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Voraussetzung einer hundessteuersatzungsrechtlichen Bestimmung, nach der Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarzt als bissig erwiesen haben, gefährliche Hunde im satzungsrechtlichen Sinne mit der Folge erhöhter Besteuerung sind, ist nicht, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist. Ausreichen ist vielmehr bereits, dass der jeweilige Hund im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt, ohne provoziert worden zu sein, einen Menschen oder einen anderen Hund bei ungehindertem Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gebissen hätte (konkrete Gefahr eines Beißvorfalls) und der beamtete Tierarzt daraus die Schlussfolgerung zieht, dass von dem jeweiligen Hund eine erhöhte Gefahr von Beißvorfällen ausgeht.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.
2Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5T a t b e s t a n d
6Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Dobermannhündin der Klägerin als gefährlicher Hund im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 5. November 2012 (HStS) einzustufen war und der hierfür bestimmten erhöhten Besteuerung unterlag.
7Die Klägerin teilte 2010 mit, dass sie die zwei Dobermänner (eine Hündin und ein Rüde), die ihr Ehemann früher bei der Beklagten zur Hundesteuer angemeldet hatte, weiter in ihrem Haushalt halte, nachdem ihr Ehemann aus dem Gebiet der Beklagten verzogen sei, und bat dementsprechend darum, beide Hunde auf ihren Namen zur Hundesteuer zu veranlagen.
8Am 13. Februar 2012 stellte der Ehemann der Klägerin die Dobermannhündin bei dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises T. zur Verhaltensprüfung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW vor. Während dieser Verhaltensprüfung wurden laut dem vom 15. Februar 2012 datierenden Gutachten dieses Amtes u.a. folgende Feststellungen getroffen: Beim Laufen hintereinander in der Gruppe habe die Hündin versucht, den vor ihr laufenden Mischling zu attackieren, bei Position 7, Slalom durch andere Hunde, habe sie übersteigerte Aggression gegenüber gleich- und andersgeschlechtlichen Artgenossen gezeigt. Insgesamt habe sie bei dieser Position zweimal vorbeigeführte andere Hunde attackiert, ohne von diesen provoziert worden zu sein. Es sei der schnellen und besonnenen Reaktion des Hundeführers zu verdanken gewesen, dass die Hündin nicht habe zubeißen können. In Position 9 (angebunden ohne Halter) habe die Hündin versucht, sich durch kräftigen Sprung nach vorne loszureißen, um einen anderen Hund anzugreifen. Auch in diesem Fall sei keine Provokation vom vorbeigeführten Hund ausgegangen. Das Gutachten führte aus, dass die Hündin während der Prüfung insgesamt viermal übersteigerte Reaktionen gegenüber anderen Hunden gezeigt habe, unabhängig davon, ob diese gleich- oder andersgeschlechtlich waren. Trotz negativer Bewertung beim ersten Prüfelement sei der Test bis zum Ende fortgesetzt worden, um der Hündin eine weitere Chance zu geben, und um zu sehen, ob sich das negative Verhalten abschwäche oder noch steigere. Gemäß einstimmiger Entscheidung des Gutachtergremiums habe sie sich aufgrund ihres am Prüfungstag gezeigten Verhaltens als gefährlicher Hund i. S. v. § 3 Abs. 3 LHundG NRW erwiesen.
9Mit Abgabenbescheid vom 25. Januar 2013 setzte die Beklagte u.a. – jeweils bezogen auf das Kalenderjahr 2013 - Hundesteuer für den ersten Hund der Klägerin i. H. v. 43,- Euro, Hundesteuer für den zweiten Hund der Klägerin i. H. v. 55,- Euro sowie Hundesteuer für einen gefährlichen Hund i. H. v. 344,- Euro, d.h. insg. i. H. v. 442,- Euro, fest.
10Die Klägerin hat gegen diesen Abgabenbescheid, soweit dieser Hundesteuer in Höhe eines 98,- Euro übersteigenden Betrages festgesetzt hatte, am 23. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihre Hündin sei als Dobermann weder der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS zuzuordnen noch erfülle sie eine der tatbestandlichen Alternativen des § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a) HStS. Schließlich habe sie sich auch nicht i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen. Der Amtsveterinär habe eine derartige Feststellung nicht getroffen, sondern vielmehr in seinem Gutachten lediglich ausgeführt, sie habe sich als gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW erwiesen. § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS sei aber nur dann erfüllt, wenn ein Amtsveterinär die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 oder 5 LHundG NRW feststelle. Die Feststellung, dass sich ein Hund i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen habe, setze voraus, dass der Hund einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen habe. Insoweit reiche es nicht aus, dass der Hund fast gebissen habe bzw. bei ungehindertem Geschehensablauf gebissen hätte. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sie – die Klägerin – sich weiter auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013 – 3 M 754/12 -, sowie auf Ziffer 3.3.1.3 VV LHundG NRW. Unabhängig davon bestreite sie in tatsächlicher Hinsicht, dass ihre Hündin irgendjemanden beinahe gebissen habe.
11Mit an die Klägerin gerichtetem Änderungsbescheid vom 11. März 2013 reduzierte die Beklagte die auf das Kalenderjahr 2013 bezogene Hundesteuer um einen – sich auf die Hundesteuer für den zweiten Hund der Klägerin beziehenden - Betrag i. H. v. 55,- Euro. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
12Nachdem die Klägerin am 29. August 2013 aus dem Gebiet der Beklagten verzogen war, ihre Dobermannhündin am 30. August 2013 eingeschläfert worden war und sie ihre beiden Hunde gegenüber der Beklagten abgemeldet hatte, setzte die Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem erneutem Änderungsbescheid vom 10. September 2013 einen – auf den Zeitraum September bis Dezember 2013 entfallenden - Betrag i. H. v. 129,- Euro ab. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit ebenfalls übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
13Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
14den Abgabenbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. März 2013 und vom 10. September 2013 aufzuheben, soweit dieser für den Veranlagungszeitraum Januar bis August 2013 Hundesteuer in Höhe eines 65,33 Euro übersteigenden Betrags festsetzt.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Hündin sei ein gefährlicher Hund i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS, da sie nach amtstierärztlicher Feststellung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW erfülle und deshalb nach einstimmiger Begutachtung als gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW klassifiziert worden sei. Sie habe sich nach dem Gutachten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises T. vom 15. Februar 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2013 als bissig erwiesen. Die Beißattacke habe in der Verhaltensprüfung unmittelbar bevorgestanden. Es sei nicht hinzunehmen, dass es im Rahmen einer derartigen Prüfung jeweils zum Eintritt eines Schadens gegenüber einem Menschen oder einem Tier kommen müsse, um die Bissigkeit eines Hundes festzustellen. Die Bissigkeit der Hündin könne ferner durch einen Vermerk ihres Ordnungsamtes vom 2. August 2011, wonach einer der beiden Hunde der Klägerin gegen Anfang des Jahres 2011 einen anderen Hund gebissen habe, sowie durch den Vermerk der Polizei P. vom 14. Juli 2011 – wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vermerke wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 42-44 GA) verwiesen - belegt werden. Die Beklagte fügte ihrer Klageerwiderung ferner einen ergänzenden Vermerk, wonach u.a. der fragliche Halter des anderen Hundes angegeben habe, dass beide Hunde der Klägerin Anfang des Jahres 2011 seinen Hund gebissen hätten, ohne von diesem provoziert worden zu sein, sowie ein ergänzendes Schreiben des Kreisoberveterinärrats Dr. B. vom 19. Juni 2013 bei, in dem dieser das Gutachten vom 15. Februar 2012 mit u.a. folgenden Ausführungen ergänzte: Zu einem tatsächlichen Biss sei es während der Begutachtung nicht gekommen. Dies habe der Hundeführer verhindert und wäre gegebenenfalls mit allen Mitteln auch seitens der Prüfer verhindert worden. Bei der Begutachtung könne nicht zugesehen werden, ob tatsächlich ein Mensch oder Hund gebissen werde. Insofern könne lediglich das Verhalten des Hundes bis zu einem solchen Punkt beobachtet und in Bezug auf die Bissigkeit letztlich nur eine Prognose abgegeben werden. Aufgrund der Begutachtung der Hündin und seiner tierärztlichen Erfahrung sowie der tierärztlichen Erfahrung seines Kollegen sei die Prognose dahingehend ausgefallen, dass es bei beiden Attacken bei ungehindertem Ablauf des Geschehens, also ohne ein Eingreifen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu Bissen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW gekommen wäre. Dies ergebe sich im Gutachten aus der Formulierung „zu verdanken, dass die Hündin nicht zubeißen konnte“. Aufgrund des festgestellten Verhaltens und dieser Prognose werde die Hündin als gefährlich eingeschätzt. Sofern bereits Beißvorfälle stattgefunden haben sollten, seien diese nicht Gegenstand der persönlichen Begutachtung gewesen.
18Die Klägerin bestreitet, dass gerade ihre Hündin den fraglichen anderen Hund Anfang 2011 gebissen habe.
19Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) und des Aufstellungsvorgangs zur HStS verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23II. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
24III. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 – soweit vorliegend streitgegenständlich - in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. März 2013 und vom 10. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung ist die Hundesteuersatzung der Beklagten vom 5. November 2012 (HStS), die – soweit vorliegend entscheidungserheblich – mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Beklagte hat die Dobermannhündin der Klägerin beanstandungsfrei nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. d), Abs. 2 Satz 1 lit. b) i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 HStS zu einer Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 i. H. v. 229,33 Euro veranlagt.
26Die Hündin ist ein gefährlicher Hund i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS. Nach dieser Norm, gegen deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, sind gefährliche Hunde i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. d) und e) solche Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben. Das Gericht bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin (u.a. des Hinweises auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013 – 3 M 754/12 -, sowie auf Ziffer 3.3.1.3 VV LHundG NRW) bei seiner in der Hinweisverfügung vom 4. Oktober 2013 geäußerten Auffassung, dass Voraussetzung dieser satzungsrechtlichen Bestimmung nicht ist, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr bereits, dass der jeweilige Hund im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt, ohne provoziert worden zu sein, einen Menschen oder einen anderen Hund bei ungehindertem Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gebissen hätte (konkrete Gefahr eines Beißvorfalls) und der beamtete Tierarzt daraus die Schlussfolgerung zieht, dass von dem jeweiligen Hund eine erhöhte Gefahr von Beißvorfällen ausgeht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS im Vergleich zum Wortlaut des allein ordnungsrechtlich bezogenen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 LHundG NRW: Während die hier einschlägige satzungsrechtliche Bestimmung auf ein Adjektiv abstellt (als „bissig“ erwiesen haben), benutzen die Normen des LHundG NRW die Perfektform des Verbs beißen bzw. verletzen („gebissen haben“ bzw. „durch Biss verletzt haben“). Auch Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Norm sprechen für eine derartige Auslegung: Forderte man nämlich zur Erfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. b) HStS einen abgeschlossenen Beißvorfall, so bestünde die Gefahr, dass die Norm in der überwiegenden Anzahl der Fälle leerliefe, da der beamtete Tierarzt – mit Rücksicht auf die Wertungen des Tierschutzgesetzes (vgl. § 1 TierSchG) sowie die Schutzpflichten gegenüber anderen Menschen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bzw. den Eigentümern anderer Hunde (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) - im Rahmen der Begutachtung gehalten ist, einen abgeschlossenen Beißvorfall zu verhindern.
27Vorliegend hätte die Dobermannhündin im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises T. am 13. Februar 2012, ohne provoziert worden zu sein, bei ungehindertem Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehrfach) andere Hunde gebissen (konkrete Gefahr mehrerer Beißvorfälle), woraus der beamtete Tierarzt die – sich geradezu aufdrängende - Schlussfolgerung gezogen hat, dass von der Hündin eine erhöhte Gefahr von Beißvorfällen ausgeht. Nach dem Gutachten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises T. vom 15. Februar 2012 attackierte die Hündin u.a. bei Position 7, Slalom durch andere Hunde, zweimal vorbeigeführte andere Hunde, ohne von diesen provoziert worden zu sein. Es war, so das Gutachten, der schnellen und besonnenen Reaktion des Hundeführers zu verdanken, dass die Hündin nicht zubeißen konnte. Vor diesem Hintergrund kam der beamtete Tierarzt in seinem Gutachten vom 15. Februar 2012 zu der Schlussfolgerung, dass sich die Hündin als gefährlicher Hund i. S. v. § 3 Abs. 3 LHundG NRW erwiesen habe. Dieses Gutachten präzisierte er mit ergänzendem Schreiben vom 19. Juni 2013 insofern, als er ausführte, dass die Hündin aufgrund des o.g. festgestellten Verhaltens und der auf seiner sowie seines Kollegen tierärztlichen Erfahrung beruhenden Prognose, dass es bei beiden Attacken bei ungehindertem Ablauf des Geschehens, also ohne ein Eingreifen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu Bissen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW gekommen wäre, als gefährlicher Hund eingeschätzt werde.
28Das allgemeine und pauschale Bestreiten der Klägerin, dass ihre Hündin irgendjemanden beinahe gebissen habe, vermag die inhaltlich entgegenstehenden substantiierten tatsächlichen Feststellungen im Gutachten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises T. vom 15. Februar 2012 nicht infrage zu stellen und erfordert aus diesem Grunde auch keine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen.
29Ob die Hündin Anfang des Jahres 2011 einen anderen Hund gebissen hat, ist rechtlich unerheblich, da ein derartiger Vorfall jedenfalls nicht Gegenstand der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises T. am 13. Februar 2012 gewesen ist.
30IV. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug darauf, dass die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. März 2013 einen Betrag i. H. v. 55,- Euro abgesetzt hatte, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass die Beklagte mit dem ursprünglichen Abgabenbescheid vom 25. Januar 2013 zugrunde gelegt hatte, dass die Klägerin als Halterin dreier Hunde (zweier „normaler“ Hunde und eines gefährlichen Hundes im satzungsrechtlichen Sinne) steuerpflichtig ist, war zwar rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte wäre insoweit jedoch im Verhältnis zu den sonstigen streitgegenständlichen Steuerbeträgen lediglich zu einem geringen Teil unterlegen.
32Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug darauf, dass die Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. September 2013 einen weiteren Betrag i. H. v. 129,- Euro abgesetzt hatte, ebenfalls übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Wegzug aus dem Satzungsgebiet am 29. August 2013 – dieser stellt das erledigende Ereignis dar, da die Hündin erst einen Tag später, am 30. August 2013, eingeschläfert worden war - in ihre Sphäre fällt.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.