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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat August 2020 in Höhe von 1.295,18 € zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über Kurzarbeitergeld (Kug) für den Monat August 2020.
3Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich der Fertigung von Zahnrädern. Es handelt sich um ein seit 1992 geführtes Familienunternehmen in zweiter Generation.
4Auf die Anzeige der Klägerin über Arbeitsausfall vom 19.03.2020 für die Monate April 2020 bis voraussichtlich Dezember 2020 bestätigte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.03.2020, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. Kug werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern des Betriebes für die Zeit ab 01.04.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, bewilligt, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Bescheid enthielt weiter u.a. folgenden Zusatz: „Sind seit dem letzten Monat, für den Kug gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann Kug nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden (§ 104 Abs. 3 SGB III).“
5Am 02.09.2020 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kug für drei ihrer zwölf Beschäftigten i.H.v. 1.295,18 € für den Monat August 2020.
6Mit Bescheid vom 16.09.2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 26.03.2020 für die Zeit ab 01.04.2020 auf.
7Auf die erneute Anzeige über Arbeitsausfall vom 11.09.2020 für die Monate August 2020 bis März 2021 erließ die Beklagte am 17.09.2020 einen neuen Anerkennungsbescheid für die Zeit von September 2020 bis März 2021.
8Mit Bescheid vom 24.09.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kug für den Monat August 2020 mit der Begründung ab, dass es an einer fehlenden rechtswirksamen Anzeige von Arbeitsausfall fehle. Diese hätte bis 31.08.2020 bei der Beklagten eingehen müssen.
9Den Widerspruch der Klägerin vom 13.10.2020 gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.09.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin eine neue Anzeige über Arbeitsausfall hätte abgeben müssen, nachdem ihr Kug ab dem 01.04.2020 für mindestens drei Monate nicht gewährt worden sei. Der Bescheid vom 26.03.2020 sei daher rechtmäßig aufgehoben worden.
10Den Widerspruch der Klägerin vom 23.10.2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.09.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2020 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin auf die erneute Anzeigepflicht hingewiesen worden sei. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 104 Abs. 3 SGB III. Die neue Anzeige sei erst am 11.09.2020 bei ihr eingegangen und damit zu spät.
11Am 11.12.2020 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die von der Beklagten zitierte Norm des § 104 Abs. 3 SGB III falsch zitiert worden sei. Darin stehe nicht das Wort „gewährt“, sondern das Wort „gezahlt“. Gezahlt worden sei Kug jedoch bisher nicht. Soweit dies entsprechend ausgelegt worden sei, müsse ein Antragsteller von Kug über eine solche bedeutende Auslegung auch informiert werden. Dies sei hier jedoch nicht erfolgt.
12Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 zu verurteilen, ihr Kurzarbeitergeld für den Monat August 2020 in Höhe von 1.295,18 € zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Klägerin in der Anzeige über den Arbeitsausfall vom 19.03.2020 bestätigt habe, das Merkblatt 8a über Kug erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Auch darin sei die Klägerin über die erneute Anzeige nach Verstreichen von drei Monaten nach Gewährung des letzten Kug hingewiesen worden. Es sei für die Klägerin unschwer zu erkennen gewesen, dass sie eine neue Anzeige erstatten müsse.
17Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat vollen Erfolg.
20Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
21Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.11.2020 beschwert, weil dieser rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) für drei ihrer zehn Mitarbeiter im Monat August 2020 i.H.v. insg. 1.295,18 €.
22Gemäß § 95 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Nach § 96 Abs. 1 SGB III ist in Arbeitsausfall erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Gemäß § 109 Abs. 5 SGB III i.V.m. § 1 Nr. 1 Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) wird dieses Regelung hinsichtlich des Anteils der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent – statt zuvor einem Drittel – geändert. Nach § 97 Satz 1 SGB III sind die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach § 98 Abs. 1 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. Nach § 99 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB III wird Kug für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB III beginnt eine neue Bezugsdauer, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vorliegen. Gemäß §§ 323 Abs. 2 Satz 1 und 2, 325 Abs. 2 SGB III ist Kug vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen bzw. kann von der Betriebsvertretung auch selbst gestellt werden. Dar Antrag ist für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
23Zur Überzeugung des Gerichts waren all diese Voraussetzungen erfüllt, als die Klägerin den Antrag auf Kug für August 2020 für ihre drei Mitarbeiter am 02.09.2020 schriftlich stellte. Es gab im August 2020 aufgrund der Coronapandemie einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen beruhte, vorübergehend und nicht vermeidbar war. Davon betroffen waren drei von zwölf Arbeitnehmer, also über zehn Prozent der Beschäftigten. Diese wiederum haben mehr als zehn Prozent ihres Bruttoentgelts eingebüßt. Auch die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllten die Klägerin und die betroffenen Arbeitnehmer. Etwas Gegenteiliges wurde bisher weder vorgetragen noch ist es ersichtlich.
24Die Klägerin hat der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts auch rechtzeitig den Arbeitsausfall angezeigt – nämlich bereits am 19.03.2020. Diese Anzeige stellt eine Tatsachenerklärung über die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls und das Vorliegen die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug dar. Der daraufhin ergehende Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III stellt dagegen noch keine Entscheidung über die Gewährung von Kug dem Grunde nach dar, sondern bestätigt nur das Vorliegen der genannten beiden Anspruchsmerkmale (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010, Az. B 7 AL 21/09 R – juris). Er stellt insoweit eine Zusicherung i.S.d. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, die im weiteren Verfahren Bindungswirkung hat. Der Anerkennungsbescheid soll für den Arbeitgeber Klarheit bringen, so dass er u.a. die Berechnung des Kug nicht umsonst vornimmt. Soweit die Beklagte – wie hier – später den Anerkennungsbescheid bestandskräftig aufhebt, erfolgt damit naturgemäß nicht auch eine Aufhebung der Anzeige über den Arbeitsausfall. Denn diese Anzeige ist – wie bereits erwähnt – eine Tatsachenerklärung. Das Bestehen eines Anerkennungsbescheides ist auch nicht Voraussetzung für die Gewährung von Kug. Das Gericht ist also nicht daran gebunden, wenn der Anerkennungsbescheid bestandskräftig aufgehoben wurde. Solang die Voraussetzungen für Kug nach § 95 SGB III vorliegen, besteht ein Anspruch, unabhängig vom Bestehen eines Anerkennungsbescheides. Damit ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 26.03.2020 mit Bescheid vom 16.09.2020 bestandskräftig aufgehoben hat. Die Anzeige über den Arbeitsausfall konnte sie damit nicht ungeschehen machen.
25Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Regelung in § 104 Abs. 3 SGB III eine erneute Anzeige über den Arbeitsausfall erforderlich gemacht hätte, da die Klägerin in der Zeit von April bis Juli keinen Antrag auf Kug gestellt hat, so teilt das Gericht diese Rechtsauffassung mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut nicht. Der Gesetzgeber stellt darin unzweifelhaft auf die „Zahlung“ von Kug ab. Eine Zahlung von Kug ist vor dem Monat August 2020 hier nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, welche Konsequenzen das Wort „Zahlung“ an dieser Stelle mit sich bringt. Soweit die Beklagte stattdessen das Wort „Gewähren“ in ihren Merkblättern und im Bescheid vom 26.03.2020 verwendet, gilt zum einen, dass der Gesetzeswortlaut Vorrang hat. Im Übrigen ist aber auch eine „Gewährung“ von Kug hier nicht erfolgt, denn wie oben dargelegt ist der Anerkennungsbescheid keine Entscheidung über die Gewährung von Kug dem Grunde nach, sondern nur ein Bescheid über das Bestehen zweier Anspruchsmerkmale.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung.
27Die Berufung gegen dieses Urteil ist gem. § 143 SGG zulässig. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
30Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
31schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
32Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
33schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
34Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
35Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
36Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.