Gesetz zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens
vom 18. März 1970 über die
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) - zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über
grenzüberschreitende Zustellungen und
grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen sowie zur
Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959) - Erster Teil Vorschriften zur
Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (1) Die Aufgaben der
Zentralen Behörde (Artikel 2, 18 Absatz 3 des Übereinkommens) nehmen die von
den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. Die Landesregierungen können
die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für
den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die
zuständigen Behörden der Länder. § 2 Entgegennahme von
Zustellungsanträgen Für die Entgegennahme
von Zustellungsanträgen, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 9 Absatz 1 des
Übereinkommens), sind die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Zustellung
bewirkt werden soll, und die Stellen zuständig, die gemäß § 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939) zur
Entgegennahme von Anträgen des Konsuls eines ausländischen Staates zuständig
sind. § 3 Deutsche Sprache Eine förmliche
Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens) ist nur zulässig,
wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt
oder in diese Sprache übersetzt ist. § 4 Zustellung durch die
Post bzw. das Amtsgericht (1) Die Zentrale
Behörde ist befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen
zu lassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfüllt sind. In diesem Fall
händigt die Zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück der Post zur
Zustellung aus. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Zustellung von Amts wegen gelten entsprechend. (2) Im Übrigen
ist für die Erledigung von Zustellungsanträgen das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustellung wird durch die
Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. § 5 Zustellungszeugnis Das
Zustellungszeugnis (Artikel 6 Absatz 1, 2 des Übereinkommens) erteilt im Fall
des § 4 Absatz 1 die Zentrale Behörde, im Übrigen die Geschäftsstelle des
Amtsgerichts. § 6 Zustellung durch
diplomatische oder konsularische Vertreter Eine Zustellung durch
diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 8 des Übereinkommens) ist
nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates
zuzustellen ist. Eine Zustellung nach Artikel 10 des Übereinkommens findet
nicht statt. Zweiter Teil Vorschriften zur
Ausführung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (1) Die Aufgaben der
Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Absatz 2 des Übereinkommens) nehmen die von
den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. Die Landesregierungen können
die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt
für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die
zuständigen Behörden der Länder. § 8 Erledigung von
Rechtshilfeersuchen (1) Für die Erledigung
von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des
Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten
der Beweisaufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 9 Deutsche Sprache Rechtshilfeersuchen, die
durch das Amtsgericht zu erledigen sind (Kapitel I des Übereinkommens),
müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer
Übersetzung in diese Sprache begleitet sein (Artikel 4 Absatz 1, 5 des
Übereinkommens). § 10 Anwesenheit von
Mitgliedern des ersuchenden Gerichts Mitglieder des
ersuchenden ausländischen Gerichts können bei der Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, wenn die Zentrale
Behörde dies genehmigt hat. § 11 Beweisaufnahme durch
diplomatische oder konsularische Vertreter Eine Beweisaufnahme
durch diplomatische oder konsularische Vertreter ist unzulässig, wenn sie
deutsche Staatsangehörige betrifft. Betrifft sie Angehörige eines dritten
Staates oder Staatenlose, so ist sie nur zulässig, wenn die Zentrale Behörde
sie genehmigt hat (Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens). Eine Genehmigung
ist nicht erforderlich, wenn der Angehörige eines dritten Staates zugleich
die Staatsangehörigkeit des Staates des ersuchenden Gerichts besitzt. § 12 Beweisaufnahme durch
Beauftragten des ersuchenden Gerichts (1) Ein
Beauftragter des ersuchenden Gerichts (Artikel 17 des Übereinkommens) darf
eine Beweisaufnahme nur durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt
hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Das Gericht,
das für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in derselben Angelegenheit
nach § 8 zuständig wäre, ist befugt, die Vorbereitung und die Durchführung
der Beweisaufnahme zu überwachen. Ein Mitglied dieses Gerichts kann an der
Beweisaufnahme teilnehmen (Artikel 19 Satz 2 des Übereinkommens). § 13 Erteilung von
Genehmigungen Für die Erteilung der
Genehmigung nach den §§ 10, 11 und 12 (Artikel 19 des Übereinkommens) ist die
Zentrale Behörde des Landes zuständig, in dem die
Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. § 14 Verfahren nach
Artikel 23 des Übereinkommens (4) Rechtshilfeersuchen,
die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden
nur erledigt, wenn 1.
die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet
sind, 2.
die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren
und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung
sind, 3.
die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem
Verfahren beteiligten Partei befinden, 4.
das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche
Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und, 5.
soweit personenbezogene Daten in den vorzulegenden
Dokumenten enthalten sind, die Voraussetzungen für die Übermittlung in ein
Drittland nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt sind. Dritter Teil Sonstige Bestimmungen § 15 [Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen] (5) Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die nach den §§ 1 und 7
dieses Gesetzes errichteten Zentralen Behörden als die Stellen zu bestimmen,
die gemäß den §§ 1 und 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 1909 zur
Ausführung des Haager Abkommens über den Zivilprozeß
vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909 S. 430) und gemäß den
§§ 1 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März
1954 über den Zivilprozeß zur Entgegennahme von
Anträgen und Ersuchen des Konsuls eines ausländischen Staates zuständig sind. § 16 (gegenstandslos) § 17 [Inkrafttreten] Dieses Gesetz tritt
am Tage nach der Verkündung (6) in Kraft |
(1) § 8 Satz 2 bis 4 angefügt mit Wirkung vom
17.06.2017 durch Gesetz vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1607). (2) § 1 Satz 3 angefügt mit Wirkung vom 16.12.2008
durch Gesetz vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2399); Absatz 2 angefügt mit Wirkung
vom 01.07.2022 durch Gesetz vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959). (3) § 7 Satz 3 angefügt mit Wirkung vom 16.12.2008
durch Gesetz vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2399); Absatz 2 angefügt mit Wirkung
vom 01.07.2022 durch Gesetz vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959). (4) § 14 neu gefasst mit Wirkung vom 01.07.2022 durch
Gesetz vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959). (5) § 15 geändert mit Wirkung vom 08.09.2015 durch Verordnung
vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474). (6) Verkündet am 30.12.1977. |