veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil II Nr. 30, Seite 779 f,
ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1979

 

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 21. Juni 1979

 

Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Übereinkommen vom 15. No-
vember 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452) wird bekanntgemacht, daß das Haager Über-
einkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für die

Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979

in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 27. April 1979 bei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

"1.
Zustellungsanträge sind an die Zentrale Behörde des Landes zu richten, in dem der jeweilige Antrag erledigt werden soll. Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, 18 Abs. 3 des Übereinkommens ist für

Baden-Württemberg das Justizministerium
Baden-Württemberg
D-7000 Stuttgart
Bayern das Bayerische Staatsministerium
der Justiz

D-8000 München
Berlin der Senator für Justiz

D-1000 Berlin
Bremen der Präsident des Landgerichts Bremen

D-2800 Bremen
Hamburg der Präsident des Amtsgerichts Hamburg

D-2000 Hamburg
Hessen der Hessische Minister der Justiz

D-6200 Wiesbaden
Niedersachsen der Niedersächsische Minister der Justiz

D-3000 Hannover
Nordrhein-Westfalen der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

D-4000 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz das Ministerium der Justiz

D-6500 Mainz
Saarland der Minister für Rechtspflege

D-6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein der Justizminister des
Landes Schleswig-Holstein

D-2300 Kiel.

Die Zentralen Behörden sind befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfüllt sind. In diesem Fall händigt die jeweils zuständige Zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück der Post zur Zustellung aus. Im übrigen ist für die Erledigung von Zustellungsanträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt.

Eine förmliche Zustellung (Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt ist.

2.
Das Zustellungszeugnis (Artikel 6 Abs. 1, 2 des Übereinkommens) erteilt die Zentrale Behörde, wenn sie den Zustellungsantrag selbst unmittelbar durch die Post hat erledigen lassen, im übrigen die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

3.
Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens), sind die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Zustellung bewirkt werden soll, und die Stellen zuständig, die gemäß § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1958 zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß zur Entgegennahme von Anträgen des Konsuls eines ausländischen Staates zuständig sind. Nach diesem Gesetz ist hierfür der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zu-
stellung bewirkt werden soll; an seine Stelle tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht.

4.
Gemäß Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens widerspricht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland der Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 des Übereinkommens vorgesehenen Über-
mittlungswege. Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 8 des Über-
einkommens) ist daher nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist. Eine Zustellung nach Artikel 10 des Übereinkommens findet nicht statt."

Der Geltungsbereich des Übereinkommens sowie die von den anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden zu einem späteren Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.

Bonn, den 21. Juni 1979

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer