veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 36, Seite 1005, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1961
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 18. Juli 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Den Haag am 8. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. Juli 1961 Der Bundespräsident Lübke
Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Der Bundesminister der Justiz Schäffer |