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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 1865/10

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1865/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:0331.2K1865.10.00
 
Tenor:

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. wird eingestellt.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. vom 14.07.2010 über die Abberufung des Klägers als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. unwirksam ist und der Kläger weiterhin ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. und seiner Ausschüsse, des Risikoausschusses und des Hauptausschusses der Sparkasse I. , ist.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Ausnahme der bis zur Teilklagerücknahme entstandenen Kosten, die der Beklagte zu 2. lediglich zur Hälfte trägt. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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