der uneingeschränkte Zugang von Fotojournalisten zu den Inszenierungen organisatorisch nicht möglich. Zwar sei eine Poollösung möglich, diese gewähre aber den Klägern keinen Anspruch auf Zulassung.
26Auch ein unmittelbarer Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestehe nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebe der Presse keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle, sondern setze voraus, dass die Quelle eröffnet sei. Ob und wie eine Quelle zu öffnen sei, entscheide derjenige, der über das Bestimmungsrecht für die Quelle verfüge. Aufführungen der Oper Köln seien zwar für die Allgemeinheit zugänglich. Dies gelte jedoch unter der Bedingung, dass keine Abbildungen von Aufführungen gefertigt werden.
27Eine Fotoprobe sei bereits nicht öffentlich zugänglich, so dass aus diesem Grunde ein Anspruch nicht bestehe. Es sei der Oper zudem wirtschaftlich und organisatorisch nicht zumutbar, derartige Proben zu veranstalten.
28Der Antrag zu 2) sei unzulässig. Die Aufführungen der fraglichen Inszenierung seien beendet worden. Weitere Aufführungen seien nicht geplant. Ein Feststellungsinteresse bestehe insoweit nicht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 6 L 697/10 Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage hat keinen Erfolg.
32Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 1) sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig und im Übrigen unbegründet.
33I. Der Antrag zu 1) ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet.
34Festgestellt werden kann mit der vorliegend erhobenen allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO nur ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Bezugsgegenstand des Feststellungsbegehrens kann dabei nur ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt sein. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass Rechtsfragen hinsichtlich eines Einzelfalles relevant werden und in Bezug auf diesen Fall entschieden werden können. Ein Einzelfall ist gegeben, wenn das dem Klagevortrag zugrunde gelegte Geschehen zeitlich und örtlich festgelegt ist und die Beteiligten individualisiert sind.
35Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 44.
36Daran fehlt es. Mit dem Hauptantrag wird die Feststellung der generellen Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Zugang zu (allen) Operninszenierungen zu gewähren, begehrt. Dem liegt kein konkreter und überschaubarer Sachverhalt, sondern eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen und damit kein Einzelfall zugrunde. Eine pauschale Feststellung der begehrten Verpflichtung der Beklagten ist nicht möglich. Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf § 4 LPG NRW und Art. 5 Abs. 1
37Satz 1, 2 GG. Eine Prüfung des § 4 LPG NRW, insbesondere des dem Auskunftsan-spruch entgegenstehenden § 4 Abs. 2 LPG NRW sowie des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG ist in Bezug auf alle künftigen Inszenierungen nicht möglich. Abhängig von der Art der Inszenierung können durch Fotoaufnahmen öffentliche oder private Interessen betroffen sein und den Anspruch ausschließen, was zwingend eine Inbezugnahme der konkreten Aufführung erfordert.
38Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis nicht gegeben. Durch die grundsätzliche Weigerung der Beklagten, allen Fotojournalisten den Zutritt zu Inszenierungen der Oper zu gestatten, entsteht noch kein konkretes Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Klägern. Dieses wird vielmehr erst durch einen konkreten Antrag der Kläger auf Zutritt zu einer bestimmten Inszenierung begründet.
39Demgegenüber ist der Antrag zu 2), der sich auf die Feststellung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses, der Verweigerung der Zutrittsmöglichkeit zu der Premiere der Oper "Samson et Dalila" am 09.05.2009, richtet, zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse ist schon aufgrund eines möglichen Grundrechtseingriffs gegeben. Ein Feststellungsinteresse liegt auch in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, vor.
40Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43, Rdnr. 99.
41Die Nichtzulassung der Kläger zu der Operninszenierung könnte sie in der ihnen zustehenden Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren. Angesichts der kurzfristigen Ansetzung solcher Inszenierungen ist eine gerichtliche (Hauptsache)Entscheidung für die Kläger vor Ende der Belastung, der Opernpremiere ohne ihre Beteiligung, nicht sicher zu erlangen.
42Nach alledem kann dahin stehen, ob sich das Feststellungsinteresse auch unter dem von den Klägern vorgetragenen Aspekt der Wiederholungsgefahr ergibt. Eine Wiederholungsgefahr setzt regelmäßig voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer erneuten Ablehnung des Begehrens bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung genügt nicht. An einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr dürfte es hier fehlen. Die in Rede stehende Inszenierung steht nicht mehr auf dem Spielplan der Oper, eine Neuaufnahme ist nicht geplant. Wie ausgeführt, lässt sich das Zugangsrecht nicht pauschal für alle Inszenierungen feststellen. Das Eintreten eines vergleichbaren Sachverhalts ist somit nicht absehbar.
43II. Der zulässige Antrag zu 2) (und im Übrigen auch die Anträge zu 1)) sind unbe-gründet. Die Weigerung der Beklagten, den Klägern den Zutritt zu der in Rede stehenden Premierenaufführung zu verweigern und stattdessen auch keine Fotoprobe abzuhalten, war rechtmäßig. Den Klägern stand der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu der Inszenierung zum Zwecke des Anfertigens von Fotoaufnahmen bzw. auf Abhalten einer Fotoprobe nicht zu. Die Kläger konnten einen derartigen Zugang zu der Inszenierung weder nach § 4 Abs. 1 LPG NRW (1.) noch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG (2.) verlangen.
441. Die Kläger konnten keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu der Inszenierung zum Zwecke der Anfertigung von Fotoaufnahmen aus § 4 Abs. 1 LPG NRW herleiten. Zwar ist § 4 Abs. 1 LPG NRW grundsätzlich auf das Verhältnis der Kläger zu der Beklagten und der von ihr betriebenen Oper anwendbar.
45Gemäß § 4 Abs. 1 LPG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Dabei ist die Beklagte entgegen der von ihr vertretenen Ansicht als Betreiberin der Oper auch als Verwaltungstätigkeit wahrnehmende Behörde i. S. d. LPG NRW einzuordnen. Die Kläger stellen zu Recht darauf ab, dass die Beklagte als öffentliche Körperschaft schon grundsätzlich unter den presserechtlichen Behördenbegriff fällt. Soweit die Beklagte die zu den Rundfunkanstalten entwickelten Grundsätze heranziehen und eine Auskunftspflicht nur im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit, zu denen der Betrieb einer Oper bzw. die Aufführung von Operninszenierungen nicht gehöre, anerkennt, so verkennt sie, dass, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, der Betrieb einer Oper zum Bereich der Daseinsvorsorge und damit zur Verwaltungstätigkeit gehört.
46Das Begehren der Kläger war aber von § 4 Abs. 1 LPG NRW nicht gedeckt. Diese Regelung verpflichtet die Behörde zur Auskunftserteilung, gibt der Presse also ein Informationsrecht. Dieses beschränkt sich schon dem Wortlaut (Auskunftserteilung) nach auf eine passive Tätigkeit der Presse. Vertreter der Presse können ein Auskunftsersuchen stellen, woraufhin ihnen die begehrten Informationen erteilt werden. Die derart begehrten Informationen sind bei der Behörde schon vorhanden, nur noch die Herausgabe derselben ist nötig. Dem steht die von den Klägern begehrte aktive Selbstgenerierung von Informationen gegenüber. Die Kläger würden durch die Anfertigung von Bildaufnahmen, die gerade selbst Informationen und nicht lediglich die Abbildung von Informationen sind, vorher bei der Behörde nicht vorhandene Informationen herstellen. In diesem Aspekt unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem Fall der von den Klägern vergleichsweise herangezogenen Akteneinsicht, auf die sich der Auskunftsanspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verdichten kann. Auch dort wird lediglich Einsicht in bereits vorhandene Informationen genommen, ohne selbst durch die Einsicht neue Informationen zu generieren. Einen Anspruch auf Nutzung der Behörden, um selbst Informationen zu schaffen, gibt § 4 Abs. 1 LPG NRW gerade nicht und kann in diese Norm auch nicht im Wege der von den Klägern vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung unter dem Aspekt einer medienspezifischen Wertung hineingelesen werden. Unter die Erteilung einer Auskunft kann die Schaffung einer Information schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht subsumiert werden. Zudem kann die verfassungskonforme Auslegung vorliegend bereits deshalb nicht zu einer Erfassung des Fotografieranspruchs unter die Regelung führen, weil, wie noch darzulegen sein wird, der Schutzbereich der Pressefreiheit durch den Ausschluss von Fotografen im vorliegenden Fall nicht berührt ist.
47Daneben standen einem - unterstellten - Anspruch nach § 4 Abs. 1 LPG NRW auch die Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW in Form überwiegender öffentlicher Interessen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. LPG NRW (a.) und privater Interessen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. LPG NRW (b.) entgegen.
48a) Einem Auskunftsanspruch der Kläger stand das überwiegende öffentliche Interesse an einer ungestörten Operninszenierung entgegen.
49Hierzu hat das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 08.05.2009 - 5 B 604/09 -, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließt, ausgeführt:
50"Denn jedenfalls überwiegen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin. Das gilt sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags. Es entspricht langjähriger Praxis der Oper Köln, grundsätzlich Foto- und/oder Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung einer jeweiligen Aufführung zu gestatten. Es käme zu unzumutbaren Beeinträchtigungen sowohl der Mitwirkenden als auch des Premierenpublikums, wenn Fotografen und/oder Kamerateams zu Aufführungen - insbesondere zu einer Premiere - zugelassen würden. Die Antragsgegnerin hat ein nachhaltiges und berechtigtes Interesse daran, dass die Aufführungen der Oper Köln ungestört ablaufen."
51Die unzumutbare Beeinträchtigung der Aufführung ergibt sich dabei nicht nur aus der aufgrund des Fotografiervorgangs selbst zu erwartenden Störung, sondern gerade auch durch den Effekt, den das Wissen, fotografiert zu werden, auf die Darsteller ausübt. Soweit die Kläger darauf abstellen und in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert haben, dass durch den Fotografiervorgang selbst aufgrund der Vermeidung von Blitzlicht, Klickgeräuschen und Bewegungen des Fotografen Beeinträchtigungen vermieden werden können, lassen sich diese Einschränkungen des Fotografiervorgangs den gestellten Anträgen, die generellen Zugang begehren, nicht entnehmen. Ein Ausschluss sämtlicher Störungen kann nur durch konkrete Vereinbarung der Aufnahmebedingungen erreicht werden. Entsprechende Anträge und Vereinbarungen unterstellt würden jedoch nur die durch den Vorgang des Fotografierens selbst, nicht aber die durch den Effekt des Fotografierens auf die Darsteller entstehenden Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Insoweit trägt die Beklagte zu Recht vor, dass das Wissen, fotografiert zu werden, vor allem unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden Inszenierung (Nackt- und Massenvergewaltigungsszenen) zu einer Verunsicherung der Darsteller und damit zu einer Beeinträchtigung von Darstellung und Inszenierung führen kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um professionelle Darsteller handelt, denn auch bei diesen kann das Wissen, dass sie sich hier nicht nur in einem flüchtigen Augenblick auf der Bühne präsentieren, sondern dauerhaft bildlich festgehalten werden, zu einer ihre Darstellung beeinträchtigenden Verunsicherung führen.
52b) Einem Auskunftsanspruch der Kläger standen ferner auch private Interessen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. LPG NRW entgegen.
53Die Kammer hat dazu in dem Verfahren 6 L 697/09 ausgeführt:
54"Jedenfalls stehen dem geltend gemachten Anspruch nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung schutzwürdige Belange der Sänger und Statisten, die an der Opernaufführung mitwirken, im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW entgegen. Durch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen der in der Opernaufführung stattfindenden Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen (vgl. insbesondere Anlagen 11 und 12 der Antragsschrift) wird das Recht der beteiligten Sänger und Statisten am eigenen Bild im Sinne des § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) berührt. Zwar dürften Bildnisse der an einer Opernaufführung Mitwirkenden als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anzusehen und deshalb grundsätzlich zulässig sein. Jedoch steht hier der Anfertigung der Fotos zum Zwecke ihrer späteren Veröffentlichung das berechtigte Interesse der Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, dass dem Alleinbestimmungsrecht der Sänger und Statisten zur Veröffentlichung ihrer Fotos der Vorrang vor dem Publikationsinteresse des Antragstellers zu 1.) gebührt. Durch die Veröffentlichung von Fotos der Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen in einer besonders auflagenstarken Zeitung wie der BILD-Zeitung würde in besonders intensiver Weise in die Intimsphäre der Sänger und Statisten eingegriffen. Der nackte Körper gehört zum intimsten Persönlichkeitsbereich jedes Menschen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung eines Nacktbildes muss daher stets dem Abgebildeten selbst vorbehalten bleiben. Dieses Recht ist nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil sich die Sänger durch ihr Mitwirken an der Oper im gewissen Umfang selbst der Öffentlichkeit zur Schau stellen werden. Denn die Öffentlichkeit im Rahmen der Aufführung der Oper "Samson et Dalila" ist eine andere Öffentlichkeit als diejenige, die durch eine Veröffentlichung der Fotos in der BILD-Zeitung hergestellt wird.
55Vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.5.2000 - 13 AS 112/99 -, NJW-RR 2000, S. 1571.
56Die schutzwürdigen Belange der Sänger und Statisten können auch nicht durch die von den Antragstellern angebotene Anonymisierung durch Verpixeln der Gesichter der Statisten gewahrt werden. Denn jedenfalls die namentlich bekannten Sänger bleiben auch bei einer - von den Antragstellern im Übrigen nicht angebotenen - Anonymisierung ihrer Gesichter identifizierbar."
57An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass zwischen Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen zu unterscheiden ist und von einer Veröffentlichung nur der die Persönlichkeitsrechte der Darsteller nicht berührenden Bilder, was durch Verpixelung der Gesichter der Statisten und Genitalien der Hauptdarsteller sichergestellt werden könne, durch die Kläger auszugehen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
58Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass eine solche Unterscheidung vorzunehmen ist.
59Vgl. aber diese Unterscheidung wohl etwas relativierend BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -: "Die Befugnisse der Medien zur Gewinnung und Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an dem Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung, sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere bietet. Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist. Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot."
60Die §§ 22, 23 KUG regeln insoweit allein die Veröffentlichung der gemachten Aufnahmen. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, der Fotografien herstellt, diese in rechtswidriger Weise veröffentlichen wird. Auch für Pressefotografen gilt dieser Grundsatz der zu vermutenden Rechtstreue. Schon die Anfertigung von Aufnahmen ist daher nur dann unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Veröffentlichung bestehen.
61Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.07.2000 - 1 S 2239/99 -, zum Ganzen von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, Kapitel 7, Rdnr. 22 ff.
62Derartige Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn von vornherein feststeht, dass die Aufnahme, etwa wegen Verletzung der Intimsphäre, nicht veröffentlicht werden darf.
63Vgl. von Strobl-Albeg, in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, Kapitel 7, Rdnr. 25
64Ausgehend von diesen Maßstäben ist schon die Anfertigung von Nacktfotos der Darsteller der in Rede stehenden Inszenierung wegen Verletzung ihrer Intimsphäre unzulässig. Dabei ergibt sich die Verletzung der Intimsphäre bereits durch die Anfertigung von Aufnahmen neben den oben zitierten Überlegungen der Kammer zusätzlich aus der Perpetuierung des in der Inszenierung und für den Opernbesucher flüchtigen Moments der Nacktheit in einem dauerhaften Bild. Auch in diesem Festhalten des Moments liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem flüchtigen Zurschaustellen der Nacktheit in der Inszenierung, dem sich die Darsteller bewusst aussetzen und in den sie durch ihre Mitwirkung einwilligten. Nicht eingewilligt haben sie indes in die Verabsolutierung eines aus dem Handlungsverlauf herausgerissenen Moments der Inszenierung durch Aufnahmen.
65Soweit die Kläger dazu unter Bezugnahme auf die von der Beklagten selbst angebotenen Fotos ausführen, dass während der Inszenierung auch die Intimsphäre nicht berührende Aufnahmen gefertigt werden können und ein genereller Ausschluss von Pressefotografen daher nicht gerechtfertigt ist, wird dabei nicht berücksichtigt, dass es sich bei einer Inszenierung um einen einheitlichen Vorgang handelt, der schon rein praktisch nicht in zulässige - in denen ein Ausschluss der Fotografen erfolgt - und unzulässige - in denen Aufnahmen gestattet werden - Bereiche getrennt werden kann. Zudem ist bereits für einen Fotografen angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Entscheidungszeit bzw. der Geschwindigkeit, mit der Entscheidungen über die jeweilige Aufnahme zu treffen sind, nicht zu vermeiden, dass in der in Rede stehenden Inszenierung, die zahlreiche Massenszenen enthält und sich demzufolge in ihrem Bühnengeschehen durch Unübersichtlichkeit auszeichnet, auch die Intimsphäre berührende Aufnahmen gefertigt werden. Ist bereits die Anfertigung einer Aufnahme ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Darsteller, so kann eine derartige Persönlichkeitsverletzung auch bei vermuteter Rechtstreue nur durch den generellen Ausschluss der Fotografen von der Inszenierung verhindert werden. Dies gilt umso mehr, als die Kläger sich darauf berufen, keine das Persönlichkeitsrecht verletzenden Aufnahmen zu veröffentlichen, nicht jedoch, solche nicht anzufertigen - und dies, wie oben ausgeführt, angesichts der Geschwindigkeit, mit der der Fotograf Entscheidungen zu treffen hat, auch nicht garantieren können. Ist bereits mit der Anfertigung die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Darsteller gegeben, so kann dem auch nicht mit der von den Klägern angebotenen Verpixelung, die erst im nächsten Schritt der Veröffentlichung erfolgen kann, begegnet werden. Zudem schließt die von den Klägern angebotene Verpixelung der Gesichter der Statisten und der Genitalien der Hauptdarsteller eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht aus. Dies gilt insbesondere für die Hauptdarsteller, deren Gesichter nicht verpixelt werden sollen und die erkennbar bleiben. Die Verpixelung allein der Genitalien genügt in diesem Zusammenhang nicht, denn die Verletzung der Intimsphäre liegt nicht allein auf einer Abbildung der Genitalien, sondern in der Darstellung der Nacktheit an sich.
662. Den Klägern stand auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu der Inszenierung zum Zwecke der Anfertigung von Fotoaufnahmen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG zu.
67Das von den Klägern in Anspruch genommene Recht auf medienspezifische Informationsbeschaffung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG eröffnet allein den Zugang zu einer allgemein zugänglichen Informationsquelle, nicht jedoch den Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle. Die in Rede stehende Operninszenierung war, obwohl für Zu-schauer allgemein zugänglich, keine für Fotografen allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
68Eine Informationsquelle ist in dem Maße öffentlich zugänglich, in dem der Bestimmungsberechtigte die Zugänglichkeit bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - (BVerfGE 103, 44) zu dieser Problematik ausgeführt:
69"Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Zu der Rundfunkfreiheit gehört ebenso wie zu der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 91, 125, 134; stRspr). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zu der von dem Grundrecht mit erfassten Berichterstattung durch Rundfunk zählt die Möglichkeit, ein Ereignis den Zuhörern und Zuschauern akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen. Zu den medienspezifischen Möglichkeiten gehört auch der Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten (vgl. BVerfGE 91, 125, 134).
70Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, das heißt für Medien nicht grundsätzlich anders als für die Bürger allgemein. Die Nutzung rundfunkspezifischer Aufnahme- und Übertragungsgeräte zum Zwecke der Verbreitung der Informationen mit Hilfe des Rundfunks wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst. Zu deren Schutzbereich gehört aber ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Rundfunkfreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert.
71Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Hoheitliche Beeinträchtigungen dieses Zugangs sind Grundrechtseingriffe. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71, 83 f.; 90, 27, 32; stRspr). Geeignet als Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorgänge. Geschützt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle. Das Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 66, 116, 137). Das Grundrecht umfasst allerdings ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.
72Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die Ausübung dieses Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Das Bestimmungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, für Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, zum Beispiel durch das Erfordernis der Eintrittszahlung oder der Einwilligung in Fotoaufnahmen bei einem Konzert. Auch soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen. (Unterstreichung durch die Kammer)
73Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Haben die Medien Zugang zwecks Berichterstattung, aber in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff.
74Wird die Informationsquelle mit Einschränkungen - etwa speziell des rundfunkmäßigen Zugangs - eröffnet, dann hängt die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Norm davon ab, ob eine solche Beschränkung vom Recht zur Bestimmung des Zugangs gedeckt ist, ohne dass sie sich zusätzlich an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen müsste. Folgt aber aus Verfassungsrecht, dass der Zugang als solcher weiter oder gar unbeschränkt hätte eröffnet werden müssen, kann dies vom Träger des Grundrechts der Informationsfreiheit, bei dem Ausschluss rundfunkspezifischer Aufnahme- und Verbreitungstechniken vom Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, geltend gemacht werden."
75Bestimmungsberechtigt, den Zugang auch mit Einschränkungen zu eröffnen, ist vorliegend die Beklagte als Trägerin und Betreiberin der Oper. Diese hat die gemeindliche Einrichtung Oper durch Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und dabei die Oper zwar für die Allgemeinheit, d. h. das interessierte Publikum, frei zugänglich geöffnet, jedoch Fotografen generell vom Zugang ausgeschlossen. Der Zugang zu Operninszenierungen ist von der Beklagten mittels durchgängiger Praxis derart bestimmt, dass der Zugang nicht das Fotografieren beinhaltet/die Oper nicht dem Zugang von Fotografen gewidmet ist. Ausdruck dieser Bestimmung ist Punkt VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der das Fotografieren untersagt. Einer weiteren besonderen Regelung zur Bestimmung der Zugänglichkeit bedarf es nicht.
76Diese Beschränkung ist auch vom Bestimmungsrecht der Beklagten gedeckt. Ihr steht als Betreiberin der Oper das Recht zu, über das Ausmaß der allgemeinen Zugänglichkeit der von ihr eröffneten Informationsquelle zu bestimmen. Eine Verpflichtung, den Zugang auch für Fotografen zu öffnen, lässt sich weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften noch aus Verfassungsrecht, insbesondere nicht aus der Pressefreiheit, die gerade kein Recht der Presse auf Öffnung einer Informationsquelle beinhaltet, ableiten.
77Im Übrigen wäre selbst bei Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Beklagte berechtigt, über das ihr zustehende Hausrecht den Zugang zu der Inszenierung derart zu beschränken, dass Fotoaufnahmen ausgeschlossen werden. Die in dem Fall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Beklagten sowie den Persönlichkeitsrechten der Darsteller fällt aufgrund der bereits im Rahmen der zu den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 LPG NRW vorgenommenen Erwägungen zugunsten der Beklagten aus.
78Nach alledem war auch ein Anspruch auf das Abhalten einer Fotoprobe nicht begründet und besteht auch kein Anspruch, zu künftigen Inszenierungen der Oper zum Zwecke von Fotoaufnahmen zugelassen zu werden.
79Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
80Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens gäbe Anlass zu einer obergerichtlichen Klärung der - über den vorliegenden Fall hinaus relevanten - Frage, inwieweit der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPG NRW auch das Recht auf Anfertigung von Fotoaufnahmen umfasst und ob zur Verhinderung der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen ein gänzlicher Ausschluss von Fotografen dann gerechtfertigt ist, wenn zwar auch zulässige Aufnahmen gefertigt werden können, der abgebildete Vorgang aber als Einheit zu betrachten ist.