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Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Gesamthöhe der Beigeladene innerhalb welchen Zeitraums (von … bis …) Vergütungszahlungen als Werksleiter des B. N. -M. ( ) erhalten hat.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Gesamthöhe der Beigeladene nach dem Ergebnis des durchgeführten Mediationsverfahrens Rückzahlungen an den Beklagten (oder eine Gesellschaft des Beklagten) zu leisten hat bzw. bereits geleistet hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Verlegerin und Herausgeberin der in P. erscheinenden regionalen Tageszeitung „O. X. “.
3Unter anderem in einem Artikel in der „O1. X1. “ vom 19. Februar 2014 wurde über den beigeladenen ehemaligen Kreisbaudezernenten über Bonuszahlungen für den Bau des K. -X2. -L1. berichtet. Für den Beigeladenen gehe es möglicherweise um eine sechsstellige Summe, die der Beklagte gegen ihn geltend machen könne. Neben den zuerst bekannt gewordenen Boni über 30.000,00 € für den Bau des K. -X2. -L1. habe der Dezernent eine monatliche Aufwandsentschädigung über 700,00 € von den N1. ( ) sowie weitere Zahlungen für seine Geschäftsführertätigkeit der kreiseigenen Tochterunternehmen B1. N. -M. ( ) und der J. H. B2. -Immo erhalten. Nach Bekanntwerden habe die N2. die monatlichen Überweisungen umgehend eingestellt. Laut Beamtenrecht seien Einkünfte aus Nebentätigkeiten ab einer Gesamtvergütung von 6.000,00 € im Jahr an den Dienstherrn abzuführen. Dem Beigeladenen seien im vergangenen Jahrzehnt knapp 17.000,00 € jährlich für Nebentätigkeiten zuzüglich zu seinem Gehalt überwiesen worden.
4In der Folgezeit wurde in der rechtlichen Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Beigeladenen im Zuge eines Mediationsverfahrens eine Einigung erzielt zu der Frage, ob der Beigeladene für Einnahmen aus Nebentätigkeiten gegenüber dem Beklagten Rückzahlungspflichten habe. Über den Inhalt der Vereinbarung wurde von beiden Seiten Verschwiegenheit vereinbart.
5Im Weiteren beantwortete der Beklagte diverse Anfragen von Presseorganen zur Tätigkeit des Beigeladenen.
6Unter dem 16.02.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass bekanntlich in einem Mediationsverfahren ein sachgerechter Interessenausgleich (auf Vorschlag eines erfahrenen Juristen als Mediator) erzielt worden sei, basierend auf folgenden rechtlichen Prämissen:
7a) Die erfolgte Prämienzahlung wurde als gerechtfertigt angesehen.
8b) Der vereinbarte ausgezahlte Auslagenersatz ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erfolgt.
9c) Die Zahlung der Werkleitervergütung B2. war aus heutiger Sicht rechtlich nicht möglich.
10d) Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Geschäftsführer der B2. -Immo wurde zu Recht ausgezahlt.
11Anhand dieser Prämissen sei der verbleibende, vom Beigeladenen zu zahlende Betrag ermittelt und die Mediationsvereinbarung geschlossen worden. Auskünfte zur Höhe und den Modalitäten der Zahlung kämen aus Gründen des Grundrechtsschutzes des beigeladenen Kreisbediensteten nicht in Betracht. Der Beigeladene habe sehr großen, entscheidungserheblichen Wert auf die Verschwiegenheit über Inhalte des Mediationsverfahrens im Sinne einer Wahrung seiner Grundreche gelegt. Weitere Angaben seien dem Beklagten als Dienstherrn in der Öffentlichkeit aus den genannten Gründen nicht möglich.
12Die Klägerin hat am 26.02.2015 Klage erhoben und verfolgt ihr Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die zuletzt vom Beklagten erteilte Auskunft hinsichtlich der Nebeneinkünfte des Beigeladenen sei aus Sicht der Klägerin so zu verstehen, dass nach den Feststellungen im Mediationsverfahren ausschließlich die an den Beigeladenen gezahlten Werksleitervergütungen bezüglich des B. N. -M. (B2. ) rechtswidrig bzw. rechtlich nicht möglich gewesen seien. Konkrete und nachvollziehbare Zahlen zur Gesamthöhe dieser zu Unrecht geflossenen Vergütungen, zum diesbezüglichen Leistungszeitraum und zur Höhe der - nach dem Ergebnis des Mediationsverfahrens vereinbarten - Rückzahlungssumme habe der Beklagte außergerichtlich verweigert. Nebentätigkeiten von Beamten bzw. die behördliche Behandlung derartiger Nebentätigkeiten und die damit verbundenen Vergütungen seien dienstliche Vorgänge, über die der Presse im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe pflichtgemäß Auskunft zu erteilen sei. Dies gelte erst recht hinsichtlich der Ausübung und der Vergütung anzeige– bzw. genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten von dem Landrat unterstellten Dezernenten. Diesbezügliche Auskünfte scheiterten auch nicht daran, dass die begehrten Informationen gegebenenfalls Inhalt nicht öffentlicher Sitzungen oder Verfahren gewesen seien. Denn vertraglich vereinbarte Vertraulichkeitsregelungen könnten dem verfassungsrechtlich untermauerten presserechtlichen Informationsanspruch nicht entgegen gehalten werden. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Werksleitervergütung als auch hinsichtlich der den Haushalt des Beklagten entlastenden Rückzahlung werde lediglich eine Auskunft hinsichtlich der jeweiligen Gesamtsumme beansprucht. Es gehe insoweit um dienstliche und behördliche, nicht aber um private Abläufe, Vorgänge und Handlungsweisen mit nicht unerheblichem Belang und nachhaltigem Informationsbedarf für die Öffentlichkeit.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen,
151. der Klägerin Auskunft zu erteilen darüber, in welcher Gesamthöhe der Beigeladene innerhalb welchen Zeitraums (von … bis …) Vergütungszahlungen als Werksleiter des B. N. -M. (B2. ) erhalten hat,
2. in welcher Gesamthöhe der Beigeladene nach dem Ergebnis des Mediationsverfahrens Rückzahlungen an den Beklagten (oder eine Gesellschaft des Beklagten) zu leisten hat bzw. bereits geleistet hat.
Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung macht er geltend, die Klägerin begehre presserechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit einem beamtenrechtlichen Abführungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen als Beamten im Dienst des Beklagten. Im Zuge des durchgeführten, außergerichtlichen Mediationsverfahrens sei zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten wechselseitig Verschwiegenheit vereinbart worden. Der Vorgang sei Gegenstand der lokalen Presseberichterstattung gewesen. Zu Recht habe der Beklagte unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter besonderer Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - die Erteilung der begehrten Auskünfte unter Berufung auf die Vereinbarung zur Verschwiegenheit im Rahmen der Mediation, den Schutz der Vertraulichkeit des Personalakteninhalts, das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie seine Fürsorgepflicht als Dienstherr verweigert.
22Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei wegen Vorschriften über die Geheimhaltung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Insoweit sei die Verschwiegenheitsvereinbarung im Rahmen der außergerichtlichen Mediation zu berücksichtigen. Dem Beigeladenen sei es maßgeblich darauf angekommen, Verschwiegenheit zu vereinbaren, um sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wahren zu können. Dem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG komme im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Abwägung kein Vorrang zu. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stelle eine Vorschrift über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW dar, die es zu beachten gelte. Die Abwägung der Grundrechtspositionen falle zu Gunsten des Beklagten aus. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherr des Beigeladenen (§ 45 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) umfasse die Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Beamter zu schützen und insbesondere gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Darüber hinaus ergäben sich aus dem beamtenrechtlichen Personalaktenrecht Geheimhaltungsvorgaben für den Beklagten. Eine Einwilligung des Beigeladenen in eine anderweitige Verwendung liege nicht vor. Weiter bestimme § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, dass Auskünfte aus der Personalakte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden dürften, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls und der Schutz berechtigter höherrangiger Interessen eines Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordere. Hier erfordere der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der Klägerin die Auskunftserteilung jedoch nicht zwingend. Darüber hinaus stehe dem geltend gemachten Anspruch die Verletzung eines überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesses gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Schließlich habe der Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit bereits auf Anfrage Auskünfte erteilt, so dass eine weitere Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG NRW das zumutbare Maß überschreite. Nach alledem habe der Beklagte die begehrte Auskunft ermessensfehlerfrei verweigert.
23Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
25Entscheidungsgründe:
26Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.
27Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte presserechtliche Auskunft. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht auch der Klägerin als Verlegerin gegen den Beklagten als Behörde mit Sitz im Geltungsbereich des Landespressegesetzes gemäß § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PresseG NRW - zu. Danach hat der Beklagte amtlich bekannte Tatsachen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen, in pressegeeigneter Form mitzuteilen (vgl. §§ 3 und 4 Abs. 1 PresseG NRW).
28Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2013 - 5 A 1293/11 -, juris, Rn. 45 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1966 - 1 B 18.65 -, DVBl. 1966, 575, 576.
30Die Auskunft muss vollständig und richtig sein. Dem ist regelmäßig genügt, wenn die wesentlichen Fakten mitgeteilt werden.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2013 - 5 A 1293/11 -, juris, Rn. 45 ff.; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 4 Rn. 87, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
32Hierzu zählen jedenfalls die begehrte Bezifferung der Gesamthöhe der Vergütungszahlungen an den Beigeladenen als Werksleiter des B2. , die Benennung des Zeitraums der Zahlungen (von… bis…) sowie die Gesamthöhe der an den Beklagten (oder eine Gesellschaft des Beklagten) zu leistenden Rückzahlungen.
33Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Der begehrten Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form steht insbesondere kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Auskunftsanspruch, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen.
34Die Geheimhaltung der erbetenen Auskunft ergibt sich nicht bereits aus § 4 Mediationsgesetz (MediationsG). Denn gemäß § 4 Satz 1 MediationsG sind zwar der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen (Hilfs-) Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Das Mediationsgesetz enthält jedoch keine Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen den Parteien.
35Vgl. Greger, in: Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, Kommentar, 2. Auflage 2016, § 4 MediationsG, Rz. 50 ff.; Hagel, in: Klowait/Gläßer, Mediationsgesetz, Handkommentar, 1. Auflage 2014, § 1 Rn. 8; BT-Drucks. 17/5335, zu § 4 Mediationsgesetz, S.17.
36Soweit sich der Beklagte auf eine im Rahmen des Mediationsverfahrens getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn die Verschwiegenheitsvereinbarung ist nicht geeignet, zwingendes Recht zu verdrängen.
37Sie setzt sich insbesondere nicht gegen gesetzliche Aussagepflichten oder den verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatz durch, sondern begründet nur im Verhältnis der Parteien des Mediationsverfahrens zueinander Verschwiegenheitspflichten, Beweismittelbeschränkungen oder Verwertungsverbote.
38Vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar, ZPO, MediationsG § 4 Rn 9.
39Die Verschwiegenheitsvereinbarung ist überdies kein Vertrag zu Lasten Dritter, der deren gesetzliche Ansprüche auf Auskunft ausschließen könnte. Darüber hinaus besteht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsprozess keine Bindung an Prozessverträge der Parteien.
40Vgl. Greger, in: Greger/Unberath/Steffek, a.a.O., § 4 MediationsG, Rz. 68 ff.
41Damit sind Tatsachen, auf die sich ein Auskunftsanspruch bezieht, zwar grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeit gilt jedoch nicht – wie vorliegend – gegenüber auskunftsberechtigten Dritten wie der Klägerin.
42Vgl. Oldenbruch, Die Vertraulichkeit im Mediationsverfahren, WVBerlin 2006, Seite 86.
43Auch aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Beigeladenen resultierende Geheimhaltungsvorschriften stehen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch vorliegend nicht entgegen.
44In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht der informationellen Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG erfasst ist.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1/43.
46Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. die zwischen dem Beigeladenen und Tochterunternehmen des Beklagten individuell vereinbarte Vergütung oder Rückzahlungspflichten des Beigeladenen gehören, offenbart werden.
47Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet, sondern kollidiert hier mit dem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das ebenfalls ein gewichtiges Interesse von hohem Rang darstellt. In derartigen Kollisionsfällen sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Weise im Rahmen einer Gesamtabwägung in einen möglichst schonenden, angemessenen Ausgleich zu bringen. Im gerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit gewährleisteten Informationsinteresse der Klägerin oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beigeladenen, keine Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen, der Vorzug zu geben ist.
48Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt dabei eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es nicht vereinbar, die Durchsetzung des Informationsinteresses der Presse von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Presse entscheidet vielmehr selbst, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 – 6 C 65/14 – juris, Rn. 18 f.
50Es ist deshalb für die gerichtliche Entscheidung unerheblich, welchen Zweck die Klägerin mit der von ihr begehrten Auskunft verfolgt und ob die Auskunft geeignet ist, diesen zur Begründung des Auskunftsbegehrens genannten Zweck zu erfüllen.
51Im Rahmen der Abwägung tritt das öffentliche Interesse an der Offenlegung gemäß § 3 PresseG NRW nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Offenlegung von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen zu können, sondern auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2017 - 15 B 1289/16 - sowie Urteil vom 18.12.2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 128 f.
53Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem von der Klägerin aufgrund der Pressefreiheit wahrgenommenen öffentlichen Informationsinteresse der Vorzug zu geben vor dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beigeladenen, Stillschweigen über seine personenbezogenen Daten zu wahren.
54Vorliegend ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass konkrete Anhaltspunkte von deutlich politischer Relevanz dafür vorlagen, dass Beigeladener und Beklagtenseite bei der Gewährung und Inanspruchnahme staatlicher Leistungen die rechtlichen Grenzen überschritten hatten. Hierauf deutet bereits der Umstand hin, dass sich Beigeladener und Beklagter zur Vermeidung eines Rechtsstreits über diese Leistungen und etwaige Rückzahlungspflichten aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen veranlasst gesehen haben, zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits über Rückzahlungspflichten ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchzuführen. Hierzu hat der Beklagte in seiner Auskunft vom 16.02.2015 an die Klägerin selbst eingeräumt, dass als eine der rechtlichen Prämissen des Mediationsverfahrens die Zahlung der Werksleitervergütung B2. aus heutiger Sicht rechtlich nicht möglich gewesen sei.
55Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten dem Informationsinteresse der Presse jedoch nicht entgegengehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Amtsträger die rechtlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen - wie vorliegend - überschreitet bzw. überschritten hat.
56Vgl. zum möglichen Missbrauch der Sachleistungspauschale durch Abgeordnete BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 – 6 C 65/14 – NVwZ 2016, 1020 ff.
57Dass diese Überschreitung der rechtlichen Grenzen schuldhaft erfolgt ist, ist insoweit nicht erforderlich.
58Zudem besteht an der transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse in aller Regel im Rahmen der ihr obliegenden Öffentlichkeitskontrolle dient und zu dienen hat. Dies betrifft die in der Öffentlichkeit diskutierte und umstrittene Vergütung für Nebentätigkeiten von Beamten und die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel. Demgemäß hat die Höhe der Gesamtsumme der Vergütungszahlungen an den Beigeladenen als Werksleiter B2. , der genaue Zeitraum der Leistungen sowie die Gesamthöhe der Rückzahlungen des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Berichterstattungsinteresse der Klägerin zentrale Bedeutung.
59Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass das Ergebnis des Mediationsverfahrens in der Regel nichts rechtlich Verbindliches über die Berechtigung von Rechtsstandpunkten der einen oder anderen Seite aussagt. Im Mediationsverfahren wird – anders als im gerichtlichen Verfahren – nicht um Rechtspositionen gestritten, sondern es werden die dahinter stehenden unterschiedlichen Interessen der Parteien des Mediationsverfahrens verwirklicht und zum Ausgleich gebracht. Der Umstand, dass Zahlungspflichten vereinbart wurden, sagt daher in der Regel nichts rechtlich Verbindliches über die zugrundeliegenden Umstände aus. Das festzustellen ist nicht Aufgabe des Mediators in einem Mediationsverfahren, sondern wäre Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.
60Dementsprechend ist eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Interessen des Beigeladenen durch die Offenlegung allein der Gesamtsumme der Vergütungszahlungen als Werksleiter B2. , des Zeitraums der Vergütungszahlungen sowie der Gesamthöhe der Rückzahlungspflicht nicht ersichtlich.
61Damit steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beigeladenen einer Auskunftserteilung nicht entgegen.
62Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Auskunftsanspruch, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
63Der Auskunftserteilung an die Klägerin steht zunächst nicht die Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherr des Beigeladenen entgegen. Die allgemeine Fürsorgepflicht umfasst gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, 45 Satz 2 BeamtStG die Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen und insbesondere gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen, hier des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beigeladenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden presserechtlichen Auskunftsanspruchs der Klägerin rechtfertigt aus den o.g. Gründen jedoch gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NRW die Informationserteilung.
64Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013 - 5 LA 101/12 -, juris.
65Zudem ist eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Interessen des Beigeladenen durch die Offenlegung aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich.
66Ein schutzwürdiges privates Interesse ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus dem beamtenrechtlichen Personalaktenrecht gem. § 50 Satz 4 BeamtStG bzw. § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, wonach Einsicht in die Personalakte bzw. Auskünfte an Dritte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden dürfen, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen eines Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zwar handelt es sich vorliegend um miteinander in angemessenen Ausgleich zu bringende widerstreitende Rechtspositionen. Ergibt jedoch die Abwägung des Interesses an der Vertraulichkeit der Personalakte mit den konkurrierenden Interessen, Inhalte der Personalakte offen zu legen, dass dem Veröffentlichungsinteresse der Vorrang einzuräumen ist, liegen höherrangige Interessen eines Dritten vor.
67Vorliegend ist bei der Prüfung der Frage, ob der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der Klägerin die Auskunftserteilung zwingend erfordert, dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) entsprechend seiner herausgehobenen Bedeutung als Wesenselement eines freiheitlichen Staates Rechnung zu tragen. Denn der Staat ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die praktische Wahrnehmung der Pressefreiheit berührt, dem aus der institutionellen Dimension des Grundrechts folgenden, über den abwehrgrundrechtlichen Gehalt hinausgehenden Schutz- und Förderauftrag hinreichend Rechnung zu tragen.
68Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u. a. -, BVerfGE 20, 162, 175.
69Je größer dabei die potentielle politische Relevanz eines Sachverhalts ist, desto wichtiger ist es, über eine hinreichende Presseinformation wirksame Öffentlichkeitskontrolle zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher aus dem institutionell-objektiven Gehalt der Pressefreiheit gefolgert, dass der Staat zur Schaffung behördlicher Auskunftspflichten gegenüber der Presse verpflichtet sei, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Mit dieser objektiven Förderpflicht korrespondiert ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Vertreter der Presse wie hier der Klägerin.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006 = juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 26.
71Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen.
72BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 30.
73Daher ist die Pressefreiheit, jedenfalls dort, wo das Gesetz Abwägungen eröffnet, stets als relevanter Abwägungsgesichtspunkt bei Kollision mit anderen Gütern oder Interessen angemessen einzubeziehen.
74Vgl. Kloepfer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 42 Rn. 61m.w.N.; weitergehend Groß, DÖV 1997, 133, 135 f.
75Vor diesem Hintergrund kommt als berechtigtes Interesse eines Dritten im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW auch ein pressespezifisches Informationsinteresse in Betracht.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.08.2015 - 8 A 2410/13 -, juris, m.w.N.
77Ausgehend von diesen Gesichtspunkten ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass an der transparenten Verwendung öffentlicher Mittel bzw. von Steuergeldern in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse besteht. Dies schließt insbesondere auch die Rückforderung ohne Rechtsgrund erlangter Zuwendungen ein. Dem entspricht, dass sich die Höhe der beamtenrechtlichen Besoldung für jedermann einsehbar aus dem Gesetz ergibt. Dies betrifft auch die sich aus der Abführungspflicht ergebende maximale Höhe der dem Beamten verbleibenden Vergütung für Nebentätigkeiten. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine andere Art der Informationsgewinnung zur Verfügung steht, so dass berechtigte, höherrangige Interessen der Klägerin die Auskunftserteilung zwingend erfordern. Vielmehr gebietet die journalistische Sorgfaltspflicht (z.B. § 6 PresseG NRW) geradezu, eine amtliche Auskunft einzuholen, um wahrheitsgemäß über die Verwendung öffentlicher Gelder berichten zu können. Den Verlautbarungen amtlicher Stellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegen gebracht werden, weil diese in ihrer Informationspolitik in besonderer Weise zur Objektivität verpflichtet sind.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 - 5 A 413/11 -, S. 39 des Umdrucks m.w.N.
79Wegen des ausgeprägten öffentlichen Interesses sind insoweit die Gesamthöhe der Vergütungszahlungen als Werksleiter B2. sowie der genaue Zeitraum und die Gesamthöhe der Rückzahlungspflicht als wesentlicher Inhalt der geschlossenen Vereinbarung offenzulegen. Dabei hat das Gericht im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigt, dass die Presse nach eigener Einschätzung diese Informationen benötigt, um die Zahlungen des Beklagten an den Beigeladenen aus Nebentätigkeiten zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten.
80Vor diesem Hintergrund ist die Mitteilung der Gesamtsumme der Rückzahlungspflicht nicht zu beanstanden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Auskunftserteilung über die Gesamtsumme der Rückzahlungspflicht weder ein dem Beigeladenen vorwerfbares Verhalten indiziert wird noch Rückschlüsse auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit ermöglicht werden, so dass sich die Mitteilung der Gesamtsumme nur als geringfügiger Eingriff in das Recht des Beigeladenen darstellt und andererseits beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften größtmögliche Besoldungstransparenz ermöglichen.
81Schließlich steht der Auskunftserteilung auch nicht § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Auskunft, soweit deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Soweit der Beklagte insoweit auf den Umfang der bereits erteilten Informationen verweist, verfängt dies nicht. Denn bei dem der Rückzahlungspflicht zu Grunde liegenden Tatsachenkomplex, zu dem Auskünfte erbeten wurden und werden, handelt es sich um einen mehrere Jahre betreffenden Sachverhalt. Damit dürften die weiter erbetenen Informationen das zumutbare Maß nicht überschreiten. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Auskunftserteilung noch einen erheblichen Bearbeitungsaufwand erforderte. Vielmehr dürfte sich der Umfang der Zahlungspflicht des Beigeladenen bereits aus dem Text des geschlossenen Mediationsvergleichs ergeben.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.