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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist selbständiger Arzt und seit 00.00.00 Mitglied der Beklagten. Seit dem 1. Februar 2002 bezieht er von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente. Der Kläger hat im L1. . 1998 mit dem niederländischen Staatsangehörigen Herrn D. K. L. eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach niederländischem Recht begründet. Nachdem im niederländischen Recht die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde, wurde die Lebenspartnerschaft im Dezember 2001 in eine Ehe umgewandelt. Im L1. . 2003 hat der Kläger, bis dahin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger, zusätzlich die niederländische Staatsangehörigkeit erworben. Seit Januar 2005 ist der Familienstand des Klägers und des Herrn L. in Deutschland Lebenspartnerschaft.
3Im Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bestätigung, dass sein Lebenspartner nach seinem Versterben zum Bezug einer Hinterbliebenenrente berechtigt sei. Dies lehnte die Beklagte zunächst formlos, sodann durch Bescheid vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung berief sie sich auf § 14 Abs. 1 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente sei danach ausdrücklich an den Bestand einer Ehe geknüpft. Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sei jedoch keine Ehe in diesem Sinne. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, es handele sich nicht nur um eine Lebenspartnerschaft, sondern nach niederländischem Recht sogar um eine Ehe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurück.
4Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass sich der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bereits aus einer unmittelbaren Anwendung der Satzungsbestimmungen der Beklagten ergebe, da er mit seinem Partner nach niederländischem Recht verheiratet sei. Auch die gleichgeschlechtliche Ehe sei eine Ehe im Sinne der Satzung. Dieses Verständnis der Satzungsbestimmung verstoße auch nicht gegen den hiesigen ordre public (Art. 6 EGBGB). Ein Widerspruch zu den etwa in Art. 6 GG verankerten Wertvorstellungen könne heute schon deshalb nicht mehr als untragbar gelten, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ein der Ehe weitgehend angenähertes Rechtsinstitut geschaffen habe. Im übrigen ergebe sich auch aus europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 39 und 43 EG-Vertrag, dass die Ehe des Klägers als Ehe im Sinne der Satzung der Beklagten zu gelten habe. Die Weigerung der Beklagten, den Familienstand des Klägers zu akzeptieren und dem Kläger die hieran anknüpfenden Rechtswirkungen zu versagen, stelle ein europarechtswidriges Migrationshindernis dar. Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners ergebe sich aber auch aus einer analogen Anwendung der Satzungsvorschriften. Es liege eine unbewusste Regelungslücke vor, weil das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft bei Schaffung der Satzungsbestimmungen noch nicht bekannt gewesen sei. Diese planwidrige Lücke sei durch eine entsprechende Anwendung der für Ehepartner geltenden Satzungsbestimmung auch auf Lebenspartner zu schließen. Der Kläger verweist hierzu auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 -14 A 44.02- sowie auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. April 2004 -6 AZR 101/03-. Im Übrigen ergebe sich ein diesbezüglicher Rechtsanspruch jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung zur Hinterbliebenenversorgung in der Satzung der Beklagten beinhalte eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Art. 6 GG sei für sich allein nicht geeignet, jegliche Ungleichbehandlung zwischen der Ehe und anderen Lebensformen zu rechtfertigen. Es müsse eine zusätzliche inhaltliche Begründung für eine Privilegierung der Ehe erfolgen. Die Homosexualität stelle ein unabänderliches persönliches Merkmal dar, das den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen sehr nahe komme. Die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG sei in diesem Fall besonders eng. Letztlich ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Hinterbliebenenversorgung auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dies sei auch auf berufsständische Versorgungswerke anwendbar.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00. 00.0000 zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass im Falle seines Vorversterbens sein Ehepartner, Herr D. K. L. , eine Hinterbliebenenversorgung in dem gleichen Umfang erhält, in dem dies satzungsgemäß für hinterbliebene verschiedengeschlechtliche Ehepartner vorgesehen ist.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung beruft sie sich auf den klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 der Satzung. Eine Ehe in diesem Sinne liege jedoch nicht vor. Für eine analoge Anwendung der Satzungsvorschriften fehle es schon an einer unbewussten Regelungslücke, da der Satzungsgeber die Lebenspartnerschaften bewusst von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen habe. Darüber hinaus führt die Beklagte aus, eine Verletzung von Art. 3 GG sei nicht gegeben, weil die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern sachlich gerechtfertigt sei. Die Ehe sei im Gegensatz zur Lebenspartnerschaft grundsätzlich eine Vorstufe zur Elternschaft und damit auf Familiengründung angelegt und leiste dadurch einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei schließlich nicht anwendbar, da der vorliegende Sachverhalt weder dem persönlichen noch dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfalle.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
13Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW gerichtet ist. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zusicherung, dass sein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner zum Bezug einer Hinterbliebenenrente berechtigt sei. Der diesen Antrag ablehnende Bescheid vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung der Beklagten. Der allein in Betracht kommende § 14 der Satzung in der Fassung vom 29. September 2001 (MinBl. NRW 2002, 1047 ff.) sieht die Gewährung einer Witwen- /Witwerrente vor, die aber - wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ergibt- ausdrücklich an den Bestand einer Ehe geknüpft ist. Der Begriff der Ehe ist weder in der Satzung noch im BGB oder im GG definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Ehe die rechtliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Diese Auslegung des Begriffes Ehe deckt sich auch mit der zu Art. 6 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung. Danach ist ein Wesensmerkmal der Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG.
15BVerfG, Urteil vom 17. L1. . 2002 -1 BvF 1, 2/01-, BVerfGE 105, 313 (342, 345).
16Der Anspruch lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 der Satzung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner stützen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster bereits mit Urteilen vom 5. Dezember 1997 (7 K 4906/94) und vom 29. Dezember 2005 (7 K 3436/02) zum insoweit inhaltsgleichen § 12 der Satzung der Beklagten in den jeweiligen Vorgängerfassungen entschieden. An dieser Auffassung hält das Gericht weiter fest, denn es fehlt nach wie vor an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 ist die Satzung der Beklagten mehrfach geändert worden. Dennoch hat der Satzungsgeber die eingetragenen Lebenspartner nicht in den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mit einbezogen, obwohl die Problematik nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund bestehender juristischer Auseinandersetzungen bekannt war. Da es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Satzungsgebers gehandelt hat, verbietet sich die Annahme einer unbewussten Regelungslücke.
17Vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04- , juris, dort Rn 11 u. 12 zur Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ebenso die Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2004 -12 U 195/04-, juris, dort Rn 13.
18Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 -6 AZR 101/03- beruft und darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht eine tarifvertragliche Regelung im Wege der Schließung einer unbewussten Tariflücke dahin ausgelegt hat, dass Angestellte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, der Stufe des Ortszuschlages für verheiratete Angestellte zuzuordnen seien, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang als mutmaßlich angesehene Wille der Tarifparteien ist im Recht der berufsständischen Versorgungswerke ohne Belang.
19Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03-, juris, Rn 23 zum (verneinten) Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag der Stufe 1 bei eingetragener Lebenspartnerschaft.
20Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 -14 A 44.02- führt nicht weiter. Insoweit hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht Berlin ergebnisorientiert über den (mutmaßlichen) Willen des Satzungsgebers hinweggesetzt hat. Schon aus diesem Grund überzeugt die Entscheidung nicht. Darüber hinaus ist die Entscheidung durch Berliner Landessrecht gekennzeichnet, so dass sie auch deshalb nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist.
21Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zusicherung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger und sein Lebenspartner eine Ehe nach niederländischem Recht geschlossen haben. Denn diese Ehe ist keine Ehe im Sinne der Satzung der Beklagten. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Vorgesagten, zum anderen ist es aber auch aus Art. 17b Abs. 4 EGBGB abzuleiten. Denn danach gehen die Wirkungen einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft - als solche ist auch eine im Ausland zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschlossene Ehe zu qualifizieren- nicht weiter als im BGB und im LPartG vorgesehen. Auf Art. 6 EGBGB, d.h. einen Verstoß gegen den ordre public", kommt es damit nicht mehr an.
22Vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 -VIII R 61/04-, juris, Rn 21 zum Ehebegriff i.S.d. Steuerrechts (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); VG Karlsruhe, Urteil vom 9. September 2004 -2 K 1420/03-, juris, Rn 29 zum Ehebegriff i.S.d europäischen AufenthaltsVO; diesem Ergebnis zustimmend auch Röthel, Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen nach deutschem und europäischem Recht, IPRax 2006, 250 (251).
23Die Regelung in § 14 der Satzung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 25. L1. . 2007 -6 C 27.06- in Bezug auf die vergleichbare Regelung des § 23 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, nach deren Wortlaut der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenfalls nicht zu den begünstigten Hinterbliebenen gehört, festgestellt und eingehend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem genannten Urteil insbesondere aus, dass das maßgebliche Differenzierungskriterium nicht die sexuelle Orientierung, sondern der Familienstand sei. Weil der Normgeber die Ehe wegen Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren dürfe, könne bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand verheiratet" und dem Familienstand eingetragene Lebenspartnerschaft" unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen.
24So auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 -2 BvR 855/06-, juris, Versagung des Verheiratetenzuschlages für Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben; Vorinstanz: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 -2 C 43.04-, juris; BFH, Beschluss vom 20. Juni 2007 -II R 56/05-, NJW 2007, 3455, keine erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern; BFH, Urteil vom 26. Januar 2006 -III R 51/05-, juris, keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner; Bayr. VGH, Beschluss vom 29. L1. . 2005 -9 ZB 05.737-, juris, keine Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner in berufsständischer Zusatzversorgungseinrichtung; VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 -6 K 871/05.KO-, juris, kein Witwergeld nach § 19, 28 BeamtVG für den überlebenden Lebenspartner; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2007 -20 K 5312/06-, keine Hinterbliebenenversorgung des eingetragenen Lebenspartners in berufsständischem Versorgungswerk; noch zur Rechtslage vor Erlass des LPartG: BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 -1 B 82.99-, NJW 2000, 2038 (2039), keine Hinterbliebenenversorgung im berufsständischen Versorgungswerk bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft; dem folgend: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2000 -4 A 432/98-.
25Die Ehe dürfe wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch dann gegenüber anderen Lebensgemeinschaften bevorzugt werden, wenn die andere Gemeinschaft mit der Ehe -abgesehen von deren verfassungsrechtlich begründeter besonderer Förderungswürdigkeit- wichtige Gemeinsamkeiten aufweise. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung über die Satzung hinaus könne sich nur dann ergeben, wenn der Satzungsgeber verpflichtet wäre, die Hinterbliebenenversorgung auf die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften auszudehnen, nicht aber dann, wenn ihm noch ein normatives Ermessen verbleibe. Ein solches Ermessen stehe dem Versorgungswerk zu. Die Anknüpfung an den Familienstand trage der grundgesetzlichen Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung und berücksichtige zudem, dass überlebende Partner einer Ehe namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Lücken in der Erwerbsbiographie häufig einen höheren Versorgungsbedarf haben als überlebende Lebenspartner, die typischerweise ohne weiteres in der Lage sind, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen. Wenn der Satzungsgeber danach an einen in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund anknüpfe und zugleich einer grundgesetzlichen Wertung Rechnung trage, verlasse er nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum.
26Das Gericht schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits ausgeführt, dass mit Blick auf die weitgehende Angleichung der Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern und von Ehegatten die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung in der Lebenswirklichkeit zunehmend rechtfertigungsbedürftig werde. Der Satzungsgeber sei daher gehalten, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit angenähert hätten und ob sich deshalb eine Anpassungsnotwendigkeit ergebe. Eine solche Veränderung der Lebenswirklichkeit ist jedoch in den knapp fünf Monaten seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht eingetreten, so dass es bei der oben getroffenen Bewertung verbleibt.
27Die vom Kläger geforderte - über den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehende- sachliche inhaltliche Rechtfertigung ist nach Auffassung des Gerichts gegeben, weil in einer Ehe in der Regel Kinder gezeugt werden können. Insofern ist die gleichgeschlechtliche Gemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der Ehe vergleichbar, da sie nicht zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet ist. Dabei ist es unerheblich, dass nicht alle Ehen mit diesem Ziel geschlossen werden und dass auch Ehen ungewollt kinderlos bleiben. Denn eine Typisierung durch den Normgeber in der Weise, dass nur eine von vorneherein betrachtet reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft begünstigt wird, ist sachlich vertretbar.
28So auch VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 -6 K 871/05.KO-, a.a.O.
29Der Kläger kann sich auch im Hinblick auf einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 berufen, denn das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung (dort Rn 38) selbst aus, seine rechtliche Beurteilung sei auf die Besonderheit der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien seien im Gegensatz zum Staat und seinen Institutionen nicht an Art. 6 Abs. 1 GG gebunden.
30Vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Januar 2006 -III R 51/05-, juris, Rn 26.
31Entgegen der Auffassung des Klägers liegen hier auch keine Härtefallgründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. L1. . 2007 (dort Rn 31) vor. Denn es kann keine Rede davon sein, dass der Lebenspartner des Klägers aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, sich eine eigenständige Versorgung aufzubauen. Im Gegenteil, der tatsächliche Verlauf hat gezeigt, dass Herr L. sehr wohl in der Lage gewesen wäre, sich eine eigenständige Versorgung aufzubauen. Denn er hat eine Tätigkeit als Praxishelfer in der Arztpraxis des Klägers ausgeübt. Diese Beschäftigung lag zwar unter dem Niveau seiner akademischen Qualifikation, dies ist in diesem Zusammenhang jedoch unerheblich. Da der Kläger und Herr L. in Geldern nahe der niederländischen Grenze wohnen, hätte Herr L. alternativ auch einer Tätigkeit als Lehrer in den benachbarten Niederlanden nachgehen können. Demzufolge bedurfte es der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugenvernehmung nicht, denn die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen konnten sämtlich als wahr unterstellt werden.
32Die Nichtberücksichtigung überlebender Ehepartner bei der Hinterbliebenenversorgung verletzt auch nicht die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung vom 25. L1. . 2007 ebenfalls ausführlich dargelegt. Auch insoweit schließt sich das Gericht dieser Auffassung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug.
33Schließlich verstößt die Satzungsregelung der Beklagten auch nicht gegen europäisches Recht. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf verschiedengeschlechtliche Ehepartner nicht um ein europarechtswidriges Migrationshindernis. Denn die Freizügigkeit (Art. 39 EG-Vertrag) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG- Vertrag) sind auch weiterhin gewährleistet, es findet allenfalls eine Beeinträchtigung statt, die jedoch - wie die obigen Ausführungen belegen- sachlich gerechtfertigt ist. Desweiteren liegt auch kein Verstoß gegen die EG-Richtlinie 2000/78 vom 27. November 2000 vor. Denn diese Richtlinie findet gem. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie auf die Beklagte keine Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gilt diese nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Ärzteversorgung ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit bzw. ein diesem gleichgestelltes System.
34Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. L1. . 2007 -6 C 27/06-, juris, dort Rn 42.
35Die vorgenannte Richtlinie ist auch vom sachlichen Anwendungsbereich her nicht einschlägig. Denn sie ist auf familienstandsbezogene Leistungen nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 22. Dieser lautet: Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt."
36Vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/06-, juris, dort Rn 18 ff.; BFH, Beschluss vom 21. April 2006 -III B 153/05-, juris, dort Rn 19; VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 -6 K 871/05.KO-, juris, dort Rn 21.
37Vor diesem Hintergrund führt nach Auffassung des Gerichts auch der Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vom 6. September 2007 in der Rechtssache C-267/06 nicht weiter. Im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung hält das Gericht die Richtlinie vorliegend nicht für anwendbar und teilt insoweit die entgegenstehende Ansicht des Generalanwalts nicht.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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