Aktueller Inhalt:
Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Abmahnung erfüllen?
Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Abmahnung erfüllen?
Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass die abmahnende Person konkret eine bestimmte Verhaltensweise der abgemahnten Person als vertragswidrig beanstandet (Beanstandungs- und Ermahnungsfunktion) und damit den Hinweis verbindet, dass im Falle eines erneuten Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (Warnfunktion).
Im Rahmen der Beanstandung ist es nicht ausreichend, schlagwortartige Wendungen wie etwa „ständiges Zuspätkommen" oder „wiederholte Arbeitsverweigerung" zu verwenden. Vielmehr muss der Abmahnende das Fehlverhalten des Vertragspartners ganz genau beschreiben (Konkretisierungsfunktion).
Fehlt in der Abmahnung ein Hinweis darauf, dass im Falle eines erneuten Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei, kann die Abmahnung ihre Funktion als Kündigungsandrohung nicht erfüllen.
Was kann man gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung unternehmen?
Hält die abgemahnte Person die Abmahnung für ungerechtfertigt, bieten sich alternativ oder kumulativ zwei Möglichkeiten an.
Einerseits kann die abgemahnte Person eine Gegendarstellung fertigen und gegebenenfalls die Aufnahme dieser Gegendarstellung in die Personalakte begehren.
Andererseits kann die abgemahnte Person auch vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erheben.
Was kann passieren, wenn ein abgemahntes Verhalten erneut auftritt?
Unterläuft der abgemahnten Person erneut ein Fehlverhalten, das bereits abgemahnt wurde, kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Es gibt keinen Grundsatz, dass einer Kündigung stets eine oder mehrere (z.B. drei) Abmahnungen vorauszugehen haben.
Ob die Kündigung wirksam ist, ist vielfach eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Dabei spielt die Intensität der Pflichtverletzungen eine entscheidende Rolle. Sind in einem lang andauernden Arbeitsverhältnis nur wenige leichte Pflichtverletzungen aufgetreten, ist eine Kündigung zumeist unverhältnismäßig. Sind dagegen in einem nur kurz andauernden Arbeitsverhältnis mehrere erhebliche Pflichtverletzungen aufgetreten, spricht dies für eine Wirksamkeit der Kündigung. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kommt auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine einmalige Pflichtwidrigkeit die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zerstört ist, was z. B. bei Vermögensstraftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (Unterschlagung, Diebstahl, Betrug) der Fall sein kann.