veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 36, Seite 1005,

ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1961

 

 

Gesetz

zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958

über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

 

Vom 18. Juli 1961

 

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

 

Dem in Den Haag am 8. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

 

 

Artikel 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

_______________________________

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 18. Juli 1961

Der Bundespräsident

Lübke

 

Für den Bundeskanzler

Der Bundesminister der Justiz

Schäffer

 

Der Bundesminister der Justiz

Schäffer