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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist in Köln als niedergelassener Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie tätig und Pflichtmitglied der Beklagten. Mit undatierter in englischer Sprache abgefasster Urkunde sowie mit in rumänischer Sprache abgefasster Urkunde vom 05.10.2010 verlieh die Universität für Medizin und Pharmazie D. in Rumänien dem Kläger mit Beginn des akademischen Jahres 2009 - 2010 den Titel "Visiting Professor". Er übte in den Studienjahren 2010 - 2011 und 2011 - 2012 Lehrtätigkeiten an der Universität für Medizin und Pharmazie zu D. aus. Unter dem 14.01.2011 bescheinigte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF NRW) dem Kläger, dass er gemäß § 69 Hochschulgesetz NRW in Nordrhein-Westfalen für die Dauer seiner Lehrtätigkeit den am 05.10.2010 in Rumänien erlangten akademischen Grad "Visiting Professor" (Gastprofessor) führen dürfe. Bei der besuchten Bildungseinrichtung handele es sich nach dem Recht des Herkunftslandes um eine staatlich anerkannte Hochschule.
3Mit Schreiben vom 08.06.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei ihr am 28.04.2010 ein anonymes Schreiben mit der Bitte um Überprüfung seines Praxisschildes und seiner Eintragung im Internet (www.U. .com) hinsichtlich des von ihm geführten Professorentitels eingegangen sei. Sie forderte ihn auf, eine beglaubigte Kopie nebst Übersetzung seiner Habilitationsurkunde zu übersenden. Nach Übersendung entsprechender Unterlagen, teilte die Beklagte unter dem 10.08.2010 mit, dass der Kläger berechtigt sei, seinen akademischen Doktortitel in der abgekürzten Form Dr. Dr. medic zu führen. Auf die Frage der Führbarkeit des Professorentitels werde sie zurückkommen, nachdem sie sich an das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gewandt habe. Mit Schreiben vom 03.11.2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich auf seiner Internetpräsenz mit der Abkürzung "Prof." ankündige, obwohl das Anerkennungsverfahren bei ihr und der ZAB noch nicht abgeschlossen sei. Der Titel "Visiting Professor" bzw. "Profesor asociat invitat" (assoziierter eingeladener Professor) könne nicht mit der Abkürzung "Prof." geführt werden. Üblicherweise würden diese Professorentitel, sofern sie überhaupt führungsfähig seien, in der Form "Prof. asoc. inv." geführt. Eine Führung mit der Abkürzung "Prof." oder "prof." sei nicht möglich. Unter dem 22.01.2010 teilte der Kläger mit, dass er den Beanstandungen über die Titelführung nachgekommen sei und bis zum Abschluss des Nostrifikationsverfahrens auf die offizielle Führung des Grades verzichte. Nachdem der Kläger der Beklagten unter dem 19.01.2011 die Bescheinigung des MIWF NRW vom 14.01.2011 vorgelegt hatte, teilte diese am 28.01.2011 mit, dass sie die Stammdaten des Klägers entsprechend ändern werde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Titel nur in der vom Ministerium bescheinigten Form geführt werden könne und eine Abkürzung in der Form "Prof." oder in der Langform "Professor" nicht möglich sei. Insoweit bat sie darum, den Internetauftritt, Schriftstücke, Schilder etc. dementsprechend abzuändern. Unter dem 03.02.2011 erkundigte sich der Kläger nach den Rechtsgrundlagen bezüglich der Aufforderung, den Titel "Visiting Professor" nicht in der abgekürzten Form "Prof." führen zu können. Daraufhin entgegnete die Beklagte unter dem 09.02.2011, die Aufforderung beruhe auf den Grundsätzen für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000), § 69 Hochschulgesetz NRW, Auskünften der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Kultusministerkonferenz) sowie § 132c StGB. Hierzu ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 24.03.2011 Stellung nehmen. Er sei der Auffassung, dass der verliehene Titel des "Visiting Professors" sowohl in der Kurzform "Prof." als auch in der Langform "Professor" bzw. "Profesor" geführt werden dürfe. Die Beklagte wandte sich daraufhin am 30.03.2011 an das MIWF NRW mit der Bitte mitzuteilen, ob der verliehene rumänische Titel des "Visiting Professor" (Gastprofessor) in Deutschland auch in der Form "Prof." oder "Professor" ohne weitere Zusätze geführt werden könne. Unter dem 08.04.2011 teilte das Ministerium mit, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als "Visiting Professor" nicht berechtigt sei, in Deutschland den Titel "Prof." oder "Professor" oder "Profesor" oder damit verwandte Formen zu führen. Maßgebend sei allein die in der Bescheinigung vom 14.01.2011 genannte Form. Eine Kurzform sei nicht führbar. Mit Schreiben vom 18.04.2011 übersandte die Beklagte dem Kläger das Schreiben des MIWF NRW vom 08.04.2011. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, sich ausschließlich in der Form "Visiting Professor" (Gastprofessor) anzukündigen. Das Hinzufügen der Übersetzung Gastprofessor sei nicht zwingend. Zugleich bat sie darum, ihr eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen, wonach Internetauftritte, Praxisschild, Schriftstücke, Ankündigung etc. entsprechend abgeändert würden. Unter dem 01.06.2011 wandte sich die Beklagte erneut an das MIWF NRW, mit der Bitte nochmals zu begründen, aus welchen Gründen die Kurzform "Professor" nicht führbar sei. Mit Antwortschreiben vom 09.06.2011 teilte das Ministerium mit, dass der Titel in der Kurzform nur geführt werden dürfe, wenn der Kläger den offiziellen Nachweis erbringe, dass er in Rumänien den Titel "Prof." führen dürfe. Im Falle dieses Nachweises könne das Ministerium die Bescheinigung vom 14.01.2011 entsprechend erweitern. Formlose Schreiben der Universität oder ein wiedergegebenes Studienverzeichnis seien kein offizieller Nachweis. Rechtlich verbindliche Aussagen hierzu könne lediglich das für akademische Grade und andere Hochschulbezeichnungen zuständige rumänische Ministerium als staatliche Einrichtung treffen. Zugleich übersandte das Ministerium zwei gutachterliche Stellungnahmen der ZAB vom 04.06.2006 sowie 12.09.2008 zu vergleichbaren Fallgestaltungen.
4Der Kläger hat am 26.05.2011 Klage erhoben.
5Am 28.05.2011 hat er zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht mit dem Antrag, bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass er berechtigt sei, den in Rumänien erlangten Titel "Visiting Professor" der Universität für Medizin und Pharmazie zu D. auch in der Kurzform "Prof." zu führen. Mit Beschluss vom 30.06.2011 - 7 L 828/11 - hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt.
6Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, diese sei als Feststellungsklage zulässig, da die Erklärung der Beklagten vom 18.04.2011 in der Fassung vom 03.05.2011 keinen Verwaltungsakt darstelle. Die Erklärung sei nicht als Bescheid oder Verfügung deklariert, eine Rechtsmittelbelehrung fehle. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da es dem Kläger nicht zuzumuten sei, die gewünschte Frage im Nachhinein klären zu lassen und sich berufsgerichtlichen Sanktionen, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung sowie einer lauterkeitsrechtlichen Inanspruchnahme auszusetzen. Er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klärung der Frage, ob er sich mit der Abkürzung "Prof." ankündigen dürfe.
7Die Klage sei begründet, denn er dürfe den verliehenen Titel "Visiting Professor" (Gastprofessor) in der Kurzform "Prof.", "Professor" bzw. "Profesor" führen. Dies ergebe sich aus § 69 Hochschulgesetz NRW. Hiernach könne die im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Es entspreche der allgemeinen Übung in Rumänien, Gastprofessoren mit der Abkürzung "Prof." zu bezeichnen. Auch aus der Verleihungsurkunde werde deutlich, dass der Titel des Gastprofessors in Rumänien mit "Prof." abgekürzt werde. Hinsichtlich der Bezeichnung "Professor" werde in Rumänien bei der Anrede von Gastprofessoren die Formulierung "Profesor" verwendet. Ergänzend sei auf die Verleihungsurkunde zu verweisen, worin er mit "Profesor U" angeschrieben werde. Der Hinweis der Beklagten auf die Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000 gehe fehl. Die Bezeichnung "Professor" stelle keinen akademischen Grad dar. Auch der Hinweis auf § 132c StGB sei unverständlich, da eine solche Vorschrift nicht existiere. Im Übrigen beträfen die von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahmen andere Fallgestaltungen. Ehrenprofessuren sowie Honorarprofessuren unterlägen anderen Regelungen als Gastprofessuren. Außerdem bezögen sich die Fälle teilweise noch auf das alte Recht. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahme des Übersetzungsbüros B aus Köln vom 14.07.2011 werde bestätigt, dass in Rumänien die Abkürzung des Titels "Profesor" (zu Deutsch: Professor) stets "Prof." laute. Die Kombination mit dem Doktortitel werde als "Prof. Dr." geschrieben. Nach der Wende sei in Rumänien teilweise auch die aus der englischen Sprache herrührende Bezeichnung "Visiting Professor" aufgetreten, die jedoch in dieser Form nicht gebraucht werde. Es gebe hierfür keine Übersetzung ins Rumänische und auch keine Bezeichnung von gleicher Bedeutung. Es werde stets "Profesor" (Prof. oder prof.) verwendet.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass er berechtigt ist, den in Rumänien erlangten Titel "Visiting Professor" der Universität für Medizin und Pharmazie zu D1. auch in der Kurzform "Prof." zu führen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Kläger sei nicht berechtigt, den Grad "Visiting Professor" (Gastprofessor) mit der Abkürzung "Prof.", "Professor" oder "Profesor" zu führen. Die in englischer Sprache abgefasste Bestätigung der Universität D. spreche nur vom Grad des "Visiting Professor" und knüpfe an die Dauer der Lehrtätigkeit an. Zwar sei unstreitig, dass er weiterhin eine Lehrtätigkeit an der Universität D. ausübe. Allerdings sei er nach § 69 Hochschulgesetz NRW nicht berechtigt, den Titel in abgekürzter Form zu führen. Die Berechtigung ergebe sich insbesondere nicht aus § 69 Abs. 4, 2 Satz 3 2. Halbsatz Hochschulgesetz NRW. Die Originalbescheinigung der Universität D. nenne nur den Titel "Visiting Professor" jedoch keine irgendwie geartete Abkürzung. Im Übrigen habe der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass die Titelführung in abgekürzter Form allgemein üblich sei. So könne er eine allgemeine Üblichkeit der Abkürzung nicht dadurch belegen, dass er in einem undatierten Schreiben des Vizedirektors der Universität mit "Prof." angeschrieben werde. Auch aus der im Vorlesungsverzeichnis der Universität angegebenen Abkürzung "Prof. Univ." könne er diese allgemeine Üblichkeit nicht herleiten. Über die Allgemeinüblichkeit einer Abkürzung könne allenfalls das zuständige Ministerium in Rumänien Auskunft geben, nicht jedoch einzelne Schriftstücke einer Universität. Entsprechende Bestätigungen zur Allgemeinüblichkeit habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. Auch die vorgelegte Auskunft des Übersetzungsbüros B. vom 14.07.2011 sei nicht geeignet, die Allgemeinüblichkeit der Abkürzung nachzuweisen. Sämtliche Möglichkeiten der Führung von Graden nach § 69 Abs. 2 ff. Hochschulgesetz NRW stünden unter der in § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW zu findenden Vorgabe, dass Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich seien, nicht vergeben und mithin nicht geführt werden dürften. Die Abkürzung "Prof." dürfe im Bundesgebiet nur nach entsprechender Habilitation an einer Universität oder aber bei bestehender Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule geführt werden, so es sich nicht um einen Ehrengrad handele, der dann entsprechend kenntlich gemacht werde. Auch dieser Umstand stehe dem Begehren des Klägers entgegen. Er könne den verliehenen Titel lediglich in der Form "Visiting Professor" oder der entsprechenden Abkürzung "Prof. asoc. inv." führen. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des MIWF NRW vom 14.01.2011, der nachfolgenden Stellungnahme des Ministeriums vom 08.04.2011 sowie dem Antwortschreiben vom 09.06.2011 nebst entsprechenden Anlagen. Gleiches ergebe sich aus der Stellungnahme der ZAB vom 20.05.2009 und der entsprechenden Übersicht der ZAB über Professurenarten in Rumänien aus dem Jahr 2008, welche auf den Fall des Klägers übertragbar seien. Diesen sei zu entnehmen, dass es sich bei der Gastprofessur um einen Schmucktitel handele, weil sie nicht durch das zuständige rumänische Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Jugend verliehen werde, sondern durch die Hochschule selbst. Für solche Titel dürfe die vom Kläger begehrte Abkürzung nicht geführt werden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 7 L 828/11 - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
16Nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
17Ein konkretes Rechtsverhältnis liegt zwischen den Beteiligten vor. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer, diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können.
18Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, Rn. 29 ff., juris, m.w.N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 43 VwGO, Rn. 7 ff.
1920
Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, Rn. 30, juris.
22Der Streit der Beteiligten muss in Beziehung zu Bedeutung und Tragweite einer Vorschrift des öffentlichen Rechts im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt bestehen.
2324
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, Rn. 10, juris.
25Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis der Beteiligten vor, denn im Rahmen des zwischen ihnen aufgrund der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 in der Fassung vom 17.03.2007 (BO) bestehenden Rechtsverhältnisses ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Kläger als Pflichtmitglied der Beklagten berechtigt ist, im Rahmen seiner Praxisankündigung (Praxisschild, Schriftstücke, Internetauftritt etc.) den ihm von der rumänischen Universität für Medizin und Pharmazie zu D. verliehenen Titel "Visiting Professor" (Gastprofessor) in der Kurzform "Prof.", "Professor" oder "Profesor" zu führen.
26Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der erstrebten Feststellung. Dieses Interesse schließt über ein rechtliches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein, wobei zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist. Das bedeutet, dass auch eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhängen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, Rn. 18, juris.
28Dem Kläger kommt bereits deshalb ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu, weil die Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, er dürfe den in Rumänien verliehenen Titel nur in der vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF NRW) am 14.01.2011 bescheinigten Form und nicht in abgekürzter Form führen und darüber hinaus auf die Anfrage des Klägers vom 03.02.2011 nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen für diesen Standpunkt mit Schreiben vom 09.02.2011 auf den Straftatbestand des § 132c Strafgesetzbuch (StGB) (gemeint ist wohl: § 132a StGB) verwiesen hat. In einem derartigen Fall, in dem die Behörde den Kläger einer Rechtsverletzung bezichtigt, ein Strafverfahren bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht eingeleitet hat, jedoch die Möglichkeit der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen.
29Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 43 VwGO, Rn. 89.
30Die Feststellungsklage ist hier auch nicht gegenüber einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage subsidiär.
31Eine Anfechtungsklage kann der Kläger nicht erheben, weil es insoweit an einem anzufechtenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) fehlt. Zwar kommt dem Schreiben der Beklagten vom 18.04.2012, mit welchem sie den Kläger auffordert, sich ausschließlich in der vom MIWF NRW bescheinigten Form anzukündigen, ein gewisser Regelungsgehalt zu. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont musste der Kläger unter Berücksichtigung der äußeren Form (keine Bezeichnung als Bescheid, keine Rechtsbehelfsbelehrung), der Abfassung (Relativierung der Aufforderung durch die geäußerte Bitte eine dementsprechende Erklärung zu übermitteln), der Begründung und der bisherigen mit der Beklagten geführten Korrespondenz jedoch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der enthaltenen Aufforderung um eine im Sinne von § 35 VwVfG NRW unmittelbare, für ihn verbindliche und der Bestandskraft fähige Festlegung von Rechten und Pflichten handelt.
32Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 35 VwVfG, Rn. 54, 88.
33Die Erhebung einer Verpflichtungsklage kommt gleichfalls nicht in Betracht, weil der Kläger der Auffassung ist, dass eine behördliche Erlaubnis zur Führung und Ankündigung des ihm verliehenen Titels in der begehrten Kurzform nicht erforderlich ist und damit eine auf Erlaubniserteilung gerichtete Klage für ihn nicht in Frage kommt. Im Übrigen sind eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines auf die Feststellung der Titelführung in der begehrten Kurzform gerichteten Verwaltungsaktes und ein dementsprechender Anspruch des Klägers nicht vorhanden.
34Vgl. hierzu Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 43 VwGO, Rn. 131 ff. m.w.N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 43 VwGO, Rn. 29.
35Die Klage ist jedoch unbegründet.
36Der Kläger ist nicht berechtigt, den durch die rumänische Universität für Medizin und Pharmazie zu D. verliehenen Titel "Visiting Professor" in der Kurzform "Prof." zu führen und sich hiermit anzukündigen.
37Nach der auf Grundlage der formellgesetzlichen Ermächtigung des §§ 31 i.V.m. 32 Nr. 5 und 9 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2000 (GV NRW 2000, S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 863) - HeilBerG NRW - erlassenen Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 2 BO kann der Arzt nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen ankündigen.
38Bei dem vom Kläger erlangten ausländischen akademischen Titel des "Visiting Professor" (übersetzt: Gastprofessor) handelt es sich um eine durch § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006 (GV NRW 2006, S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.01.2012 (GV NRW 2012, S. 90) - HochschulG NRW - erworbene Qualifikation im Sinne von § 27 Abs. 4 Nr. 2 BO, die er im Rahmen seiner Praxisankündigung grundsätzlich berechtigt ist, im verliehenen Umfang zu führen.
39Die Berechtigung zum Führen ausländischer Grade, Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen richtet sich nach der Vorschrift des § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 HochschulG NRW. Gemäß § 69 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HochschulG NRW können von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union verliehene Grade, Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Geltungsbereich des HochschulG NRW in der verliehenen Form geführt werden. Ausländische Ehrengrade können gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HochschulG NRW in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Mithin können sämtliche Grade, Titel und Bezeichnungen in der jeweils verliehenen Form geführt werden. Darüber hinaus kann gemäß § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HochschulG NRW die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
40Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Begriff des "Visiting Professor" (Gastprofessor) nach der Terminologie des § 69 HochschulG NRW um einen "Grad" - so die Bescheinigung des MIWF NRW vom 14.01.2012 -, einen "Titel" - so § 69 Abs. 8 HochschulG NRW im Zusammenhang mit dem Terminus "Professor" - oder eine "Bezeichnung" handelt, weil deren Führung im Geltungsbereich des HochschulG NRW denselben gesetzlichen Anforderungen unterliegt.
41Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger berechtigt ist, den Titel in der verliehenen langen Form für die Dauer seiner Lehrtätigkeit im Rahmen seiner Praxisankündigung zu führen. Denn bei der Universität D. handelt es sich ausweislich der Bescheinigung des MIWF NRW vom 14.01.2011 um eine nach dem Recht des Herkunftslandes staatlich anerkannte Hochschule, weswegen der Kläger für die Dauer seiner dortigen Lehrtätigkeit die Berechtigung zur Führung des Titels "Visiting Professor" in der verliehenen Form besitzt. Dies ist ihm vom MIWF NRW demgemäß auch bescheinigt worden.
42Der Kläger ist jedoch nicht berechtigt, im Rahmen seiner Praxisankündigung den verliehenen Titel in der Kurzform "Prof." oder auch alternativ "Professor" bzw. "Profesor" zu führen, weil die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HochschulG NRW nicht erfüllt sind.
43Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kurzbezeichnung "Prof." oder auch alternativ "Professor" bzw. "Profesor" in Rumänien als nachweislich übliche Abkürzung des verliehenen Titels "Visiting Professor" verwendet wird.
44Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der Universität D. lassen sich Informationen bezüglich einer in Rumänien nachweislich allgemein üblichen Abkürzung nicht entnehmen, denn diese enthalten jeweils divergierende Bezeichnungen und Anredeformen. Es bestehen bereits Widersprüche hinsichtlich der Bezeichnung zwischen der in englischer Sprache abgefassten undatierten und der auf den 05.10.2010 datierten, in rumänischer Sprache abgefassten Verleihungsurkunde. So lässt sich der undatierten in englischer Sprache abgefassten Verleihungsurkunde, in welcher der Kläger im Übrigen mit "Mr. U M.D" angeredet wird, eine Abkürzung des Titels "Visiting Professor" an keiner Stelle entnehmen. In der auf den 05.10.2010 datierten Verleihungsurkunde findet sich demgegenüber die Anrede "Prof. U". Gleiches gilt, soweit sich der Kläger auf ein undatiertes, nicht in deutscher Sprache vorliegendes, an ihn gerichtetes Anschreiben der Universität D. beruft, in dem er mit "Prof.U" angeredet wird. Auch dieses Schreiben nebst anliegendem Vorlesungsverzeichnis, in dem der Kläger wiederum als "Prof. univ. Dr. U" bezeichnet wird, vermag nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei der Bezeichnung "Prof." um eine nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Titels "Visiting Professor" handelt. Dies allein deswegen, weil insoweit wiederum zwei widersprüchliche Formen der Anrede verwendet werden ("Prof." sowie "Prof. univ."). Widersprüchliche Formen der Anrede finden sich des Weiteren in dem im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben der Universität D. vom 28.07.2011, mit welchem der Kläger aufgefordert wird, sein Lehrveranstaltungsprogramm zu übersenden. Insoweit wird er - abweichend von der in den vorgenannten Schreiben verwendeten Anrede - mit der Bezeichnung "Profesor" angeredet. Die gleiche Anrede findet sich im Schreiben der Universität vom 05.10.2010, in welchem darauf hingewiesen wird, dass sich die Lehrtätigkeit auf die Universitätsjahre 2010 - 2011 und 2011 - 2012 erstreckt sowie im Schreiben vom 07.10.2011, mit dem die Universität D. das Tätigkeitsprogramm für das Universitätsjahr 2011 - 2012 übersendet. Demgegenüber wird der Name des Klägers unter dem betreffenden Tätigkeitsprogramm jedoch nicht mit der Bezeichnung "Prof. Dr. U", sondern lediglich mit "Dr. U" angegeben.
45Gegen die Annahme einer nachweislich üblichen Abkürzung im Herkunftsland spricht zudem die Bescheinigung des MIWF NRW vom 14.01.2011, in welcher dem Kläger die Verwendung einer Abkürzung gerade nicht bescheinigt wird. Ferner hat das MIWF NRW auf die Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2011 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als "Visiting Professor" nicht berechtigt sei, den Titel "Prof.", "Professor" oder "Profesor" zu führen. Mit weiterem Schreiben vom 09.06.2011 hat es diese Auffassung unter Bezugnahme auf zwei ebenfalls übersandte Stellungnahmen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bekräftigt.
46Insbesondere auf Grundlage der vom MIWF NRW (vom 04.07.2006 und 12.09.2008) und der Beklagten (vom 20.05.2009, nebst Übersicht der Professurenarten in Rumänien von April 2008) eingeholten sachverständigen Stellungnahmen der ZAB ist zu konstatieren, dass die Kurzbezeichnung "Prof." oder auch alternativ "Professor" bzw. "Profesor" keine nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Titels bzw. der Tätigkeitsbezeichnung "Visiting Professor" im Sinne von § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HochschulG NRW darstellt. So ist den Stellungnahmen und der Übersicht zu entnehmen, dass nach den einschlägigen Vorschriften des rumänischen Hochschulrechts neben der ordentlichen Professur seit dem Jahr 1990 die Möglichkeit besteht, anerkannten Spezialisten aus dem Ausland eine zeitlich befristete Gastprofessur als "eingeladener assoziierter Professor" ("profesor asociat invitat") auf Grundlage eines Arbeitsvertrages zu übertragen. Derartige Gastprofessuren werden hiernach üblicherweise für ein Jahr, mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung für ein weiteres Jahr, übertragen. Da es sich um ein "Schmuckdiplom" handele, werde es nicht vom zuständigen rumänischen Ministerium, sondern direkt von der Hochschule verliehen. Insoweit weist die ZAB indes ausdrücklich darauf hin, dass eine Abkürzung in Rumänien nicht gesetzlich geregelt ist. Üblich sei die Abkürzung "prof. asoc. inv.", nicht jedoch die Abkürzung "Prof.", die folglich nicht geführt werden dürfe. Diese Ausführungen sind insbesondere vor dem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar, als der "profesor asociat invitat" keinesfalls mit dem ordentlichen Professor, dem "profesor universitar", vergleichbar sei. Nur Letzterer könne als Entsprechung des deutschen Professors angesehen werden.
47Aufgrund der Tatsache, dass die Lehrtätigkeit des Klägers an der Universität D1. nach den vorgelegten Unterlagen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung befristet auf die Studienjahre 2010 - 2011 und 2011 - 2012 erfolgt sowie den nachvollziehbaren Ausführungen der ZAB, die auf einer Auswertung der einschlägigen Vorschriften des rumänischen Hochschulrechts beruhen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der dem Kläger verliehene Titel eines "Visiting Professor" (Gastprofessor) gleichzusetzen ist mit dem Titel bzw. der Tätigkeitsbezeichnung "eingeladener assoziierter Professor" ("profesor asociat invitat"). Dies deshalb, weil das rumänische Hochschulrecht nach den schlüssigen Ausführungen der ZAB hinsichtlich der Übertragung einer Gastprofessur nicht weiter differenziert und der englische Begriff des "Visiting Professor" ersichtlich eine Übersetzung des Begriffes "profesor asociat invitat" darstellt. Demzufolge kann der dem Kläger verliehene Titel neben der verliehenen Langform allenfalls in der von der ZAB beschriebenen allgemein üblichen Kurzform "prof. asoc. inv.", nicht jedoch in der vom Kläger begehrten Kurzform "Prof." oder alternativ "Professor" bzw. "Profesor" geführt und im Rahmen seiner Praxisankündigung verwendet werden.
48Dem steht auch nicht die vom Kläger vorgelegte Auskunft des Übersetzungsbüros B. vom 14.07.2011 entgegen, wonach in Rumänien die Abkürzung des Titels "Profesor" stets "Prof." laute und auch für die Bezeichnung "visiting profesor" stets die Kurzform "Profesor" (Prof. oder prof.) verwendet werde. Denn mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen des rumänischen Hochschulrechts und den unterschiedlichen Formen der Professur in Rumänien ist die vorgelegte Auskunft nicht geeignet, die nachvollziehbaren Angaben der in diesem Bereich mit besonderer Sachkunde ausgestatteten ZAB durchgreifend in Frage zu stellen. Sie ist in Anbetracht der vorliegenden gegenteiligen Stellungnahmen der ZAB und des MIWF NRW jedenfalls nicht in der Lage den Nachweis zu führen, dass es sich bei der Abkürzung "Prof." oder auch alternativ "Professor" bzw. "Profesor" um eine in Rumänien nachweislich allgemein übliche Abkürzung im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HochschulG NRW handelt.
49Ungeachtet des Umstandes, dass die Abkürzung "Prof.", "Professor" oder "Profesor" keine nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Titels bzw. der Tätigkeitsbezeichnung "Visiting Professor" darstellt, hat der Kläger auch nicht dargetan, dass es sich hierbei um eine zugelassene Abkürzung des Titels "Visiting Professor" im Sinne von § 69 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HochschulG NRW handelt. Einer derartigen Annahme steht im Übrigen die bereits zitierte Stellungnahme der ZAB vom 20.05.2009 entgegen. Denn aus dieser geht hervor, dass eine Abkürzung des Titels "profesor asociat invitat" bzw. "Visiting Professor" in Rumänien gesetzlich nicht geregelt ist. Folglich kommt die Führung der vom Kläger begehrten Abkürzung auch vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
50Letztlich bedurfte es auch keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob die Bezeichnung "Prof." für den Titel des "Visiting Professor" eine in Rumänien bzw. in rumänischen Hochschulkreisen allgemein übliche Abkürzung darstellt. Denn der Kläger hat die diesbezüglichen Feststellungen in den sachverständigen Stellungnahmen der ZAB nicht ansatzweise substantiiert angegriffen oder in Frage gestellt, sondern nur pauschal behauptet, diese seien unzutreffend. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Stellungnahmen an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder sonst Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der ZAB besteht. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Gericht daher nicht aufdrängen.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.