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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe oder Nachlassgläubiger die Anordnung beantragen. Sie dient der Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass und führt gleichzeitig zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Der Erbe haftet also nach der Anordnung nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen (§ 1975 BGB). Gleichzeitig verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, diese geht auf einen vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlassverwalter über. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, aus dem Nachlass die Nachlassgläubiger zu befriedigen.

Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, wird statt oder nach der Nachlassverwaltung ein Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag des Erben, des Nachlassverwalters oder anderer Berechtigter eingeleitet, dessen Ablauf sich nach §§ 315 – 331 der Insolvenzordnung richtet.

 

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