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Berliner Testament

In Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten können sich Ehegatten gegenseitig zu Vollerben einsetzen und ggf. die gemeinsamen Kinder oder die Kinder nur eines der Partner zu sog.  Schlusserben. Dabei verschmilzt das Vermögen des Erblassers mit dem des überlebenden Ehegatten, dieser wird Vollerbe. Diese Verfügungen werden daher als sog. "Einheitslösung " bezeichnet (sog. "Berliner Testament"). Bei der Einheitslösung werden die Kinder bezüglich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten enterbt, da der überlebende Ehegatte unter Ausschaltung des Erbrechts der Kinder das gesamte Vermögen des Erblassers erhält. Da die Kinder dann gegen den überlebenden Ehegatten das Pflichtteilsrecht gelten machen können, werden oft sog. Verwirkungsklauseln (Strafklauseln) bestimmt, die die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteilsrechts abhalten sollen.

Der Gesetzgeber hat in § 2269 Abs.1 BGB eine Auslegungsregel eingefügt, die davon ausgeht, dass bei der gegenseitigen Erbeinsetzung und der Zuwendung des Nachlasses an einen Dritten beim Tode des Überlebenden die Einheitslösung anzunehmen ist, falls die Ehegatten nichts anderes bestimmt haben.

Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice

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