Gesetz
zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge
und zur Durchführung von
Abkommen der Europäischen Union
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
- Neugefasst durch Bekanntmachung von 30. November 2015 (BGBl. I
S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung des
Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der
Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des
Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des
Strafverfahrens Vom 7. November 2022 -
Teil 1
Allgemeines
Anwendungsbereich;
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen
1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge
(Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773);
b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
c) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);
d) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);
e) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);
2. die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
a) Übereinkommen
vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
c)
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen
(2) Abkommen nach
Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union
durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt
bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies
gilt insbesondere für die Regelungen über
1. den sachlichen Anwendungsbereich,
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland
anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,
3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung
der Zwangsvollstreckung führen.
(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt
unberührt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. Titel jede
Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf
die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1
Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
3. Vertragsstaat jeder
Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.
Zulassung der
Zwangsvollstreckung
aus ausländischen Titeln
Zuständigkeit
(1) Für die
Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht
ausschließlich zuständig.
(2) Örtlich
zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete
seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht,
in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von
Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Über den
Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende
einer Zivilkammer.
Antragstellung
(1) Der in
einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung
zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) Der Antrag
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht
schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden.
(3) Ist der
Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller
aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von
einer
1. in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
2. in einem Vertragsstaat
des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
(4) Der Ausfertigung des
Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner
Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften
beigefügt werden.
Zustellungsempfänger
(1) Hat die antragstellende
Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184
Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung
benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie
durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung)
bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren
bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
Verfahren
(1) Das Gericht entscheidet
ohne Anhörung des Verpflichteten.
(2) Die Entscheidung
ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit
dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der
Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die
Erörterung der Beschleunigung dient.
(3) Im ersten Rechtszug ist die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Vollstreckbarkeit
ausländischer Titel in Sonderfällen
(1) Hängt die
Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten
obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer
anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen
als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den
darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die
Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen
abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach
dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass
die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
(2) Kann der Nachweis durch
Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der
Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das
Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.
Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung
aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss
ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die
Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den
auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem
Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des
Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht
zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen
versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller
aufzuerlegen.
Vollstreckungsklausel
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss des ............................ (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ....................... (Bezeichnung des Titels) zugunsten ............................ (Bezeichnung des Berechtigten) gegen ................... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
............. (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf."
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
"Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von .................... (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden."
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" zu bezeichnen.
(3) Die
Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die
Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu
verbinden.
Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.
Beschwerde,
Vollstreckungsabwehrklage
Einlegung der Beschwerde;
Beschwerdefrist
(1) Die Beschwerde gegen
die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung
erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(2) Die Zulässigkeit der
Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht
bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist
unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.
(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.
(4) Die Beschwerde ist dem
Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
Einwendungen gegen den zu
vollstreckenden Anspruch
im Beschwerdeverfahren
(1) Der Verpflichtete kann
mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst
insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die
sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen
Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die
Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen
Beschränkung geltend machen.
Verfahren und Entscheidung
über die Beschwerde
(1) Das Beschwerdegericht
entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu
hören.
(2) Solange eine mündliche
Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle
Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
(3) Eine vollständige
Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
(4) Soweit nach dem Beschluss
des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals
zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend
anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über
Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das
Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1
Nummer 1
oder §
45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem
Inhalt der Anordnung.
Vollstreckungsabwehrklage
(1) Ist die Zwangsvollstreckung
aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den
Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung
nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist,
innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde
eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung
ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
entschieden hat. Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist
das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.
Rechtsbeschwerde
Statthaftigkeit und Frist
(1) Gegen den Beschluss
des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung
statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die
Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses (§
13 Absatz 3).
Einlegung und Begründung
(1) Die Rechtsbeschwerde wird
durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.
(2) Die Rechtsbeschwerde
ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,
dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der
angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
(3) Mit der
Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.
Verfahren und Entscheidung
(1) Der Bundesgerichtshof
kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der
Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen
Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht
prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(2) Der Bundesgerichtshof kann
über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das
Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und §
577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof
zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts
die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung
entfällt.
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung
Beschränkung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt,
solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die
Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Prüfung der Beschränkung
Einwendungen des
Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf
Sicherungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden
Anordnung (§
22 Absatz 2,
§§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen
des Berechtigten, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit
dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung
bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung)
geltend zu machen.
Sicherheitsleistung durch
den Verpflichteten
(1) Solange die
Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht
über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt,
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages
abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
(2) Die
Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene
Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine
öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche
Sicherheitsleistung nachweist.
Versteigerung beweglicher
Sachen
Ist eine bewegliche Sache
gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung
hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die
Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer
beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Unbeschränkte Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche
Anordnungen
(1) Weist das
Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über
Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird Rechtsbeschwerde
eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine
Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der
Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene
Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.
Unbeschränkte Fortsetzung
der durch das Gericht des
ersten Rechtszuges
zugelassenen
Zwangsvollstreckung
(1) Die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat,
ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus
fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden
darf.
(2) Das Zeugnis ist dem
Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 22 Absatz 2 erlassen hat,
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder
4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
(3) Aus dem Titel darf die
Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist,
nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der
Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt
ist.
Unbeschränkte Fortsetzung
der durch das
Beschwerdegericht
zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder
3. wenn der Bundesgerichtshof
die Rechtsbeschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen hat.
Feststellung der Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung
Verfahren und Entscheidung
in der Hauptsache
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf
Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung
anzuerkennen ist.
Kostenentscheidung
In den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt
beschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen,
wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf
Feststellung Veranlassung gegeben hat.
Aufhebung oder Änderung
der Beschlüsse über die Zulassung
der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
Verfahren nach Aufhebung
oder Änderung des für vollstreckbar
erklärten ausländischen
Titels im Ursprungsstaat
(1) Wird der Titel in dem
Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der
Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung
nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung
in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung
über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten
Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden
hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 576 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
(5) Für die Einstellung
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln
sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Schadensersatz
wegen ungerechtfertigter
Vollstreckung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
(2) Für die
Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im
ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen, entschieden hat.
Aufhebung oder Änderung
ausländischer
Entscheidungen,
deren Anerkennung
festgestellt ist
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Vorschriften für Entscheidungen deutscher
Gerichte und für das Mahnverfahren
Vervollständigung inländischer Entscheidungen
zur Verwendung im Ausland
(1) Will eine Partei
ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung
in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder
Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu
vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag
wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
(2) Zur
Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe
nachträglich abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können
auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt
haben.
(3) Für die
Berichtigung des nachträglich abgefassten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung
entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf
Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der
nachträglichen Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
(4) Die vorstehenden
Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen,
einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem anderen
Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer
Begründung versehen sind.
Vollstreckungsklausel
zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide,
Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren
Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben
werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn
dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1
und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.
Mahnverfahren
mit Zustellung im Ausland
(1) Das Mahnverfahren
findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags-
oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand
haben.
(2) Macht der
Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung
zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über
die Vereinbarung beizufügen.
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung)
beträgt einen Monat.
Verhältnis zu
besonderen Anerkennungsverfahren;
Konzentrationsermächtigung
(weggefallen)
Konzentrationsermächtigung
(1) Die Landesregierungen
werden für die Durchführung dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung
oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf Feststellung
der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung
oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Von der Ermächtigung kann für
jeden der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und für jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Abkommen der Europäischen Union
einzeln Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Teil 2
Besonderes
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- Und Handelssachen
vom 27. September 1968 und
Sonderregelungen über die
Beschwerdefrist
Die Frist für die Beschwerde
des Verpflichteten gegen die Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen,
an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner
Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat. Eine
Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie § 11
Absatz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
Aussetzung des
Beschwerdeverfahrens
(1) Das Oberlandesgericht kann auf
Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die
Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im
Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür
noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine
Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht
kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig
machen.
(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung
einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.
(§§ 37 - 39)
(weggefallen)
Vertrag vom 17. Juni 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen
Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Absatz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) §
22 Absatz 2
und 3 bleibt unberührt.
Abweichungen von § 23
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags),
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) §
23 Absatz 3
bleibt unberührt.
Abweichungen von § 24
Die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten
nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines
besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
Folgeregelungen
für das
Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Bundesgerichtshof
eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in
Abweichung von §
17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln
zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich
nach dem Inhalt der Anordnung.
Weitere Sonderregelungen
(1) Hat der
Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist für die Vollstreckbarerklärung
von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags).
(3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12 Absatz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, sinngemäß.
(4) Die Vorschriften
über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die Aufhebung oder Änderung dieser
Feststellung (§
29 in
Verbindung mit §
27) finden
keine Anwendung.
Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Absatz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) §
22 Absatz 2
und 3 bleibt unberührt.
Abweichungen von § 23
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen ( § 23 Absatz 1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) §
23 Absatz 3
bleibt unberührt.
Abweichungen von § 24
Die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten
nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines
besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
Folgeregelungen
für das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der
Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1
Nummer 1
erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen,
dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen
darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
Weitere Sonderregelungen
(1) Hat der Verpflichtete
keinen Wohnsitz im Inland, so ist für die Vollstreckbarerklärung von
Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
(2) Auf das Verfahren über
die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
findet §
12 Absatz 2
keine Anwendung. § 12
Absatz 1
gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, sinngemäß.
(weggefallen)
§§ 50 bis 54
(weggefallen)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abweichungen von
Vorschriften des
Allgemeinen Teils;
ergänzende Regelungen
(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
(3) In einem Verfahren, das die
Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese
Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften
für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten
sinngemäß.
Sonderregelungen
für die
Vollstreckungsabwehrklage
(1) Ist die
Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete
Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung
oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach §
120 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung
geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche
Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen
beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Die Klage nach §
767 der Zivilprozessordnung
und der Antrag nach § 120 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767
der Zivilprozessordnung
sind bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel
zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche
Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.
Bescheinigungen zu
inländischen Titeln
Die Bescheinigungen nach den
Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober
2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem
Gericht, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person
ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
obliegt. Soweit danach die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung
zuständig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das
Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem Gericht
ausgestellt. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Für die Anfechtbarkeit der
Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften
über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der
Vollstreckungsklausel sinngemäß.
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Bescheinigungen nach
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30.
Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden
von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Bescheinigungen zu inländischen
Titeln
(1) Bescheinigungen
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom
2. Juli 2019 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden
von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Die
Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist
anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der
Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.“
_______________________
(1) Abschnitt 8 (§ 59) angefügt
mit noch nicht bestimmtem Inkrafttreten durch Gesetz vom 07.11.2022 (BGBl. I S.
1982).