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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 850,00 Euro festgesetzt
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 wiederherzustellen,
4ist zulässig, hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg, weil die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
5Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der auf § 14 Abs. 1 OBG NRW sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützten Anordnung. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren Beseitigung, soweit § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
6Abfälle im Sinne des KrWG sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dürfte hier schon von einem Entledigungswillen auszugehen sein, vgl. Abs. 3 der Vorschrift. Denn die Vermutung greift, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung von Stoffen oder Gegenständen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Die Verkehrsanschauung dient hierbei als Korrektiv der Prüfung, ob es sich bei den subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt. Ein neuer Verwendungszweck ist vom Antragsteller als darlegungspflichtigem Abfallbesitzer nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Jedenfalls muss sich nach Absatz 4 der Vorschrift der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies ist für die in der Anordnung bezeichneten Gegenstände der Fall. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert werden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden. Sie sind auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden und bereits jetzt giftige Gase austreten. Das Gefährdungspotenzial kann nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden.
7Die Bezeichnung der Gegenstände in der Anordnung ist auch hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich ist. Außerdem ist eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen aufgrund der Anhäufung der Gegenstände nicht auszuschließen und kann ohne nähere Untersuchung nicht festgestellt werden. Es blieb und bleibt dem Antragsteller unbenommen, etwaige einzelne Gegenstände, welche nach seiner Ansicht noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden können und sollen, auszusortieren.
8Auch eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung lässt das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Anordnung zurücktreten. Es steht zu befürchten, dass auf Grund der unhygienischen Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers Schädlinge angelockt wurden bzw. werden, die Krankheiten übertragen können, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet sind. Dem gegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten weit weniger schwer, zumal der Antragsteller etwaige wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren konnte.
9Die in der Verfügung erfolgte Androhung der Ersatzvornahme begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Ersatzvornahme finden sich in §§ 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW –. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.