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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 608/15

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 608/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0217.2K608.15.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Gesamthöhe der Beigeladene innerhalb welchen Zeitraums (von … bis …) Vergütungszahlungen als Werksleiter des B.                           N.      -M.       (   ) erhalten hat.

Ferner wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Gesamthöhe der Beigeladene nach dem Ergebnis des durchgeführten Mediationsverfahrens Rückzahlungen an den Beklagten (oder eine Gesellschaft des Beklagten) zu leisten hat bzw. bereits geleistet hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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