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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.01.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2015, mit dem dieser eine Beschränkung der Leistungen der Antragstellerin auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt hat, wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
I.
Gründe:
2Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Antragstellerin festgestellten Sanktion.
3Die am 21.02.1990 geborene Antragstellerin steht beim Antragsgegner im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen zuletzt am 25.03.2014 eine Eingliederungsvereinbarung mit einem Gültigkeitszeitraum bis zum 24.09.2014 ab.
4Mit Schreiben vom 24.10.2014 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Meldetermin am 03.11.2014 ein. Der Antragsgegner führte in dem Schreiben aus, dass die berufliche Situation der Antragstellerin besprochen werden solle. Dass in dem Termin eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden solle, erwähnte er in dem Schreiben nicht. Die Antragstellerin erschien zu dem Termin am 03.11.2014 nicht. Noch am 03.11.2014 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II. Zur Begründung führte er aus, dass eine Eingliederungsvereinbarung mit der Antragstellerin sei nicht zustandegekommen sei.
5Unter dem Punkt "Bemühungen von XXX" heißt es unter anderem:
6"Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 8 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Bewerbungen, Eingangsbestätigungen, Einladungen, Absagen etc ... Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen."
7Der Bescheid, der der Antragstellerin am 05.11.2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Antragstellerin legte in der Folge auch keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid ein.
8Auch zu einem weiteren Meldetermin vom 02.12.2014 erschien die Antragstellerin nicht.
9Mit Schreiben vom 02.12.2014 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Die Antragstellerin habe die ihr obliegenden Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Eine Rückäußerung der Antragstellerin erfolgte hierauf nicht.
10Mit Bescheid vom 18.12.2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2015 monatliche Leistungen in Gestalt des Regelbedarfs in Höhe von EUR 399,-, von Mehrbedarfen in Höhe von EUR 152,82 sowie von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 243,-.
11Mit Bescheid vom 15.01.2015 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 30.04.2015 eine Beschränkung des Arbeitslosengelds II der Antragstellerin auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung fest. Der Bewilligungsbescheid vom 18.12.2014 werde insoweit für den vorgenannten Zeitraum aufgehoben. Gutscheine oder geldwerte Leistungen würden nicht gewährt. Grundlage der Sanktion sei, dass die Antragstellerin die in der - so wörtlich - "Eingliederungsvereinbarung" vom 03.11.2014 festgelegten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerin habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten mitgeteilt. Eine Verkürzung des Minderungszeitraumes auf sechs Wochen sei nach Abwägung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ausführlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sei. Da die Antragstellerin bislang keine Gutscheine oder geldwerten Leistungen beantragt habe, würden ihr solche auch nicht gewährt. Diese könnten ihr auf Antrag für den Sanktionszeitraum aber noch erbracht werden.
12Ebenfalls mit Bescheid vom 15.01.2015 stellte der Antragsgegner eine weitere Sanktion gegen die Antragstellerin und eine Minderung ihrer Leistungen in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 30.04.2015 fest. Der Antragsgegner bezog sich in diesem Zusammenhang auf das Nichterscheinen der Antragstellerin im weiteren Meldetermin vom 02.12.2014.
13Die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin erhob am 23.01.2015 Widerspruch gegen beide Sanktionsbescheide. Sie habe sich im Zeitraum vom 02.11.2014 bis zum 06.11.2014 mit ihrer Tochter im XXX in der Kinderklinik befunden. Sie fügte eine entsprechende Bescheinigung des XXX bei.
14Mit Bescheid vom 28.01.2015 gewährte der Antragsgegner der Antagstellerin Sachleistungen in Gestalt von Lebensmittelgutscheinen in Höhe von EUR 200,- für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 30.04.2015.
15Am 17.02.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem wörtlichen Antrag gestellt, der "Antragstellerin Regelleistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen". Die Sanktion sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nicht vorgelegen hätten. Ihr sei es nicht möglich gewesen, zum Meldetermin am 03.11.2014 zu erscheinen.
16Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
17die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.01.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2015, mit dem dieser eine Beschränkung ihrer Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt hat, anzuordnen.
18Der Antragsgegner beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Da die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit öfter nicht zu Meldeterminen erschienen sei, sei der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes geboten gewesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
22II.)
23Das wörtlich formulierte einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, ihr "Regelleistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen", ist der Sache nach gegen die Vollziehung des Bescheides vom 15.01.2015 gerichtet, mit dem der Antragsgegner eine Beschränkung ihrer Leistungen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizungen festgestellt hat.
24Dieses Rechtsschutzbegehren ist ungeachtet seines Wortlauts als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und nicht - auch nicht gegebenfalls ergänzend - als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
25Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet der von der Antragstellerin am 23.01.2015 erhobene Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 15.01.2015 keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsgegner mit diesem eine Beschränkung der Leistungen der Antragstellerin auf die Kosten für Unterkunft und Heizung festgestellt hat. Insoweit greift nämlich § 39 Nr.1 4.Alt. SGB II, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit der Antragsgegner im Sanktionsbescheid vom 15.01.2015 auch eine (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18.12.2014 verfügt hat, greift § 39 Nr.1 1.Alt. SGB II. Hiernach entfalten auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, keine aufschiebende Wirkung.
26Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 SGG verbleibt hingegen kein Raum. Ein solcher ist gemäß § 86 b Abs.2 Satz 1 SGG ("soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt") nämlich nur ergänzend statthaft, wenn der Antragsteller sein mit dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel nicht vollständig mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG erreichen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel in der Hauptsache nicht allein mit einer isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 1. Alt. SGG erreichen kann. Entsprechendes ist hier nicht ersichtlich, weil allein die Kassation des angegriffenen Sanktionsbescheides zum Wiederaufleben des ungekürzten Leistungsanspruch der Antragstellerin gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18.12.2014 führt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin höhere Leistungen begehrt, als der Antragsgegner ihr mit dem Bescheid vom 18.12.2014 bewilligt hat.
27Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 86b Abs.2 SGG ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Antragstellerin ihr Begehren ("Auszahlung der Regelleistung") in der Hauptsache bereits mittels einer isolierten Leistungsklage gemäß § 54 Abs.5 SGG erreichen könnte. Zwar ist dies zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage möglich, wenn die Behörde im Falle einer Sanktion nur geminderte Leistungen auszahlt, ohne einen Leistungsbescheid, mit dem ungekürzte Leistungen bewilligt worden sind, im Umfang der Sanktionierung aufzuheben (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom 26. Mai 2014 S 35 AS 1758/14 ER , juris; SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juni 2014 S 32 AS 1173/14 ER , juris). Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18.12.2014 in der Höhe der Minderung aber im Sanktionsbescheid vom 15.01.2015 erfolgt.
28Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
29Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen.
30Diese Abwägung gestaltet sich wie folgt: Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conrads in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage unter Umständen auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs.1, 2 SGB X) wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sofern die vorgenannte Interessenabwägung nicht zu einem Ergebnis führt ("non liquet"), ist die gesetzliche Wertung zu beachten: Aus dem im vorliegenden Fall einschlägigen § 39 Nr.1 SGB II, ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
31Nach diesen Maßgaben war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.01.2015 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 15.01.2015, mit dem dieser eine Beschränkung ihrer Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt hat, anzuordnen. Dieser ist nämlich offensichtlich rechtswidrig. Mögliche Ermächtigungsgrundlage für den Sanktionsbescheid des Antragsgegners ist § 31 a Abs.2 SGB II. Danach ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren. Als - auch vom Antragsgegner in Bezug genommene - Pflichtverletzung der Antragstellerin kommt eine solche nach § 31 Abs.1 SGB II in Betracht. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dass die Antragstellerin keine Eigenbemühungen in dem im Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.11.2014 festgelegten Umfang vorgenommen hat, räumt sie mit ihrem Schriftsatz vom 30.03.2015 selbst ein. Eine Sanktionierung aufgrund der Nichterfüllung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.11.2014 festgelegten Pflichten konnte gleichwohl nicht erfolgen, weil dieser Eingliederungsverwaltungsakt sich als rechtswidrig erweist. Die Rechtmäßigkeit eines zugrundeliegenden Eingliederungsverwaltungsaktes ist zur Überzeugung der Kammer aber auch Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs.1 SGB II, solange der Eingliederungsverwaltungsakts nicht bestandskräftig ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil der am 03.11.2014 ergangene Eingliederungsverwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und für die Einlegung eines Rechtsbehelfs damit die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt. Die bloße Wirksamkeit beziehungsweise Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungaktes steht der inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Sanktion nicht entgegen.
32Die 32.Kammer des Sozialgerichts Dortmund führt zu dieser Problematik in ihrem Beschluss vom 02. Oktober 2014 S 32 AS 1991/14 ER juris (Rn.52) überzeugend aus: "Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 S 205 AS 30970/13 juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 L 12 AS 3569/11 juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 L 9 AS 614/13 B ER juris (Rn. 15)). Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken könnte es sich als vermittelnder Ansatz anbieten, gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt Rechtsschutz in der Hauptsache unbeschränkt zu gewähren, isolierten Eilrechtsschutz nur dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt dem Adressaten Pflichten mit einer überdurchschnittlichen Belastungswirkung auferlegt, und unbeschränkten Eilrechtsschutz mit vollständiger Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf alle im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten nur bei einem Eilantrag gegen eine Sanktion (durch die vorstehend beschriebene erweiternde Auslegung dieses Eilantrages), soweit der Eingliederungsverwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat; bei Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes würde hingegen grundsätzlich nur eine inzidente Wirksamkeitskontrolle stattfinden."
33Diesem vorstehend angeführten vermittelnden Ansatz schließt die erkennende Kammer sich unter folgenden Erwägungen an: Zunächst kann eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts im Rahmen der Prüfung einer Sanktion nicht mehr stattfinden, wenn dieser Eingliederungsverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Einer solchen Prüfung stünde nämlich die Regelung des § 77 SGG entgegen. Diese lautet: "Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist." § 77 SGG führt sowohl zu einer formellen als auch materiellen Bindungswirkung des Verwaltungsakts. Der Begriff der materiellen Bindungswirkung bedeutet in der Sache, dass der Verwaltungsakt im Interesse der Rechtssicherheit unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit verbindliche Grundlage des Behördenhandelns wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 77 SGG, Rn.2). Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gesetz der Rechtssicherheit den Vorrang vor der "materiellen Gerechtigkeit" einräumt, kann zur Überzeugung der Kammer aber auch keine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmerkmale eines anderen Verwaltungsakts mehr stattfinden. Der vorgenannten materiellen Bindungswirkung des vorgelagerten Verwaltungsaktes würde nämlich ansonsten die Grundlage entzogen; dies gilt umso mehr, wenn die maßgebliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten (wie im Fall von Eingliederungsverwaltungsakt und Sanktion) erst auf der zweiten Stufe der Inzidentprüfung stattfindet. An dem vorstehenden Ergebnis ändert es nach Auffassung der Kammer auch nichts, wenn im Hinblick auf den Eingliederungsverwaltungsakt ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist oder noch gestellt werden kann. Die Möglichkeit eines solchen Antrags nach § 44 SGB X setzt die Bestandskraft und damit die materielle Bindungswirkung des Verwaltungsakts aber geradezu voraus. Ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft des Ursprungsbescheids nämlich solange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist (SG Dortmund, Beschluss vom 02. Oktober 2014 S 32 AS 1991/14 ER juris (Rn.31)). Eine Klage auf der Grundlage des § 44 SGB X kann auch nicht zu einer unmittelbaren "Kassation" des Verwaltungsakts führen. Vielmehr kann das Gericht nur in einem "zweistufigen" Verfahren den den Überprüfungsantrag ablehnenden Antrag aufheben und die Behörde zur Aufhebung des zur Überprüfung gestellten Bescheides verpflichten.
34Die vorstehenden Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung, weil der Eingliederungsverwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat und eine materielle Bindungswirkung im Sinne des § 77 SGG noch nicht eingetreten ist. Beides tritt nämlich erst ein, wenn ein Verwaltungsakt mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 77 SGG, Rn.10). Dies ist - wie vorab dargestellt - im Hinblick auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.11.2014 in Anbetracht der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht der Fall.
35Eine Rechtsauffassung mit dem Inhalt, dass die bloße Wirksamkeit beziehungsweise Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts dazu führe, dass dem über eine Sanktion entscheidenden Gericht die Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit eines vorgelagerten Verwaltungsakts verwehrt sei, überzeugt dagegen nicht. Zunächst tritt eine inhaltliche Bindung im Sinne des § 77 SGG bei bloßer Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gerade nicht ein. Das SG Berlin, das in seinem Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris im Ergebnis diese Auffassung vertritt, scheint argumentativ aber auch gar nicht an diese Bindungswirkung anzuknüpfen. Vielmehr vertritt es die Auffassung, dass die Nichtbefolgung einer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Verpflichtung unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts oder der auferlegten Pflicht zur Feststellung einer Pflichtverletzung und zu einer Sanktionierung führen könne, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsempfänger die statuierte Pflicht erfüllen sollte, wirksam und vollziehbar war.
36Es führt nämlich in Rdnr.27 seiner Entscheidung aus: "§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II selbst schreibt keine Inzidentprüfung vor. Voraussetzung ist lediglich, dass der Leistungsberechtigte sich weigert, eine in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflicht zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Wortlaut der Vorschrift deutet nicht an, dass es sich um einen rechtmäßigen Eingliederungsverwaltungsakt handeln muss." Allenfalls die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt könne dazu führen, dass der Leistungsempfänger diesen nicht befolgen müsse (SG Berlin,a.a.O - juris (Rn.29).
37Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Sinn der Regelungen der §§ 31 ff. SGB II besteht darin, dass der Hilfebedürftige - auch durch Androhung von Einschnitten - dazu angehalten werden soll, die zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit notwendigen Bemühungen zu unternehmen (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 3.Auflage, 2013, zu § 31 SGB II, Rn.4.). Instrumente wie der Eingliederungsverwaltungsakt konkretisieren den Umfang dieser "notwendigen" Bemühungen. Die vom Leistungsträger zu treffende Auswahl ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, a.a.O., Rn.6). In der Sache ist hierbei zu prüfen, in welchem Ausmaß dem Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit Bemühungen abverlangt werden können. Die §§ 31 ff. SGB II verwenden im Hinblick auf die dort näher beschriebenen Verhaltensweisen des Hilfebedürftigen die Begrifflichkeit der "Pflichtverletzung". Eine "Pflicht" des Hilfebedürftigen kann nach Auffassung der Kammer nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen aber nur im Hinblick auf die Befolgung eines Handlungsgebotes bestehen, das rechtmäßig statuiert und auch in der Sache rechtmäßig ist. Nur insoweit können dem Hilfebedürftigen von der Allgemeinheit Bemühungen abverlangt werden und nur insoweit kann er durch die Androhung und Umsetzung von Sanktionen zur Erfüllung dieser Bemühungen angehalten werden. So ist es auch im Rahmen der systematisch als "Vorläufer" der §§ 31 ff. SGB II zu sehenden Sperrzeitenregelung des § 159 (früher § 144) des Dritten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB III) anerkannt, dass eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 SGB III nur festgestellt werden kann, wenn die Meldeaufforderung rechtmäßig war (Karmanski in Brand, SGB III, Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung, Kommentar, 6.Auflage , 2012, zu § 159 SGB III, Rdnr.109). Auch bei der Meldeaufforderung handelt es sich nach aber herrschender Auffassung um einen Verwaltungsakt (Karmanski in Brand, a.a.O. zu § 309 SGB III, Rdnr.6); auch der Wortlaut des § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.6 SGB III sagt nichts dazu aus, dass die Meldeaufforderung rechtmäßig sein müsse. Inwieweit für das durch ein gegenseitiges Aushandeln geprägte Instrument der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 SGB II anderes gilt (vgl. hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom 02. Oktober 2014 S 32 AS 1991/14 ER , juris (Rn. 115 ff.)), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
38Zudem führt die Auffassung der 205.Kammer des SG Berlin zu problematischen prozessualen Konsequenzen:
39a.) Auch wenn ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt nach Widerspruch und Klage "kassiert" würde, müsste es grundsätzlich bei einer Sanktionierung bleiben, denn auch in diesem Fall hätte der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Pflichtverletzung einer ihm durch wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakt auferlegten Handlungspflicht nicht genügt. Es könnte in diesem Zusammenhang überdies fraglich sein, ob für eine Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn dessen Rechtswidrigkeit keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer nachträglich festgestellten Sanktion hat (vgl. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2012 L 3 AS 618/12 B ER , juris: Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, wenn die Behörde aufgrund eines Verstoßes gegen diesen keine Sanktion festgestellt hat und auch verbindlich erklärt, zukünftig keine Sanktion festzustellen). b.) Maßgeblich wäre es nach Auffassung der 205.Kammer des SG Berlin allein, ob der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der angenommenen Pflichtverletzung wirksam und vollziehbar war. Eine auf einer nur summarischen Prüfung (auch der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts) beruhende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt könnte mithin den Vorwurf der Pflichtverletzung und einer Sanktionierung verhindern, die (alleinige) vollständige Aufhebung desselben im Hauptsacheverfahren aber nicht.
40c.) Die Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt ("Nichtbefolgung eines wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakts"), würde von der Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Eingliederungsverwaltungsakt abhängig. Das Gericht müsste die Wirkung seiner Entscheidung auf der "zweiten Stufe" damit in eine Interessenabwägung oder Prüfung der Eilbedürftigkeit einbeziehen. Diese Konstellation erscheint umso problematischer, sofern man - wie vorab ausgeführt - das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakts in Ermangelung einer Relevanz für ein gegen die Sanktion gerichtetes Verfahren für problematisch hält und damit der Hauptsache eigentlich die Erfolgsaussicht absprechen müsste.
41Die nach dem vorstehenden durchzuführende Inzidentprüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.11.2014 rechtswidrig war. Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorlagen. Gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II sollen die grundsätzlich in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen nach § 15 Abs.1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustandekommt. Die Berechtigung, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen, besteht grundsätzlich erst, wenn zuvor Verhandlungen zumindest angeboten oder ohne Ergebnis geführt worden sind. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Es reicht dabei nicht aus, lediglich den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung anzubieten, ohne dass Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Leistungsträgers besteht. Anders stellt sich die Situation dar im Fall der Weigerung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, Verhandlungen zu führen (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 142). Im vorliegenden Fall ist aber in keiner Weise erkennbar, dass der Antragsgegner mit der Antragstellerin im Vorfeld des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes Verhandlungen mit der Antragstellerin über eine Eingliederungsvereinbarung geführt oder ihr solche Verhandlungen angeboten hat. Ebensowenig ist eine Weigerung der Antragstellerin ersichtlich, entsprechende Verhandlungen zu führen. Die im Vorfeld erlassene Eingliederungsvereinbarung reichte bis zum 24.09.2014. Bei dem Meldetermin vom 03.11.2014 handelt es sich nach dem Stand der Akte um den ersten Versuch des Antragsgegners, mit der Antragstellerin eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Antragsgegner äußert dieses Ziel des Meldetermins in der Einladung vom 24.10.2014 überhaupt nicht, so dass das Nichterscheinen der Antragstellerin im Termin vom 03.11.2014 keinerlei Erklärungswert im Hinblick auf den Abschluss einer Engliederungsvereinbarung hat. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zwischenzeitlich nachgewiesen hat, dass sie am 03.11.2014 ihre Tochter im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts begleitet hat.
42Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Sanktionsbescheides selbst ergeben sich darüberhinaus aus den Ausführungen des Antragsgegners zur Möglichkeit einer Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen gemäß § 31 b Abs.1 Satz 3 SGB II. Ein entsprechender Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit der Sanktion im Ganzen (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31b, Rn.26). Die Ausführungen des Antragsgegners, dass eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nicht in Betracht komme, weil die Antragstellerin umfassend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung informiert worden sei, sind aber ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner verkennt in diesem Zusammenhang nämlich, dass gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 SGB II eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung nicht nur Voraussetzung für eine dreimonatige Sanktion, sondern für jede Sanktion gemäß den §§ 31 ff. SGB II ist.
43Da der Sanktionszeitraum im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist, ist ein ergänzender Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs.1 Satz 2 SGG nicht erforderlich. Da die Sanktion und die Aufhebungsverfügung außer Vollzug sind, "lebt" der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.12.2014 vorläufig "wieder auf" und die Leistungen sind vorläufig so zu gewähren, wie sie in diesem festgesetzt worden waren (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 (Rn. 29))). Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG.