Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Vom 14. Juli 1960

 

Der Präsident

der Bundesrepublik Deutschland

 

und

 

Ihre Majestät

die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

und ihre anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,

 

In dem Wunsch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen,

Haben sich entschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und haben deshalb zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

 

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,

Staatssekretär des Auswärtigen Amts,

 

und

 

Herrn Professor Dr. Arthur Bülow,

Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz;

 

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,

(im folgenden als "Ihre Majestät die Königin" bezeichnet)

für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:

Seine Exzellenz

Sir Christopher Eden Steel,

G. C. M. G., M. V. O.,

Ihrer Majestät Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter in Bonn;

 

diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

 

Artikel I

 

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

 

(1) "Hoheitsgebiet der einen (oder der anderen) Hohen Vertragspartei" bedeutet

 

(a) in bezug auf den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

 

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und

 

(b) in bezug auf Ihre Majestät die Königin

 

das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland und Nordirland) und diejenigen Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XII ausgedehnt worden ist.

 

(2) Als "oberes Gericht" sind anzusehen

 

(a) für die Bundesrepublik Deutschland

     die Landgerichte,

     die Oberlandesgerichte,

     das Bayerische Oberste Landesgericht und der Bundesgerichtshof; und

 

(b) für das Vereinigte Königreich

     das House of Lords" und

 

für England und Wales

     der Supreme Court of Judicature (Court of Appeal and High Court of Justice)

     und die Courts of Chancery of the Counties Palatine of Lancaster and Durham

 

für Schottland

     der Court of Session und die Sheriff Courts

 

für Nordirland

     der Supreme Court of Judicature.

 

Alle anderen Gerichte in diesen Hoheitsgebieten sind im Sinne dieses Abkommens "untere Gerichte".

 

(3) Unter "gerichtlichen Entscheidungen" sind alle Entscheidungen eines Gerichts ohne Rücksicht auf ihre Benennung (Urteile, Beschlüsse und dergleichen) zu verstehen, durch die über Ansprüche der Parteien endgültig erkannt ist; hierzu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche, ausgenommen sind jedoch die Entscheidungen zum Zwecke einer vorweggenommenen Zwangsvollstreckung (Arrestbefehle) oder andere Entscheidungen, durch die nur eine vorläufige Sicherung eines Anspruchs erreicht wird, oder Zwischenentscheidungen. Die Entscheidung über die Ansprüche der Parteien wird als endgültig angesehen, auch wenn gegen sie vor den Gerichten des Urteilsstaates ein Rechtsbehelf eingelegt ist oder noch eingelegt werden kann.

 

(4) "Gericht des Urteilsstaates" bedeutet in bezug auf eine Entscheidung das Gericht, das die zur Anerkennung oder Vollstreckung vorgelegte Entscheidung erlassen hat; unter "Gericht oder Behörde des Anerkennungs- oder Vollstreckungsstaates" sind Gerichte oder Behörden zu verstehen, vor denen die Anerkennung der Entscheidung nachgesucht oder ihre Vollstreckbarerklärung beantragt wird.

 

(5) Unter "Schuldner" ist die Person zu verstehen, gegen welche die Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates ergangen ist, einschließlich einer Person, die nach dem Recht des Urteilsstaates in Ansehung der durch die Entscheidung festgestellten Verbindlichkeit Rechtsnachfolger ist; unter "Gläubiger" ist die Person zu verstehen, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, einschließlich ihrer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger.

 

(6) Der Begriff "Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" schließt nicht Urteile ein, die in Verfahren zwecks Beitreibung von Abgaben (Staats- oder Gemeindeabgaben) oder Strafen ergehen; er umfaßt jedoch Entscheidungen, die ein Gericht in einem Strafverfahren in Ansehung der Zahlung eines Geldbetrages als Entschädigung oder Schadensersatz zugunsten einer verletzten Partei erlassen hat.

 

(7) Unter "Rechtsbehelf" ist jedes Verfahren zu verstehen, das auf eine Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, sowie ein Antrag, den Rechtsstreit neu zu verhandeln oder die Zwangsvollstreckung einzustellen.

 

(8) Als "Klagen oder Anträge auf Erlaß einer Entscheidung, die nur unter den Prozeßparteien wirkt" (action in personam) sind nicht anzusehen Klagen in Familienstands- oder Statussachen (einschließlich der Scheidungs- oder anderer Ehesachen) oder Verfahren in Erbschaftsangelegenheiten oder wegen Verwaltung des Nachlasses verstorbener Personen.

 

 

Artikel II

 

(1) Die von einem "oberen Gericht" in dem Hoheitsgebiet der einen Hohen Vertragspartei erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme derjenigen, die auf einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen unterer Gerichte ergangen sind, werden in dem Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln III bis IX geregelt sind, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Gläubigers oder des Schuldners anerkannt und vollstreckt.

 

(2) Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die in einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in einem Verfahren zwecks Auflösung von Gesellschaften oder anderen Körperschaften ergangen sind.

 

(3) Durch dieses Abkommen wird nicht ausgeschlossen, daß eine in dem Hoheitsgebiet der einen Hohen Vertragspartei ergangene gerichtliche Entscheidung, für die dieses Abkommen nicht gilt oder die nach diesem Abkommen nicht anerkannt oder vollstreckt werden kann, in dem Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei auf Grund des innerstaatlichen Rechts anerkannt und vollstreckt wird.

 

 

Artikel III

 

(1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht in dem Hoheitsgebiet der einen Hohen Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen hat, werden in dem Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei in allen Fällen anerkannt, sofern nicht die Entscheidung über die Anerkennung nach Absatz (2) ausgesetzt wird oder sofern leicht in Ansehung der Entscheidung ein Versagungsgrund vorliegt; letzteres ist der Fall:

 

(a) wenn in der betreffenden Sache eine Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nach Artikel IV nicht gegeben ist;

 

(b) wenn die Entscheidung auf Grund der Säumnis des Schuldners erlassen ist, sofern dieser sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat und dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates nachweist, daß er von dem Verfahren nicht zeitig genug Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können. Jedoch ist in allen Fällen, in denen feststeht, daß die einleitende Ladung oder Verfügung dem Beklagten nach Artikel 3 oder 5 des zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommens vorn 20. März 1928 ordnungsmäßig zugestellt worden ist, als festgestellt anzusehen, daß der Beklagte von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat;

 

(c) wenn die Entscheidung von dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden kann, einschließlich der Fälle,

 

1. in denen die Entscheidung über einen Anspruch ergangen ist, der bereits in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht des Urteilsstaates seine Entscheidung erlassen hat, zwischen denselben Parteien Gegenstand einer anderen Entscheidung war, die nach dem innerstaatlichen Recht des Anerkennungsstaates als endgültig anzusehen ist;

 

2. in denen das Gericht oder die Behörde des Anerkennungsstaates zu der Überzeugung gelangt, daß die Entscheidung durch betrügerische Machenschaften erwirkt ist;

 

3. in denen das Gericht oder die Behörde des Anerkennungsstaates zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte, gegen den die Entscheidung ergangen ist, nach dem Völkerrecht der Gerichtsbarkeit des Urteilsstaates nicht unterlegen und sich ihr auch nicht unterworfen hat;

 

4. in denen die Entscheidung gegen eine Person geltend gemacht wird, die nach dem Völkerrecht der Gerichtsbarkeit des Anerkennungsstaates nicht unterliegt.

 

(2) Weist der Schuldner dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates nach, daß er in dem Urteilsstaat gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat oder daß er zwar einen solchen Rechtsbehelf noch nicht eingelegt hat, daß aber die Frist hierfür nach dem Recht des Urteilsstaates noch nicht abgelaufen ist, so kann das Gericht oder die Behörde des Anerkennungsstaates die Entscheidung gleichwohl anerkennen oder die Anerkennung versagen oder auch auf Antrag des Schuldners die Entscheidung über die Anerkennung der Entscheidung zurückstellen, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, das Verfahren auf Grund des Rechtsbehelfs durchzuführen oder den Rechtsbehelf einzulegen.

 

(3) Die Anerkennung der Entscheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht des Urteilsstaates bei der Bestimmung der auf den Fall anzuwendenden Gesetze andere Regeln des internationalen Privatrechts angewendet hat, als sie nach dem Recht des Anerkennungsstaates anzuwenden gewesen wären.

 

(4) Die Anerkennung einer Entscheidung hat zur Folge, daß die Entscheidung, soweit in ihr über den Anspruch erkannt ist, für einen weiteren Rechtsstreit zwischen denselben Parteien (dem Gläubiger und dem Schuldner) als endgültig angesehen wird und daß sie in einem weiteren Rechtsstreit zwischen ihnen wegen desselben Streitgegenstandes insoweit eine Einrede begründet.

 

 

Artikel IV

 

(1) Die Gerichte des Urteilsstaates sind im Sinne des Artikels III Absatz (1) Buchstabe (a) zuständig:

 

(a) in Ansehung einer auf eine Klage oder auf einen Antrag ergangenen Entscheidung, die nur unter den Prozeßparteien wirkt:

 

1. wenn der Schuldner, in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Kläger oder Widerkläger war;

 

2. wenn der Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter war, sich der Zuständigkeit dadurch unterworfen hat, daß er sich auf den Rechtsstreit freiwillig eingelassen hat. Eine "freiwillige Einlassung" liegt nicht vor, wenn die Einlassung lediglich den Zweck hatte, das in dem Urteilsstaat befindliche Vermögen vor einer Beschlagnahme zu schützen, die Aufhebung einer Beschlagnahme zu erreichen oder die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates zu rügen;

 

3. wenn der Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter war, vor Beginn des Rechtsstreites sich durch eine Vereinbarung in Ansehung des Streitgegenstandes entweder allgemein der Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaates oder gerade der Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, unterworfen hat;

 

4. wenn der Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des Urteilsstaates oder, sofern es sich um eine Handelsgesellschaft oder eine Körperschaft handelt, dort die Hauptniederlassung hatte;

 

5. wenn der Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter war, in dem Urteilsstaat entweder eine geschäftliche Niederlassung oder eine Zweigniederlassung hatte und sich das Verfahren auf ein Geschäft bezieht, das durch die Niederlassung oder Zweigniederlassung oder in ihren Räumen abgeschlossen ist;

 

(b) in Ansehung einer Entscheidung, die auf eine Klage wegen unbeweglichen Vermögens ergangen ist oder in Ansehung einer gegen alle wirkenden Entscheidung, die auf eine Klage wegen beweglichen Vermögens ergangen ist, sofern der in Streit befangene Gegenstand sich zu der Zeit, als das Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates eingeleitet wurde, in dem Hoheitsgebiet des Urteilsstaates befand;

 

(c) in Ansehung von Entscheidungen, die auf andere als die unter den Buchstaben (a) und (b) bezeichneten Klagen ergangen sind (insbesondere in Ansehung von Entscheidungen in Familienstands- oder Statussicherheit, einschließlich der Scheidungs- oder anderer Ehesachen, von Entscheidungen in Erbschaftsangelegenheiten oder wegen Verwaltung des Nachlasses verstorbener Personen), wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nach dem Recht des Anerkennungsstaates anerkannt wird.

 

(2) Die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn Gegenstand des Verfahrens unbewegliches Vermögen gewesen ist, daß sich außerhalb des Hoheitsgebietes des Urteilsstaates befand.

 

(3) Die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates braucht in den Fällen des Absatzes (1) Buchstabe (a) Nr. 4 und 5 und Buchstabe (b) nicht anerkannt zu werden, wenn der Schuldner dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates nachweist, daß die Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaates in Widerspruch stand zu einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, nach der die in Frage stehende Streitigkeit auf einem anderen Weg als durch ein Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaates zu entscheiden war.

 

(4) Die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates darf nicht deshalb versagt werden, weil dieses Gericht nach dem Recht des Urteilsstaates nicht zuständig gewesen ist, sofern die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates endgültig und ein für einen solchen Fall vorgesehenes Verfahren mit dem Ziel, die Entscheidung zur Aufhebung zu bringen, nicht eingeleitet worden ist.

 

 

Artikel V

 

(1) Entscheidungen im Sinne dieses Artikels, die von einem oberen Gericht in dem Hoheitsgebiet der einen Hohen Vertragspartei erlassen sind, werden von den Gerichten in dem Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei auf die in Artikel VI bis IX bezeichnete Weise und unter den dort erwähnten Voraussetzungen vollstreckt.

Weist der Schuldner dem Gericht des Vollstreckungsstaates nach, daß er in dem Urteilsstaat gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat oder daß er zwar einen solchen Rechtsbehelf noch nicht eingelegt hat, daß aber die Frist hierfür nach dem Recht des Urteilsstaates noch nicht abgelaufen ist, so braucht eine solche Entscheidung nicht vollstreckt zu werden; das Gericht des Vollstreckungsstaates kann in einem solchen Fall nach seinem Ermessen die Maßnahmen treffen, die nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig sind.

 

(2) Entscheidungen im Sinne dieses Artikels sind diejenigen:

 

(a) die in Zivil- oder Handelssachen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind;

 

(b) die in dem Urteilsstaat vollstreckbar sind;

 

(c) die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten, einschließlich der Kostenentscheidungen, die in Zivil- oder Handelssachen ergangen sind;

 

(d) deren Anerkennung keiner der in Artikel III in Verbindung mit Artikel IV bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht.

 

(3) Ist der Betrag der Kosten, der auf Grund der Entscheidung zu zahlen ist, nicht in der Entscheidung selbst, sondern durch einen besonderen Beschluß festgesetzt, so ist dieser Beschluß für die Anwendung dieses Abkommens als Teil der Entscheidung anzusehen.

 

 

Artikel VI

 

(1) Bevor eine Entscheidung, die von einem Gericht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erlassen ist, in dem Vereinigten Königreich vollstreckt werden kann, muß der Gläubiger ihre Registrierung nach Maßgabe der Vorschriften des Gerichts, vor dem die Entscheidung geltend gemacht wird, beantragen und zwar

 

(a) in England und Wales bei dem High Court of Justice,

(b) in Schottland bei dem Court of Session

(c) in Nordirland bei dem Supreme Court of Judicature.

 

(2) Dem Antrag auf Registrierung sind beizufügen:

 

(a) eine von dem Gericht des Urteilsstaates hergestellte beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit Gründen; falls die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, ist ihr eine von dem Gericht des Urteilsstaates auszustellende Urkunde anzuschließen, die nähere Angaben über das Verfahren und die Gründe enthält, auf denen die Entscheidung beruht;

 

(b) eine von einem Beamten des Gerichts des Urteilsstaates ausgestellte Bescheinigung, daß die Entscheidung in dem Urteilsstaat vollstreckbar ist.

 

(3) Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht berechtigt, die Legalisierung der in Absatz (2) erwähnten beglaubigten Abschrift und der Bescheinigung zu fordern; jedoch sind Übersetzungen dieser Urkunden beizubringen, die von einem allgemein beeidigten Übersetzer oder von einem Übersetzer, der die Richtigkeit seiner Übersetzung unter Eid versichert hat, oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen Vertragsparteien beglaubigt sein müssen.

 

 

Artikel VII

 

(1) Bevor eine Entscheidung, die von einem Gericht im Hoheitsgebiet Ihrer Majestät der Königin erlassen ist, in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, ist in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen.

 

(2) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind beizufügen:

 

(a) eine von dem Gericht des Urteilsstaates hergestellte beglaubigte Abschrift der Entscheidung;

(b) eine von dem Gericht des Urteilsstaates auszustellende Urkunde, die nähere Angaben über das Verfahren und die Gründe enthält, auf denen die Entscheidung beruht.

 

(3) Hat das Gericht des Urteilsstaates eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung erteilt, so ist anzunehmen, daß die Entscheidung in dem Urteilsstaate zu der Zeit, als die Abschrift erteilt wurde, vollstreckbar war.

 

(4) Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht berechtigt, die Legalisierung der in Absatz (2) erwähnten beglaubigten Abschrift und der Bescheinigung zu fordern; jedoch sind Übersetzungen dieser Urkunden beizubringen die von einem allgemein beeidigten Übersetzer oder von einem Übersetzer, der die Richtigkeit seiner Übersetzung unter Eid versichert hat, oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen Vertragsparteien beglaubigt sein müssen.

 

 

Artikel VIII

 

(1) Die Registrierung einer Entscheidung nach Artikel VI oder die Vollstreckbarerklärung nach Artikel VII ist aufzuheben, wenn der Schuldner dem Gericht des Vollstreckungsstaates nachweist

 

(a) daß der durch die Entscheidung, deren Vollstreckung betrieben werden soll, festgestellte Anspruch nach dem Erlaß der Entscheidung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen ist oder

(b) daß die Person, die den Antrag auf Registrierung oder Vollstreckbarerklärung gestellt hat, nicht berechtigt ist, die Vollstreckung aus der Entscheidung zu betreiben.

 

(2) Gelangt das Gericht des Vollstreckungsstaates bei der Prüfung eines solchen Antrags zu der Überzeugung,

 

(a) daß der durch die Entscheidung, deren Vollstreckung betrieben werden soll, festgestellte Anspruch durch Zahlung oder auf andere Weise zu einem Teil erloschen ist oder

(b) daß in der Entscheidung, die vollstreckt werden soll, eine Geldforderung zuerkannt ist, die auf mehreren Ansprüchen beruht, und daß Gründe für die Zurückweisung des Antrags auf Registrierung oder Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich einzelner, aber nicht aller Ansprüche bestehen,

 

so wird die Registrierung, oder Vollstreckbarerklärung gewährt:

 

1. in dem unter Buchstabe (a) erwähnten Fall in Höhe des nicht erloschenen Teiles,

 

2. in dem unter Buchstabe (b) erwähnten Fall in Höhe der Teile der in der Entscheidung zuerkannten Geldforderung, hinsichtlich deren Vollstreckung Versagungsgründe nach Artikel V in Verbindung mit den Artikeln III und IV nicht bestehen.

 

 

Artikel IX

 

(1) Das Gericht des Vollstreckungsstaates darf einen ordnungsmäßig gestellten Antrag, eine Entscheidung nach Artikel VI zu registrieren oder sie nach Artikel VII für vollstreckbar zu erklären, nur aus den in Artikel V in Verbindung mit den Artikeln III und IV angeführten oder aus den in Artikel VIII besonders erwähnten Gründen ablehnen; es hat dem Antrag stattzugeben, wenn keiner der genannten Gründe vorliegt.

 

(2) Für die Registrierung einer Entscheidung nach Artikel VI und für die Vollstreckbarerklärung nach Artikel VII soll ein einfaches und beschleunigtes Verfahren vorgesehen werden. Demjenigen, der eine Registrierung oder Vollstreckbarerklärung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden. Die Frist, innerhalb deren der Antrag auf Registrierung oder Vollstreckbarerklärung gestellt werden kann, muß mindestens sechs Jahre betragen; der Lauf dieser Frist beginnt, falls gegen die Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates ein Rechtsbehelf an ein höheres Gericht nicht eingelegt worden ist, mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergangen ist, und, falls ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, mit dem Zeitpunkt, in dem das höchste Gericht die Entscheidung erlassen hat.

 

(3) Ist eine Entscheidung nach Artikel VI registriert oder nach Artikel VII für vollstreckbar erklärt worden, so ist der in der Entscheidung zuerkannte Geldbetrag für die Zeit zwischen dem Tage, an dem das Gericht des Urteilsstaates die Entscheidung erlassen hat, und dem Tage der Registrierung oder Vollstreckbarerklärung zu dem Satz zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst oder aus einer ihr beigefügten Bescheinigung des Gerichts des Urteilsstaates ergibt. Von dem Tage der Registrierung oder der Vollstreckbarerklärung an beträgt der Zinssatz für die Gesamtsumme (zuerkannter Geldbetrag und Zinsen), auf die sich die Registrierung oder Vollstreckbarerklärung erstreckt, vier vom Hundert jährlich.

 

(4) Ist eine Entscheidung von einem Gericht in dem Hoheitsgebiet ihrer Majestät der Königin nach Artikel VI registriert oder ist sie nach Artikel VII für vollstreckbar erklärt, so ist sie vom Tage der Registrierung oder Vollstreckbarerklärung an in dem Vollstreckungsstaat hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in jeder Beziehung so zu behandeln, wie wenn sie das Gericht des Vollstreckungsstaates selbst erlassen hätte.

 

(5) Ist die in der Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung ausgedrückt als derjenigen des Vollstreckungsstaates, so beurteilt sich die Frage, ob und in welcher Art sowie unter welchen Voraussetzungen der zuerkannte Geldbetrag für den Fall der freiwilligen Erfüllung der Entscheidung oder für den Fall ihrer Vollstreckung in die Währung des Vollstreckungsstaates umgerechnet werden kann oder muß, nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

 

 

Artikel X

 

Die Hohen Vertragsparteien sind sich einig, daß Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, auf diplomatischem Wege behoben werden. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen der beiderseitigen Gerichte nicht aufgehoben oder abgeändert werden können.

 

 

Artikel XI

 

(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die Bundesrepublik Deutschland und deren Hoheitsgebiet auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

 

 

Artikel XII

 

(1) Solange das Abkommen nach Artikel XIII in Kraft ist, kann Ihre Majestät die Königin, sobald über die in Absatz (2) erwähnten Fragen das Einvernehmen durch Notenwechsel hergestellt ist, jederzeit durch Notifizierung seitens Ihres Botschafters am Sitz der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung dieses Abkommens auf jedes Hoheitsgebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verantwortlich ist.

 

(2) Bevor die Ausdehnung auf ein Hoheitsgebiet nach Absatz (1) notifiziert wird, stellen die Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel das Einvernehmen darüber her, welche Gerichte in diesem Hoheitsgebiet als "obere Gerichte" im Sinne dieses Abkommens anzusehen sind, und bei welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung einer Entscheidung gestellt werden kann.

 

(3) Die Ausdehnung tritt drei Monate nach der gemäß Absatz (1) vorgenommenen Notifizierung in Kraft.

 

(4) Jede der Hohen Vertragsparteien kann nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Ausdehnung diese Abkommens auf eines der in Absatz (1) bezeichneten Hoheitsgebiete die Ausdehnung jederzeit mit sechsmonatiger Frist auf diplomatischem Wege kündigen.

 

(5) Das Außerkrafttreten des Abkommens nach Artikel XIlI wird, sofern nicht die beiden Hohen Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, von selbst für alle Hoheitsgebiete wirksam, auf die es nach Absatz (1) ausgedehnt worden ist.

 

 

Artikel XIII

 

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in London ausgetauscht. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vorn Tage des Inkrafttretens an. Falls keine der Hohen Vertragsparteien der anderen spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der drei Jahre auf diplomatischem Wege ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, mitteilt, bleibt es weiter in Kraft; es tritt sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Hohen Vertragsparteien es gekündigt hat.

 

Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

 

Geschehen zu Bonn am 14. Juli 1960 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die Bundesrepublik Deutschland:

For the Federal Republic of Germany:

 

A. H. van Scherpenberg

A. Bülow