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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1073/13

Datum:
02.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1073/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2014:0602.9K1073.13.00
 
Schlagworte:
Hundesteuer, Beißvorfall, Hundesteuersatzung
Leitsätze:

Voraussetzung einer hundessteuersatzungsrechtlichen Bestimmung, nach der Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarzt als bissig erwiesen haben, gefährliche Hunde im satzungsrechtlichen Sinne mit der Folge erhöhter Besteuerung sind, ist nicht, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist. Ausreichen ist vielmehr bereits, dass der jeweilige Hund im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt, ohne provoziert worden zu sein, einen Menschen oder einen anderen Hund bei ungehindertem Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gebissen hätte (konkrete Gefahr eines Beißvorfalls) und der beamtete Tierarzt daraus die Schlussfolgerung zieht, dass von dem jeweiligen Hund eine erhöhte Gefahr von Beißvorfällen ausgeht.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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