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Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. wird eingestellt.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. vom 14.07.2010 über die Abberufung des Klägers als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. unwirksam ist und der Kläger weiterhin ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. und seiner Ausschüsse, des Risikoausschusses und des Hauptausschusses der Sparkasse I. , ist.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit Ausnahme der bis zur Teilklagerücknahme entstandenen Kosten, die der Beklagte zu 2. lediglich zur Hälfte trägt. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Mitglied des Kreistags des Kreises I. und stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion. Er wurde durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands I. am 11.01.2010 als ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. gewählt. Darüber hinaus wurde er aufgrund dieser Mitgliedschaft Mitglied des sogenannten Risikoausschusses und des Hauptausschusses des Verwaltungsrates der Sparkasse.
3In der Sitzung vom 27.05.2010 befasste sich der Verwaltungsrat der Sparkasse I. u.a. damit, dass eine Filiale der Sparkasse in der Altstadt von X. geschlossen werden solle. Der Verwaltungsrat beschloss die Schließung zum Herbst 2010. Die Sparkasse I. gab dies durch eine Presseinformation mit der Überschrift "Sparkasse I. bündelt in X. ihre Beratungskompetenz" bekannt. Anschließend wurden in der örtlichen Presse weitere Artikel zu diesem Thema, insbesondere zu den Bürgerprotesten gegen die Schließung und die politischen Diskussionen, veröffentlicht. So wird in einem Artikel der Neuen Westfälischen vom 12./13.06.2010 der Bürgermeister der Stadt X. als Vorsteher des Sparkassenzweckverbands mit den Worten zitiert, er bedaure "politisch zutiefst, was ich betriebswirtschaftlich verstehe".
4Der Vorstand der Sparkasse I. beschloss schließlich, einen Geldautomaten und einen Kontoauszugsdrucker am früheren Standort zu belassen. Zwei Bürger, die sich gegen die Schließung der Filiale engagierten, erklärten in einem am 21.06.2010 im Westfalen-Blatt veröffentlichten Leserbrief, sie seien erleichtert, dass zumindest ein Teil der Infrastruktur erhalten bleibe.
5In einem Artikel aus Anlass des bevorstehenden Kreisparteitags der SPD mit der Überschrift "'Sind als Team angetreten und treten als Team ab' - SPD-Politiker K. S. und B. T. ziehen Bilanz und blicken nach vorn" berichtete die Neue Westfälische am 24.06.2010: "Nicht durchsetzen konnte sich die SPD mit ihren Argumenten im Verwaltungsrat der Sparkasse. Wir waren gegen die vorschnelle Schließung der X1. -Altstadtfiliale', betont T. ." In einem am selben Tag im Westfalen-Blatt erschienenen Artikel ("Kreis-SPD mehrheitsfähig gemacht - K. S. (54) und B. T. (49) ziehen positive Bilanz") wird der Kläger zitiert: "'Die Arroganz der Macht hat uns oft geärgert, aber auch angespornt', sagt K. S. . Als Beispiel nennt er die Schließung der Sparkassen-Geschäftsstelle in X. . Zwar verbreite Bürgermeister N. T1. den Eindruck, der Verwaltungsrat der Sparkasse habe der Schließung einmütig zugestimmt, das sei aber falsch. Ich habe dagegen gestimmt', erklärte S1. . Statt Politik in Hinterzimmern und bei Bürgermeisterkonferenzen zu machen, fordern beide Sozialdemokraten einen runden Tisch zum Wohle des Kreises I. ."
6In der Folge teilte der Landrat des Kreises I. als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse I. dem Verbandsvorsteher des Sparkassenzweckverbands I. , Herrn Bürgermeister N. T1. , seine Auffassung mit, dass es sich bei den Äußerungen des Klägers und des Herrn T. um eine grobe Pflichtverletzung gegen die in § 22 Sparkassengesetz NRW geregelte Amtsverschwiegenheit handele. Diese grobe Pflichtverletzung sei ein wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW, der die Verbandsversammlung zur Abberufung des Mitglieds berechtige. Er bat darum, eine außerordentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands I. einzuberufen und über die Abberufung des Klägers und des Herrn T. zu entscheiden.
7Mit Schreiben vom 06.07.2010 lud der Vorsitzende der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. im Einvernehmen mit dem Zweckverbandsvorsteher zu einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. ein. Einziger Tagesordnungspunkt war die Abberufung zweier Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende erklärte in der Einladung, er gehe davon aus, dass aufgrund der Vertraulichkeit des Themas der Tagesordnungspunkt nicht in öffentlicher Sitzung abgehalten werde.
8Mit einem Schreiben vom 06.07.2010 wandte sich der Vorsitzende der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands I. auch an den Kläger. Er erklärte, der Kläger gebe mit seinen Schilderungen in dem im Westfalen-Blatt am 24.06.2010 erschienenen Presseartikel pflichtwidrig vertrauliche Informationen aus der Sitzung des Verwaltungsrates vom 27.05.2010 - insbesondere zum Abstimmungsverhalten - preis und verstoße gegen die in § 22 Sparkassengesetz NRW geregelte Amtsverschwiegenheit. Von der Sparkassenaufsicht werde ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des Sparkassengesetzes gewertet, der die Verbandsversammlung zur Abberufung des Mitglieds des Verwaltungsrats berechtige. Der Kläger wurde des Weiteren über die Sitzung am 14.07.2010 und darüber informiert, dass er als Mitglied des Verwaltungsrats das Recht habe, mit beratender Stimme an der Sitzung teilzunehmen, und Gelegenheit habe, sich in der Sitzung oder schriftlich vorab zum Sachverhalt zu äußern.
9Am 08.07.2010 wurde in der Neuen Westfälischen und im Westfalen-Blatt der Termin der bevorstehenden Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. bekannt gemacht.
10In der Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. am 14.07.2010 beschlossen die Mitglieder zunächst, den Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Anschließend folgte eine Erörterung, in der laut Protokoll auch diskutiert wurde, ob lediglich eine Ermahnung der Mitglieder in Betracht komme. Für die Abberufung des Klägers und des Herrn T. sprachen sich in geheimer Abstimmung sechzehn der anwesenden Mitglieder aus. Sechs stimmten dagegen. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellte daraufhin fest, dass die für eine Abberufung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit vorliege. Der Kläger und Herr T. seien mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat abberufen. Dies teilte der Verbandsvorsteher des Sparkassenzweckverbandes I. dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.2010 mit.
11Am 27.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Beschluss der Verbandsversammlung für rechtswidrig. Dazu führt er aus, Bedenken bestünden bereits im Hinblick auf dessen formelle Wirksamkeit. Die Einladung zu der Versammlung sei derart übereilt gewesen, dass die Mindestfrist von sieben Tagen vor der Sitzung nur dann hätte eingehalten werden können, wenn sie am Tag ihrer Datierung noch rechtzeitig für den Versand der Post übergeben worden und am darauffolgenden Tag bei den Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung eingegangen wäre. Tatsächlich seien die Ladungen erst am 08.07.2010 bei den Mitgliedern eingegangen. Die öffentliche Bekanntmachung, die einer jahrelangen Übung entspreche, ersetze die Ladung nicht. Des Weiteren habe die von der Verbandsversammlung einhellig gewollte geheime Abstimmung nicht stattgefunden. Bei einer geheimen Stimmabgabe dürfe nicht erkennbar sein, wie der einzelne Stimmberechtigte abgestimmt habe. In diesem Fall seien an die Teilnehmer der Versammlung weiße Zettel verteilt worden mit der Aufforderung des Versammlungsleiters, die Teilnehmer sollten selbst handschriftlich die beiden Namen zusammen auf einen Zettel schreiben und dann neben den beiden selbst handschriftlich das Votum "Ja" oder "Nein" vermerken. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Teilnehmer könne mühelos durch Auswertung der Handschriften im Vergleich mit sonstiger Korrespondenz und Unterschriften zugeordnet werden. In materieller Hinsicht sei der Beschluss offensichtlich rechtswidrig. Die zum Gegenstand der Ausschlussentscheidung gemachte Äußerung des Klägers stelle bereits objektiv keine Verschwiegenheitsverletzung dar. Er habe lediglich sein persönliches eigenes Abstimmungsverhalten offenbart, um dem andernorts erzeugten und entstandenen Eindruck zu widersprechen, der Verwaltungsrat habe der Schließung einmütig zugestimmt. Soweit sich die Äußerung um das Sachthema der Schließung der Sparkassenfiliale beziehe, gehe es eindeutig um eine öffentlich bekannte und von der Sparkasse selbst in die Öffentlichkeit getragene und auch öffentlich diskutierte Entscheidung. Dass sich der Kreisverband I. der SPD gegen diese Entscheidung im politischen Raum positioniert habe, sei aus vorausgegangenen Auseinandersetzungen bekannt gewesen. Ebenso sei bekannt gewesen, dass sich der Bürgermeister der Stadt X. , der gleichzeitig Zweckverbandsvorsteher sei, öffentlich für die Entscheidung ausgesprochen habe. Dass die Sprecher und Repräsentanten im Zweifel in Gremien der Sparkasse so votierten, wie es ihren Positionen dafür oder dagegen entspreche, sei naheliegend. Wenn der Kläger sein persönliches Abstimmungsverhalten ausdrücklich bestätige und dartue, dass er sich so verhalten habe, wie es anders nicht zu erwarten gewesen sei, sei vor diesem Hintergrund die Erstreckung der Verschwiegenheitspflicht darauf sachlich letztendlich nicht gerechtfertigt. Die Partei, deren Vorsitzender der Kläger damals gewesen sei, und ihre Haltung seien öffentlich genauso bekannte Tatsachen gewesen wie die, dass der Verwaltungsrat sich für die Schließung der Zweigstelle ausgesprochen habe. Das bloße öffentliche Nachvollziehen dieser bekannten Tatsachen durch den Kläger, konkretisiert allein durch die Besonderheit der Bekanntgabe des eigenen Abstimmungsverhaltens, sei kein pflichtwidriger Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit. Ein unerlaubter Rückschluss auf das Abstimmungsverhalten anderer gehe damit ebenso wenig einher wie eine verbotene Preisgabe von erlangten Kenntnissen. Bankinterne Daten oder Fakten, die nicht ohnehin im Rahmen der allgemeinen Berichterstattung in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien, seien dadurch nicht in die Öffentlichkeit gelangt. Offenkundige oder nicht geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten unterlägen im Übrigen der Redefreiheit der Organmitglieder, die sich hier aus § 15 Sparkassengesetz NRW ergebe. Jedenfalls liege keine gröbliche Pflichtverletzung des Klägers vor. Dazu bedürfe es einer Pflichtverletzung auf dem Niveau einer der Regelungstatbestände des § 13 Abs. 2 Sparkassengesetz NRW. Ein zurückhaltender Umgang mit der Abberufungsmöglichkeit gebiete sich auch deshalb, weil der Verwaltungsrat die Aufgabe habe, die Richtlinien der Geschäftsführung zu überwachen. U.a. bestimme der Verwaltungsrat den Vorstand. Hier habe aber gerade dieser eine hervorgehobene Rolle im Abberufungsgeschehen um den Kläger.
12Am 25.03.2011 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen.
13Der Kläger beantragt,
14festzustellen, dass der Beschluss der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. vom 14.07.2010 über die Abberufung des Klägers als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. unwirksam ist und der Kläger weiterhin ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. und seiner Ausschüsse, des Risikoausschusses und des Hauptausschusses der Sparkasse I. , ist.
15Der Beklagte zu 2. beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er trägt vor, die Klage sei unbegründet. Verfahrensfehler seien nicht zu erkennen. So sei die Ladungsfrist eingehalten worden. Die Einladungen zu der Versammlung seien am 06.07.2010 zur Post gegeben worden und am 07.07.2010 zugegangen. Auf die Bekanntmachung in der örtlichen Presse komme es nicht an, da die Ladung zu Sitzungen der Zweckverbandsversammlung kein nach den Vorschriften der Satzung, des GkG oder der GO bekannt zu machender Umstand sei. Die Abstimmungsweise sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es sei rechtlich zulässig, wenn das Ausfüllen eines Stimmzettels durch das einzelne Mitglied der Zweckverbandsversammlung handschriftlich erfolge. Es stehe dem Abstimmungsberechtigten frei, seine Handschrift zu verstellen oder in Druckbuchstaben zu schreiben. Die Abberufungen seien auch in der Sache rechtmäßig. Der Kläger und Herr T. hätten gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Die Bekanntgabe des Stimmverhaltens aus einer Verwaltungsratssitzung sei eine relativ unbekannte Tatsache, da diese nur den Mitgliedern des Verwaltungsrates bekannt gewesen sei. Die Bekanntgabe dieser Tatsache sei geeignet gewesen, der Sparkasse Schaden zuzufügen. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er durch die Offenbarung des eigenen Stimmverhaltens eine erneute Diskussion der Öffentlichkeit auslösen würde. Der Kläger und Herr T. hätten das Thema der Zweigstellenschließung aus reinem politischen Eigeninteresse wieder aufgegriffen, nachdem die Bürgerproteste gegen die Schließung mit der Veröffentlichung eines Leserbriefs zweier Initiatoren der Proteste am 21.06.2010 beendet gewesen seien. Die Sparkasse habe durch die Mitteilung des Klägers einen Ansehensverlust erlitten. Sie sei als politisches Instrument sachwidrig für die parteipolitischen Zwecke der SPD benutzt worden. Falsch sei die Auffassung des Klägers, der offenbarte Sachverhalt sei bereits bekannt gewesen. Es sei nicht bekannt gewesen, wer im Verwaltungsrat wie abgestimmt habe. Öffentlich bekannt sei auch nur die Meinung der X1. SPD zu dem Thema gewesen. Der Kläger habe aber mit der X1. SPD nichts zu tun, sondern sei auf Kreisebene aktiv. Falsch sei auch die Behauptung, Herr Bürgermeister T1. habe die Entscheidung des Verwaltungsrates selbst öffentlich bekannt gemacht. Das habe er gar nicht gekonnt, weil er während der fraglichen Sitzung nicht anwesend gewesen sei. Zudem sei er kein ordentliches Verwaltungsratsmitglied, sondern nur mit beratender Stimme zur Teilnahme berechtigt. Ganz eindeutig falsch sei der in der Presse (Artikel im Westfalen-Blatt vom 24.06.2010) erweckte Eindruck, der Bürgermeister habe die "Einmütigkeit" des Beschlusses im Verwaltungsrat mitgeteilt. Dies sei lediglich eine Schutzbehauptung des Klägers, um sich eine Rechtfertigung für den Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verschaffen. Eine "Redefreiheit" der Organmitglieder, auf die sich der Kläger berufe, gebe es nicht. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes vor. Zunächst sei zu betonen, dass das Gesetz eine Abstufung des Entscheidungsprozesses in Fallgruppen oder eine Abmahnung nicht kenne. Eine Übertragung arbeitsrechtlicher Grundsätze sei nicht möglich. Der schwere Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit liege hier insbesondere darin, dass der Kläger das Thema der Zweigstellenschließung wieder aufgegriffen habe. Unter gleichzeitiger Verknüpfung mit der eigenen politischen Profilierung stelle sich dies als besonders illoyales und eigennütziges Verhalten dar. Denn die Bekanntgabe des eigenen und fremden Abstimmungsverhaltens erfolge allein vor dem Hintergrund, aus der in der Bevölkerung sehr unbeliebten Schließung der Filiale X. -Altstadt politisches Kapital zu schlagen. Dies zeige das gesamte Verhalten des Klägers, das letztlich in der Veröffentlichung der Klageschrift im Internet gegipfelt sei. Ein Sparkassenverwaltungsratsmitglied habe allein auf die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu achten. Der Kläger habe bewusst in Kauf genommen, dass der Sparkasse dadurch erhebliche Ansehensverluste zuteil geworden seien und auch noch zuteil werden könnten. Die Wahrung der Vertraulichkeit sei höchstes Gut eines jeden Kreditinstituts. In der Bevölkerung sei der Eindruck entstanden, in den Gremien der Sparkasse würden politische Kämpfe ausgetragen. An den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse I. sei die Frage herangetragen worden, ob denn nun befürchtet werden müsse, dass vertrauliche Informationen aus Gremiensitzungen nicht immer vertraulich behandelt würden. In der Öffentlichkeit könnte nun befürchtet werden, dass sogar Geschäftsdaten aus den Gremien in die Öffentlichkeit gelangten, wenn es gerade politisch opportun sei. In einem Zeitungsartikel vom 24.07.2010 habe der Kläger angekündigt, auch in Zukunft über seine Positionen und Entscheidungen zu informieren. Es könne nicht angehen, dass ein Sparkassenzweckverband so lange mit Ordnungsmaßnahmen warten müsse.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil der Kläger die Klage insoweit am 25.03.2011 zurückgenommen hat.
21Die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat Erfolg.
221. Gegen den Beklagten zu 2. ist die Klage zulässig.
23Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beschluss der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes I. vom 14.07.2010 über seine Abberufung als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. unwirksam ist und er weiterhin ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. und seiner Ausschüsse, des Risikoausschusses und des Hauptausschusses der Sparkasse I. , ist. Es geht ihm um die Feststellung des (Fort-)Bestehens eines konkreten Rechtverhältnisses, nämlich seiner rechtlichen Beziehungen zum Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, da er die Abberufungsentscheidung der Zweckverbandsversammlung auf der Grundlage des Sparkassengesetzes NRW für unwirksam hält.
24Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Sollte die Abberufungsentscheidung der Zweckverbandsversammlung unwirksam sein, verletzte die Entscheidung sein Recht, die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen auszuüben. Darüber hinaus kann der Kläger wegen einer etwaigen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte durch den Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverletzung ein Rehabilitierungsinteresse geltend machen.
25Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht ihre Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage wäre jedoch im Fall des Klägers nicht in Betracht gekommen.
26Eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) gegen den Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 14.07.2010 scheidet aus, weil es sich bei dem Beschluss nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
27Maßgeblich gegen die Annahme eines Verwaltungsakts spricht, dass es sich nach der Konzeption des Gesetzes bei der Abberufung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h SpkG um einen einer Wahl ähnlichen Vorgang und nicht um verwaltende Tätigkeit handelt. Ebenso wie die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 1 SpkG erfolgt ihre Abberufung durch eine Abstimmung. Eine solche Wahl von Mitgliedern eines Gremiums wird - obwohl sie insofern ebenfalls die persönliche Rechtsstellung der gewählten Person betrifft, als diese zur Ausübung der entsprechenden Aufgabe ausgewählt wird - grundsätzlich nicht als Verwaltungsakt qualifiziert.
28Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 35 Rn. 93 m.w.N.
29Der Beschluss der Abberufung stellt den actus contrarius zur Wahl dar, auch wenn die Abberufung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Als actus contrarius ist der Beschluss ebenso einzuordnen wie die Wahl.
30Vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 496/87 -, DVBl. 1989, 934 f.
31Beide Vorgänge sind zudem geprägt von politischer Willensbildung und kommunaler Selbstgestaltung.
32Vgl. zur Bedeutung der Parteizugehörigkeit und kommunalpolitischer Erfahrung der Mitglieder des Verwaltungsrates: Lüttmann, Aufgaben und Zusammensetzung der Verwaltungsräte der kommunalen Sparkassen, 2002, S. 323 ff.
33Dies gilt insbesondere für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Zweckverbandsversammlung, lässt sich aber auch für die Abstimmung über die Abberufungsentscheidung annehmen, bei der unter Umständen ebenfalls kommunalpolitische Erwägungen Berücksichtigung finden.
34Des Weiteren spricht auch der Blick auf die Rechtsfolgen bei Qualifizierung des Abberufungsbeschlusses als Verwaltungsakt gegen diese Annahme. Würde die Abberufung als Verwaltungsakt und damit die Anfechtungsklage als statthafte Klageart angesehen, wäre konsequenterweise auch § 80 VwGO anwendbar, d.h. eine Anfechtungsklage gegen die Abberufung hätte aufschiebende Wirkung gehabt, es sei denn, die sofortige Vollziehung der Abberufung wäre angeordnet worden.
35Vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 496/87 -, DVBl. 1989, 934 f.; zur Heranziehung der Rechtsfolgen der Annahme eines Verwaltungsakts bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rn. 49.
36Es fänden die für Verwaltungsakte maßgeblichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung und es stellte sich die Frage nach einer Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt. Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschluss des Vertreters des Trägers über die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach dem Willen des Gesetzgebers einen Verwaltungsakt mit den beschriebenen Folgen darstellt.
37Vgl. LT-Drucks. 11/6047, S. 59, in der lediglich von "eindeutige(r) Sanktion" die Rede ist.
38Der Kläger und der Beklagte zu 2. selbst gehen ebenfalls nicht davon aus, dass es sich bei der Abberufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt handelt.
39Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber der allgemeinen Leistungsklage subsidiär. Das Begehren des Klägers, die Unwirksamkeit der Abberufung feststellen zu lassen, lässt sich mit der allgemeinen Leistungsklage nicht erreichen.
40Der Kläger ist klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil er geltend machen kann, durch die Abberufung als Mitglied des Verwaltungsrates in eigenen Rechten, wie dem Recht auf Wahrnehmung seiner Aufgaben als Verwaltungsratsmitglied, verletzt zu sein.
41Der Beklagte zu 2. ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger Beklagter.
422. Die Klage gegen ihn ist zudem begründet.
43Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beschluss, den Kläger als Mitglied des Verwaltungsrates abzuberufen, formell rechtswidrig ist und ob der Kläger sich auf einen etwaigen formellen Verstoß berufen könnte. Jedenfalls ist der Beschluss materiell rechtswidrig und damit aus diesem Grund unwirksam.
44Vgl. zu den Fehlerfolgen bei Ratsbeschlüssen: Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluss - Zur Dogmatik der Verfahrensfehlerfolgen, NWVBl. 1996, 89 (94).
45Gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe h Satz 1 SpkG beschließt die Vertretung des Trägers über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h SpkG zur Abberufung berechtigt, liegt gemäß § 13 Abs. 4 SpkG insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Kundgabe seines Abstimmungsverhaltens im Verwaltungsrat zur Frage der Schließung der Sparkassenfiliale in der X1. Altstadt hat der Kläger die ihm obliegenden Pflichten nicht gröblich verletzt.
46Es ist schon fraglich, ob der Kläger durch die Kundgabe seines eigenen Abstimmungsverhaltens überhaupt gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. Gemäß § 22 Satz 1 SpkG sind die Mitglieder der Organe der Sparkasse zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Ob die Verschwiegenheitspflicht sich nur auf Kundenangelegenheiten, Einzelheiten der Geschäfts- und Produktentwicklung, geschäftspolitische Strategien, Personalangelegenheiten, Finanzdaten und Ähnliches bezieht
47- vgl. Fischer, Informationsrechte des Verwaltungsrates und Vertraulichkeitsgebot bei Sparkassen, ZIP 2004, 2169 (2175); Heinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: März 1993, Erl. § 21 SpkG Nr. 2 -
48oder auch das eigene Abstimmungsverhalten in Sparkassengremien umfasst,
49vgl. Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, 1991, S. 122; Völter, Aufgaben und Pflichten von Verwaltungsräten, 7. Auflage 2010, S. 93,
50bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Kläger mit seinen Äußerungen in der regionalen Presse einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht begangen hätte, rechtfertigte dieser nicht seine Abberufung.
51Die Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zur Verschwiegenheit kann im konkreten Fall nicht als gröblich qualifiziert werden. Nicht jede Pflichtverletzung begründet einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Buchstabe h, 13 Abs. 4 SpkG. Voraussetzung ist nach § 13 Abs. 4 SpkG vielmehr, dass die Pflicht "gröblich" verletzt ist. Dies bedeutet nach dem Wortsinn, eine Verletzung der Pflicht von einigem Gewicht. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Stellung und die Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern einer Sparkasse ist der Begriff "gröblich" in diesem Sinne auszulegen. Verwaltungsratsmitglieder handeln gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 SpkG nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 2 SpkG). Um die Unabhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder sicherzustellen, können sie während der Dauer der Wahlzeit nicht nach Belieben der Gewährvertretung abberufen werden.
52Vgl. Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 1999, § 7 Nr. 3.8.
53Aus dieser Stellung eines Verwaltungsratsmitglieds folgt, dass eine gröbliche Pflichtverletzung eines Verwaltungsratsmitglieds erst bei einem schweren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt. Dies bestätigen auch die Gesetzgebungsmaterialien.
54Vgl. LT-Drucks. 11/6047, S. 59; siehe auch: Heinevetter/Engau/ Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 1999, § 7 Nr. 3.8.
55Daran anschließend ist ein schwerer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht jedenfalls anzunehmen, wenn er geeignet ist, der Sparkasse schwerwiegende Nachteile zu bringen
56- zu Nachteilen durch eine Verschwiegenheitspflichtverletzung: Völter, Aufgaben und Pflichten von Verwaltungsräten, 7. Auflage 2010, S. 92 f. -
57oder das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Verwaltungsratsmitglieds zu zerstören oder zumindest schwer zu erschüttern
58- vgl. dazu die Parallelwertung zu einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten i.S.v. § 28 Bundespersonalvertretungsgesetz: BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 - 6 PB 1.04 -, NVwZ-RR 2004, 666 -.
59Gemessen daran liegt in dem Verhalten des Klägers, das die Zweckverbandsversammlung zum Anlass seiner Abberufung nahm, kein gröblicher Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht. Die Preisgabe des eigenen Abstimmungsverhaltens im Verwaltungsrat der Sparkasse im Zusammenhang mit der Frage der Schließung der Filiale in der X1. Altstadt war weder geeignet, der Sparkasse Nachteile zu bringen noch das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Kläger zu zerstören oder zumindest schwer zu erschüttern. Nachteile für die Sparkasse oder ihre Organe sind nicht ersichtlich. Der Kläger offenbarte mit seiner Äußerung über die Schließung der Filiale keine bisher in der Öffentlichkeit unbekannte Tatsache. Die beabsichtigte und im Verwaltungsrat der Sparkasse I. beschlossene Schließung der Filiale der Sparkasse in der X1. Altstadt war bereits durch eine Pressemitteilung der Sparkasse I. selbst bekannt gemacht worden. Anschließend entwickelte sich eine öffentliche Diskussion, über die die regionale Presse mehrfach berichtete. Unbekannt war allein die Tatsache, dass der Kläger im Verwaltungsrat gegen die Schließung stimmte. Mit der Bekanntgabe dieser Tatsache hat der Kläger aber weder Rechte der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates verletzt noch ihr Ansehen in der Öffentlichkeit beschädigt oder sonst die Funktionsfähigkeit des Gremiums beeinträchtigt. Da das Abstimmungsverhalten der übrigen Verwaltungsratsmitglieder und das Abstimmungsergebnis zu der Frage der Schließung der Filiale nicht bekannt sind, lässt die Mitteilung des Klägers, er habe dagegen gestimmt, keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates zu. Es spricht auch nichts dafür, dass die Sparkasse durch die Angaben des Klägers in der regionalen Presse einen Reputationsverlust erlitten haben könnte. Die Annahme, es könnte durch die Preisgabe des eigenen Abstimmungsverhaltens im Verwaltungsrat ein Vertrauensverlust bei den Kunden der Sparkasse entstanden sein, liegt fern. Es fehlt ein nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt für ein Misstrauen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Wahrung der Geheimhaltung von Informationen. Der Kläger hat keine vertraulichen Geschäfts- oder Kundendaten offen gelegt. Die von ihm bekannt gegebene Tatsache betraf ihn selbst und hatte keinen Bezug zu geheimen Informationen über Kunden oder sonstige Interna der Sparkasse. Schließlich ist auch der Vorwurf, der Kläger habe durch die Offenbarung des eigenen Stimmverhaltens eine erneute Diskussion in der Öffentlichkeit ausgelöst und dadurch der Sparkasse Schaden zugefügt, nicht gerechtfertigt. Der Beklagte zu 2. folgert das Ende der öffentlichen Diskussion um die Schließung der Sparkassenfiliale in der X1. Altstadt aus der Veröffentlichung eines Leserbriefs zweier Personen am 21.06.2010, die sich gegen die Schließung engagiert hatten und sich in dem Brief mit der nun vorgesehenen Lösung zufrieden zeigen. Dass sich auch andere Bürger, welche gegen die Schließung der Filiale protestierten, anschließen würden und es keine weiteren öffentlichen Erörterungen zu diesem Thema mehr geben würde, konnte allein damit jedoch nicht sicher angenommen werden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das in Rede stehende Interview, das am 24.06.2010 veröffentlicht wurde, spätestens am 23.06.2010 und damit nur zwei Tage nach der Veröffentlichung des Leserbriefes gab. Schon aufgrund dieser zeitlichen Nähe bestand hinsichtlich der Aussage des Klägers ersichtlich ein hinreichender Zusammenhang zu der in der Öffentlichkeit geführten Diskussion. Es gab zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass zu der Annahme, das Thema sei in der Öffentlichkeit abgeschlossen und erst der Kläger habe es erneut in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Ansehensverluste der Sparkasse, die u.U. durch die bereits vor dem Pressebericht über die Erklärung des Klägers begonnene Diskussion um die Schließung der Filiale eingetreten sind, sind nicht auf die Aussage des Klägers über sein Abstimmungsverhalten zurückzuführen.
60Die Offenlegung des eigenen Abstimmungsverhaltens durch den Kläger, sofern es - wie hier - keine Rückschlüsse auf das der anderen Verwaltungsratsmitglieder zulässt, ist zudem nicht geeignet, das Vertrauen darin zu zerstören oder zu erschüttern, der Kläger werde seine Aufgaben als Verwaltungsratsmitglied künftig ordnungsgemäß erfüllen. So ist nichts dafür ersichtlich, dass er zukünftig etwa das Abstimmungsverhalten anderer Verwaltungsratsmitglieder oder gar vertrauliche Kundendaten preisgeben wird.
61Die Motivation des Klägers zu der von ihm getätigten Aussage, die der Beklagte zu 2. in einer politischen Profilierung sieht, begründet für sich keinen gröblichen Verstoß gegen die dem Kläger obliegenden Pflichten. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen weiteren Ausführungen in dem am 24.06.2010 im Westfalen-Blatt erschienenen Artikel ("Statt Politik in Hinterzimmern und bei Bürgermeisterkonferenzen zu machen, fordern beide Sozialdemokraten einen runden Tisch zum Wohle des Kreises I. .") beziehen sich ersichtlich nicht auf die Tätigkeit des Klägers im Verwaltungsrat der Sparkasse I. , sondern stellen eine allgemeine politische Aussage dar. Zudem war diese Forderung des Klägers nicht Grund für die Abberufungsentscheidung.
62Dass der Beklagte zu 2. auf der Grundlage eines Zeitungsartikels vom 24.07.2010, in dem der Kläger sowie das weitere abberufene Mitglied des Verwaltungsrates mit den Worten zitiert werden, "Wir werden uns jederzeit das Recht nehmen, die Menschen über unsere Positionen zu informieren, ohne dabei Geschäftsgeheimnisse zu verraten", zukünftige Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht befürchtet, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Zweckverbandsversammlung vom 14.07.2010 ohne Belang. Denn dieses Verhalten des Klägers lag dem Beschluss nicht zugrunde. Die Aussage traf der Kläger zeitlich erst nach der Beschlussfassung über seine Abberufung. Sie spielte für die Entscheidung der Zweckverbandsversammlung demzufolge keine Rolle.
63Da der Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 14.07.2010 rechtswidrig und damit unwirksam ist, ist der Kläger weiterhin ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse I. und seiner Ausschüsse, des Risikoausschusses und des Hauptausschusses der Sparkasse I. .
64Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.