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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Mehrparteienwohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „P. 00“ in C. H. , das an die öffentliche Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen ist. Für die Entsorgung der anfallenden Abfälle ist das Grundstück mit einer 240 l Restmülltonne und einer 120 l Biomülltonne mit jeweils 14tägiger Leerung sowie mit zwei 240 l Papiertonnen mit vierwöchentlicher Leerung ausgestattet.Nach der Durchführung eines Behältervolumenabgleichs teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 02. Dezember 2012 mit, dass für das klägerische Grundstück 17 Personen gemeldet seien. Es seien deshalb aufgrund des satzungsrechtlich vorgegebenen Mindestbehältervolumens für das Grundstück ein Restmüllvolumen von 255 l, ein Bioabfallvolumen von 680 l und ein Papierabfallvolumen von 1.200 l vorzuhalten. Es sei daher beabsichtigt, für das Grundstück zusätzlich eine 60 l Restmülltonne, zwei 240 l Biomülltonnen und drei 240 l Papiertonnen zur Verfügung zu stellen.
3Nachdem die Kläger auf die Anhörung zur Volumenanpassung nicht reagiert hatten, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 03. Januar 2012 das vorzuhaltende Abfallbehältervolumen für die einzelnen Abfallfraktionen entsprechend dem Anhörungsschreiben vom 02. Dezember 2012 fest und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Festsetzung an. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die aufgrund der Behältervolumenanpassung erforderlichen zusätzlichen Abfallbehälter zur Abholung auf dem städtischen Betriebshof bereitgestellt seien.
4Am 23. Januar 2012 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben mit der sie im Wesentlichen gelten machen, dass die Festsetzung des zusätzlichen Abfallbehältervolumens rechtswidrig sei. Die angegebenen Personen wohnten nicht in ihrem Haus. Von der Meldebehörde werde ihnen der zustehende Anspruch auf Auskunftserteilung über die für das Haus gemeldeten Personen verweigert. Die vorhandenen Abfallbehälter reichten für die Entsorgung des im Haus anfallenden Abfalls völlig aus und würden nie vollständig befüllt. Die Zuteilung von zusätzlichem Tonnenvolumen widerspreche außerdem der Pflicht zur Müllreduzierung.
5Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 den angefochtenen Bescheid geändert und ausgehend von dem Mindestbehälter-volumen für 17 gemeldete Personen unter Berücksichtigung der satzungsrechtlich zugelassenen Abfallbehälter das zugeteilte Restmüllbehältervolumen auf 270 l, das zugeteilte Papiertonnenvolumen auf 720 l und das zugeteilte Biotonnenvolumen auf 360 l festgesetzt. Als Ersatz der auf dem Grundstück vorhandenen 240 l Restmülltonne würden drei 90 l Restmülltonnen und zusätzlich für die vorhandenen zwei 240 l Papiertonnen eine weitere 240 l Papiertonne sowie zusätzlich für die vorhandene 120 l Biotonne eine weitere 240 l Biotonne bereitgestellt.
6Die Kläger beantragen,
7den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2012 in der Gestalt der Änderung mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens für die verschiedenen Abfallfraktionen sei rechtlich nicht zu beanstanden und sei von der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW gedeckt. Insbesondere sei im Rahmen der Ermittlung des erforderlichen Behältervolumens die Anknüpfung an die Anzahl der mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen im Hinblick auf den melderechtlichen Auskunftsanspruch der Kläger betreffend der in ihrem Haus gemeldeten Personen zulässig.
11Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 22. April 2013 (14 E 240/13) zurückgewiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist un-begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2012 in der Gestalt der Änderung mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Rechtsgrundlage für die Festsetzung des streitgegenständlichen Behältervolumens ist § 11 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. H. (Abfallsatzung - AbfS -) vom 16. Dezember 2008, wonach in der Regel bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken von einem Behältervolumen für den Restmüll von 15 l pro Person je Woche ausgegangen wird. Bei der Bemessung des Volumens der Biotonne wird bei Grundstücken mit bis zu 18 gemeldeten Personen von einem Volumen von 10 l pro Person je Woche ausgegangen. Das Mindestvolumen für die Papiertonne beträgt bei Haushaltungen 7,5 l pro Person je Woche. Gemäß § 12 Abs. 1 a) AbfS ist Grundlage zur Ermittlung des Volumenbedarfs bei Wohngrundstücken die Zahl der für das angeschlossene Grundstück gemeldeten Einwohner mit Haupt- und Nebenwohnsitz. Den Einwohnerzahlen werden gemäß § 12 Abs. 2 AbfS die Daten der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnerdatei zugrunde gelegt. Wird das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll infolge konsequenter Abfallvermeidung und- Verwertung regelmäßig voll genutzt, kann gemäß § 13 Abs. 1 AbfS auf Antrag der Grundstückseigentümer eine Volumenreduzierung erfolgen. Hierbei darf ein Mindestbehältervolumen für den Restmüll von 7,5 l pro Person und Woche nicht unterschritten werden.
16Rechtliche Bedenken gegen diese satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens für die genannten Abfallfraktionen bestehen nicht. § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, für einzelne Abfallfraktionen bestimmte Mindestbehälter-volumen vorzuschreiben. Der von der Beklagten für die Ermittlung des Mindestbehältervolumens gewählte Anknüpfungspunkt – Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner – ist hierbei rechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist es rechtlich erlaubt, dass die Gemeinde bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -; Beschlüsse vom 23. März 2006 – 14 A 1219/04 – und vom 03. Dezember 2010 – 14 A 2651/09, jeweils juris ; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36; Urteile der Kammer vom 17. Juni 2008 – 14 K 1025/07 – und vom 29. August 2011 – 14 K 6816/10 -, jeweils juris.
18Die hieraus folgende Verpflichtung der Kläger, ggf. - gemessen am individuellen Bedarf - eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihnen im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93 -,NWVBl. 1995, 308.
20Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass die vorhandenen Abfallbehälter ausreichend seien und die Zuweisung von zusätzlichem Tonnenvolumen der Verpflichtung
21zur Müllreduzierung widerspreche. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG NRW bestimmt, dass bei der zulässigen Verpflichtung zur Vorhaltung eines bestimmten Mindestbehältervolumens darauf zu achten sei, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird, folgt daraus nicht, dass die Gemeinde bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht mehr ein vorzuhaltendes Abfallbehältervolumen vorschreiben darf. Aus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG ergibt sich nicht, dass sich die Gemeinde bei der Bestimmung des vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens an einem absoluten Minimum zu orientieren hat, d. h. an dem Restmüllvolumen, das trotz optimaler Anstrengung zur Vermeidung, und Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 – 14 A 2651/09 -, juris; Urteil der Kammer vom 29. August 2011 - 14 K 6816/10 -, juris.
23Im Übrigen trägt die Abfallsatzung der Beklagten dieser Anreizfunktion bei der Ausge-staltung des Benutzungsverhältnisses u. a. dadurch Rechnung, dass nach § 13 Abs. 1 AbfS das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll von 15 l je Person und Woche auf Antrag auf bis zu 7,5 l je Person und Woche herab gesetzt werden kann, wenn aufgrund konsequenter Abfallvermeidung und Verwertung der Hausmüllbehälter nicht voll genutzt wird. Des Weiteren kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 AbfS auf Antrag eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne festgestellt werden und gemäß § 13 Abs. 4 AbfS können auf Antrag der Grundstückseigentümer die Personen, die sich in Mehrfamilienhäusern an der Eigenkompostierung beteiligen, bei der Berechnung des Regelvolumens für die Biotonne ausgenommen werden.
24Dafür, dass die in der Abfallsatzung für die jeweiligen Abfallfraktionen bestimmten Mindestbehältervolumen überhöht sind, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
25Da im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach der Auskunft der Meldebehörde 17 Einwohner für das klägerische Grundstück gemeldet waren, beträgt in Anwendung der vorgenannten satzungsrechtlichen Bestimmungen das Mindestbehältervolumen für den Restmüll unter Berücksichtigung der Reduzierung gemäß § 13 Abs. 1 AbfS bei 14tägiger Abfuhr 255 l, das Mindestbehältervolumen für die Papiertonne bei vierwöchiger Abfuhr 510 l und das Mindestbehältervolumen für die Biotonne bei14 tägiger Abfuhr 340 l. Hiervon ausgehend ist die Zuweisung von 3 Restmüllbehältern a` 90 l ermessensgerecht, da nach § 10 Abs. 2 a) AbfS nur Restmülltonnen mit einem Fassungsvermögen von 60, 90, 120, 240, 770 und 1.100 l zugelassen sind und damit eine günstigere Kombination von zulässigen Behältern für das klägerische Grundstück nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Zuweisung der zusätzlichen 240 l Papier- und Biotonne. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Februar 2012 verwiesen.
26Dass bei dieser Bemessung ein theoretisches Volumen über den rechnerischen Bedarf an Behältervolumen hinausgeht, ist von den Klägern hinzunehmen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jedes rechnerisch erforderliche Müllvolumen einen entsprechenden Abfallbehälter vorzuhalten. Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, das umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedlich Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 – 14 A 2651 -, juris; Urteil vom 13. Dezember 1995 – 22 A 5377/94 -.
28Die nach § 10 Abs. 2 AbfS für die einzelnen Abfallfraktionen zugelassenen Behältergrößen ermöglichen hiernach eine hinreichend differenzierte Erfassung des erforderlichen Abfallvolumens.
29Soweit die Kläger behaupten, dass ihnen von der örtlichen Meldebehörde die Auskunft über die auf ihrem Grundstück gemeldeten Personen verweigert worden sei, stellt dies die streitbefangene Festsetzung des Mindestbehältervolumens nicht in Frage. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger nicht in substantiierter Weise dargetan haben, dass und aus welchem Grund die ihnen nach § 20 Meldegesetz NRW zustehende Auskunft über die gemeldeten Einwohner nicht erteilt worden ist, obliegt es grundsätzlich den Klägern als Grundstückseigentümern nachzuweisen, dass die Anzahl der gemeldeten Personen von der Anzahl der tatsächlich auf ihrem Grundstück wohnenden Per-sonen abweicht, da dies in ihrem Herrschafts- und Einflussbereich liegt. Dies gilt hier umso mehr, da die Kläger selbst in diesem Haus wohnen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich weniger als die gemeldeten Personen auf ihrem Grundstück gewohnt haben, haben die Kläger aber nicht aufgezeigt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.