Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Vom 14. Juli 1960 Der Präsident der Bundesrepublik
Deutschland und Ihre Majestät die Königin des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre anderen
Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth, In dem Wunsch, auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen, Haben sich entschlossen, zu diesem Zweck ein
Abkommen zu schließen und haben deshalb zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der
Bundesrepublik Deutschland: Herrn Dr. Albert
Hilger van Scherpenberg, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts, und Herrn Professor Dr.
Arthur Bülow, Ministerialdirigent
im Bundesministerium der Justiz; Ihre Majestät die
Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihrer anderen
Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth, (im folgenden als "Ihre
Majestät die Königin" bezeichnet) für das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland: Seine Exzellenz Sir Christopher Eden
Steel, G. C. M. G., M. V.
O., Ihrer Majestät
Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter in Bonn; diese sind nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt
übereingekommen: Artikel I Für die Anwendung
dieses Abkommens gilt folgendes: (1) "Hoheitsgebiet
der einen (oder der anderen) Hohen Vertragspartei" bedeutet (a) in bezug auf den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland und (b) in bezug auf Ihre Majestät die Königin das Vereinigte Königreich
(England und Wales, Schottland und Nordirland) und diejenigen Hoheitsgebiete,
auf die das Abkommen gemäß Artikel XII ausgedehnt worden ist. (2) Als "oberes
Gericht" sind anzusehen (a) für die
Bundesrepublik Deutschland die
Landgerichte, die
Oberlandesgerichte, das
Bayerische Oberste Landesgericht und der Bundesgerichtshof; und (b) für das
Vereinigte Königreich das
House of Lords" und für England und Wales der
Supreme Court of Judicature
(Court of Appeal and High
Court of Justice) und
die Courts of Chancery of the Counties
Palatine of Lancaster and
Durham für Schottland der
Court of Session und die Sheriff Courts für Nordirland der
Supreme Court of Judicature. Alle anderen Gerichte
in diesen Hoheitsgebieten sind im Sinne dieses Abkommens "untere
Gerichte". (3) Unter
"gerichtlichen Entscheidungen" sind alle Entscheidungen eines
Gerichts ohne Rücksicht auf ihre Benennung (Urteile, Beschlüsse und
dergleichen) zu verstehen, durch die über Ansprüche der Parteien endgültig
erkannt ist; hierzu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche, ausgenommen
sind jedoch die Entscheidungen zum Zwecke einer vorweggenommenen
Zwangsvollstreckung (Arrestbefehle) oder andere Entscheidungen, durch die nur
eine vorläufige Sicherung eines Anspruchs erreicht wird, oder
Zwischenentscheidungen. Die Entscheidung über die Ansprüche der Parteien wird
als endgültig angesehen, auch wenn gegen sie vor den Gerichten des
Urteilsstaates ein Rechtsbehelf eingelegt ist oder noch eingelegt werden kann. (4) "Gericht des
Urteilsstaates" bedeutet in bezug auf eine
Entscheidung das Gericht, das die zur Anerkennung oder Vollstreckung
vorgelegte Entscheidung erlassen hat; unter "Gericht oder Behörde des
Anerkennungs- oder Vollstreckungsstaates" sind Gerichte oder Behörden zu
verstehen, vor denen die Anerkennung der Entscheidung nachgesucht oder ihre
Vollstreckbarerklärung beantragt wird. (5) Unter
"Schuldner" ist die Person zu verstehen, gegen welche die
Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates ergangen ist, einschließlich
einer Person, die nach dem Recht des Urteilsstaates in Ansehung der durch die
Entscheidung festgestellten Verbindlichkeit Rechtsnachfolger ist; unter
"Gläubiger" ist die Person zu verstehen, zu deren Gunsten die
Entscheidung ergangen ist, einschließlich ihrer Gesamt- oder
Einzelrechtsnachfolger. (6) Der Begriff
"Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" schließt nicht Urteile
ein, die in Verfahren zwecks Beitreibung von Abgaben (Staats- oder
Gemeindeabgaben) oder Strafen ergehen; er umfaßt
jedoch Entscheidungen, die ein Gericht in einem Strafverfahren in Ansehung
der Zahlung eines Geldbetrages als Entschädigung oder Schadensersatz
zugunsten einer verletzten Partei erlassen hat. (7) Unter
"Rechtsbehelf" ist jedes Verfahren zu verstehen, das auf eine
Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, sowie ein Antrag,
den Rechtsstreit neu zu verhandeln oder die Zwangsvollstreckung einzustellen. (8) Als "Klagen
oder Anträge auf Erlaß einer Entscheidung, die nur
unter den Prozeßparteien wirkt" (action in personam) sind nicht
anzusehen Klagen in Familienstands- oder Statussachen (einschließlich der
Scheidungs- oder anderer Ehesachen) oder Verfahren in
Erbschaftsangelegenheiten oder wegen Verwaltung des Nachlasses verstorbener
Personen. Artikel II (1) Die von einem
"oberen Gericht" in dem Hoheitsgebiet der einen Hohen
Vertragspartei erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme derjenigen, die auf
einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen unterer Gerichte ergangen sind,
werden in dem Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei in den Fällen
und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln III bis IX geregelt sind,
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Gläubigers oder des Schuldners
anerkannt und vollstreckt. (2) Dieses Abkommen
gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die in einem Konkurs- oder
Vergleichsverfahren oder in einem Verfahren zwecks Auflösung von
Gesellschaften oder anderen Körperschaften ergangen sind. (3) Durch dieses
Abkommen wird nicht ausgeschlossen, daß eine in dem
Hoheitsgebiet der einen Hohen Vertragspartei ergangene gerichtliche
Entscheidung, für die dieses Abkommen nicht gilt oder die nach diesem
Abkommen nicht anerkannt oder vollstreckt werden kann, in dem Hoheitsgebiet
der anderen Hohen Vertragspartei auf Grund des innerstaatlichen Rechts
anerkannt und vollstreckt wird. Artikel III (1) Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht in dem Hoheitsgebiet der
einen Hohen Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen
hat, werden in dem Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei in allen
Fällen anerkannt, sofern nicht die Entscheidung über die Anerkennung nach
Absatz (2) ausgesetzt wird oder sofern leicht in Ansehung der Entscheidung
ein Versagungsgrund vorliegt; letzteres ist der Fall: (a) wenn in der
betreffenden Sache eine Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nach
Artikel IV nicht gegeben ist; (b) wenn die
Entscheidung auf Grund der Säumnis des Schuldners erlassen ist, sofern dieser
sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat und dem Gericht oder der
Behörde des Anerkennungsstaates nachweist, daß er
von dem Verfahren nicht zeitig genug Kenntnis erlangt hat, um sich
verteidigen zu können. Jedoch ist in allen Fällen, in denen feststeht, daß die einleitende Ladung oder Verfügung dem Beklagten
nach Artikel 3 oder 5 des zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich
abgeschlossenen Abkommens vorn 20. März 1928 ordnungsmäßig zugestellt worden
ist, als festgestellt anzusehen, daß der Beklagte
von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat; (c) wenn die
Entscheidung von dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates aus
Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden kann, einschließlich
der Fälle, 1. in denen die
Entscheidung über einen Anspruch ergangen ist, der bereits in dem Zeitpunkt,
in dem das Gericht des Urteilsstaates seine Entscheidung erlassen hat,
zwischen denselben Parteien Gegenstand einer anderen Entscheidung war, die
nach dem innerstaatlichen Recht des Anerkennungsstaates als endgültig anzusehen
ist; 2. in denen das
Gericht oder die Behörde des Anerkennungsstaates zu der Überzeugung gelangt, daß die Entscheidung durch betrügerische Machenschaften
erwirkt ist; 3. in denen das
Gericht oder die Behörde des Anerkennungsstaates zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte, gegen den die Entscheidung ergangen
ist, nach dem Völkerrecht der Gerichtsbarkeit des Urteilsstaates nicht
unterlegen und sich ihr auch nicht unterworfen hat; 4. in denen die
Entscheidung gegen eine Person geltend gemacht wird, die nach dem Völkerrecht
der Gerichtsbarkeit des Anerkennungsstaates nicht unterliegt. (2) Weist der
Schuldner dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates nach, daß er in dem Urteilsstaat gegen diese Entscheidung einen
Rechtsbehelf eingelegt hat oder daß er zwar einen
solchen Rechtsbehelf noch nicht eingelegt hat, daß
aber die Frist hierfür nach dem Recht des Urteilsstaates noch nicht
abgelaufen ist, so kann das Gericht oder die Behörde des Anerkennungsstaates
die Entscheidung gleichwohl anerkennen oder die Anerkennung versagen oder
auch auf Antrag des Schuldners die Entscheidung über die Anerkennung der
Entscheidung zurückstellen, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, das
Verfahren auf Grund des Rechtsbehelfs durchzuführen oder den Rechtsbehelf
einzulegen. (3) Die Anerkennung
der Entscheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht
des Urteilsstaates bei der Bestimmung der auf den Fall anzuwendenden Gesetze
andere Regeln des internationalen Privatrechts angewendet hat, als sie nach
dem Recht des Anerkennungsstaates anzuwenden gewesen wären. (4) Die Anerkennung
einer Entscheidung hat zur Folge, daß die
Entscheidung, soweit in ihr über den Anspruch erkannt ist, für einen weiteren
Rechtsstreit zwischen denselben Parteien (dem Gläubiger und dem Schuldner)
als endgültig angesehen wird und daß sie in einem
weiteren Rechtsstreit zwischen ihnen wegen desselben Streitgegenstandes
insoweit eine Einrede begründet. Artikel IV (1) Die Gerichte des
Urteilsstaates sind im Sinne des Artikels III Absatz (1) Buchstabe (a)
zuständig: (a) in Ansehung einer
auf eine Klage oder auf einen Antrag ergangenen Entscheidung, die nur unter
den Prozeßparteien wirkt: 1. wenn der
Schuldner, in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Kläger oder
Widerkläger war; 2. wenn der
Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter
war, sich der Zuständigkeit dadurch unterworfen hat, daß
er sich auf den Rechtsstreit freiwillig eingelassen hat. Eine
"freiwillige Einlassung" liegt nicht vor, wenn die Einlassung
lediglich den Zweck hatte, das in dem Urteilsstaat befindliche Vermögen vor
einer Beschlagnahme zu schützen, die Aufhebung einer Beschlagnahme zu
erreichen oder die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates zu rügen; 3. wenn der
Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter
war, vor Beginn des Rechtsstreites sich durch eine Vereinbarung in Ansehung
des Streitgegenstandes entweder allgemein der Zuständigkeit der Gerichte des
Urteilsstaates oder gerade der Zuständigkeit des Gerichts, das die
Entscheidung erlassen hat, unterworfen hat; 4. wenn der
Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter
war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
dem Hoheitsgebiet des Urteilsstaates oder, sofern es sich um eine
Handelsgesellschaft oder eine Körperschaft handelt, dort die
Hauptniederlassung hatte; 5. wenn der
Schuldner, der in dem Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates Beklagter
war, in dem Urteilsstaat entweder eine geschäftliche Niederlassung oder eine
Zweigniederlassung hatte und sich das Verfahren auf ein Geschäft bezieht, das
durch die Niederlassung oder Zweigniederlassung oder in ihren Räumen
abgeschlossen ist; (b) in Ansehung einer
Entscheidung, die auf eine Klage wegen unbeweglichen Vermögens ergangen ist
oder in Ansehung einer gegen alle wirkenden Entscheidung, die auf eine Klage
wegen beweglichen Vermögens ergangen ist, sofern der in Streit befangene
Gegenstand sich zu der Zeit, als das Verfahren vor dem Gericht des
Urteilsstaates eingeleitet wurde, in dem Hoheitsgebiet des Urteilsstaates
befand; (c) in Ansehung von
Entscheidungen, die auf andere als die unter den Buchstaben (a) und (b)
bezeichneten Klagen ergangen sind (insbesondere in Ansehung von
Entscheidungen in Familienstands- oder Statussicherheit, einschließlich der
Scheidungs- oder anderer Ehesachen, von Entscheidungen in
Erbschaftsangelegenheiten oder wegen Verwaltung des Nachlasses verstorbener
Personen), wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nach dem
Recht des Anerkennungsstaates anerkannt wird. (2) Die Zuständigkeit
des Gerichts des Urteilsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn
Gegenstand des Verfahrens unbewegliches Vermögen gewesen ist, daß sich außerhalb des Hoheitsgebietes des Urteilsstaates
befand. (3) Die Zuständigkeit
des Gerichts des Urteilsstaates braucht in den Fällen des Absatzes (1)
Buchstabe (a) Nr. 4 und 5 und Buchstabe (b) nicht anerkannt zu werden, wenn
der Schuldner dem Gericht oder der Behörde des Anerkennungsstaates nachweist,
daß die Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht
des Urteilsstaates in Widerspruch stand zu einer zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung, nach der die in Frage stehende Streitigkeit auf
einem anderen Weg als durch ein Verfahren vor den Gerichten des
Urteilsstaates zu entscheiden war. (4) Die Anerkennung
der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates darf nicht deshalb versagt
werden, weil dieses Gericht nach dem Recht des Urteilsstaates nicht zuständig
gewesen ist, sofern die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates
endgültig und ein für einen solchen Fall vorgesehenes Verfahren mit dem Ziel,
die Entscheidung zur Aufhebung zu bringen, nicht eingeleitet worden ist. Artikel V (1) Entscheidungen im
Sinne dieses Artikels, die von einem oberen Gericht in dem Hoheitsgebiet der
einen Hohen Vertragspartei erlassen sind, werden von den Gerichten in dem
Hoheitsgebiet der anderen Hohen Vertragspartei auf die in Artikel VI bis IX
bezeichnete Weise und unter den dort erwähnten Voraussetzungen vollstreckt. Weist der Schuldner
dem Gericht des Vollstreckungsstaates nach, daß er
in dem Urteilsstaat gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat
oder daß er zwar einen solchen Rechtsbehelf noch
nicht eingelegt hat, daß aber die Frist hierfür
nach dem Recht des Urteilsstaates noch nicht abgelaufen ist, so braucht eine
solche Entscheidung nicht vollstreckt zu werden; das Gericht des
Vollstreckungsstaates kann in einem solchen Fall nach seinem Ermessen die
Maßnahmen treffen, die nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig sind. (2) Entscheidungen im
Sinne dieses Artikels sind diejenigen: (a) die in Zivil-
oder Handelssachen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind; (b) die in dem
Urteilsstaat vollstreckbar sind; (c) die auf Zahlung
einer bestimmten Geldsumme lauten, einschließlich der Kostenentscheidungen,
die in Zivil- oder Handelssachen ergangen sind; (d) deren Anerkennung
keiner der in Artikel III in Verbindung mit Artikel IV bezeichneten
Versagungsgründe entgegensteht. (3) Ist der Betrag
der Kosten, der auf Grund der Entscheidung zu zahlen ist, nicht in der
Entscheidung selbst, sondern durch einen besonderen Beschluß
festgesetzt, so ist dieser Beschluß für die
Anwendung dieses Abkommens als Teil der Entscheidung anzusehen. Artikel VI (1) Bevor eine
Entscheidung, die von einem Gericht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erlassen ist, in dem Vereinigten Königreich vollstreckt werden
kann, muß der Gläubiger ihre Registrierung nach
Maßgabe der Vorschriften des Gerichts, vor dem die Entscheidung geltend
gemacht wird, beantragen und zwar (a) in England und
Wales bei dem High Court of Justice, (b) in Schottland bei
dem Court of Session (c) in Nordirland bei
dem Supreme Court of Judicature. (2) Dem Antrag auf
Registrierung sind beizufügen: (a) eine von dem
Gericht des Urteilsstaates hergestellte beglaubigte Abschrift der
Entscheidung mit Gründen; falls die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist, ist ihr eine von dem Gericht des Urteilsstaates auszustellende Urkunde
anzuschließen, die nähere Angaben über das Verfahren und die Gründe enthält,
auf denen die Entscheidung beruht; (b) eine von einem
Beamten des Gerichts des Urteilsstaates ausgestellte Bescheinigung, daß die Entscheidung in dem Urteilsstaat vollstreckbar
ist. (3) Das Gericht des
Vollstreckungsstaates ist nicht berechtigt, die Legalisierung der in Absatz
(2) erwähnten beglaubigten Abschrift und der Bescheinigung zu fordern; jedoch sind Übersetzungen dieser Urkunden beizubringen,
die von einem allgemein beeidigten Übersetzer oder von einem Übersetzer, der
die Richtigkeit seiner Übersetzung unter Eid versichert hat, oder von einem
diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen
Vertragsparteien beglaubigt sein müssen. Artikel VII (1) Bevor eine
Entscheidung, die von einem Gericht im Hoheitsgebiet Ihrer Majestät der
Königin erlassen ist, in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
vollstreckt werden kann, ist in der Bundesrepublik Deutschland bei dem
Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat oder Vermögen besitzt, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften ein Antrag
auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. (2) Dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung sind beizufügen: (a) eine von dem
Gericht des Urteilsstaates hergestellte beglaubigte Abschrift der
Entscheidung; (b) eine von dem
Gericht des Urteilsstaates auszustellende Urkunde, die nähere Angaben über
das Verfahren und die Gründe enthält, auf denen die Entscheidung beruht. (3) Hat das Gericht
des Urteilsstaates eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung erteilt, so
ist anzunehmen, daß die Entscheidung in dem
Urteilsstaate zu der Zeit, als die Abschrift erteilt wurde, vollstreckbar
war. (4) Das Gericht des
Vollstreckungsstaates ist nicht berechtigt, die Legalisierung der in Absatz
(2) erwähnten beglaubigten Abschrift und der Bescheinigung zu fordern; jedoch sind Übersetzungen dieser Urkunden
beizubringen die von einem allgemein beeidigten Übersetzer oder von einem
Übersetzer, der die Richtigkeit seiner Übersetzung unter Eid versichert hat,
oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden
Hohen Vertragsparteien beglaubigt sein müssen. Artikel VIII (1) Die Registrierung
einer Entscheidung nach Artikel VI oder die Vollstreckbarerklärung nach
Artikel VII ist aufzuheben, wenn der Schuldner dem Gericht des
Vollstreckungsstaates nachweist (a) daß der durch die Entscheidung, deren Vollstreckung
betrieben werden soll, festgestellte Anspruch nach dem Erlaß
der Entscheidung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen ist oder (b) daß die Person, die den Antrag auf Registrierung oder
Vollstreckbarerklärung gestellt hat, nicht berechtigt ist, die Vollstreckung
aus der Entscheidung zu betreiben. (2) Gelangt das
Gericht des Vollstreckungsstaates bei der Prüfung eines solchen Antrags zu
der Überzeugung, (a) daß der durch die Entscheidung, deren Vollstreckung
betrieben werden soll, festgestellte Anspruch durch Zahlung oder auf andere
Weise zu einem Teil erloschen ist oder (b) daß in der Entscheidung, die vollstreckt werden soll,
eine Geldforderung zuerkannt ist, die auf mehreren Ansprüchen beruht, und daß Gründe für die Zurückweisung des Antrags auf
Registrierung oder Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich einzelner, aber
nicht aller Ansprüche bestehen, so wird die
Registrierung, oder Vollstreckbarerklärung gewährt: 1. in dem unter
Buchstabe (a) erwähnten Fall in Höhe des nicht erloschenen Teiles, 2. in dem unter
Buchstabe (b) erwähnten Fall in Höhe der Teile der in der Entscheidung
zuerkannten Geldforderung, hinsichtlich deren Vollstreckung Versagungsgründe
nach Artikel V in Verbindung mit den Artikeln III und IV nicht bestehen. Artikel IX (1) Das Gericht des
Vollstreckungsstaates darf einen ordnungsmäßig gestellten Antrag, eine
Entscheidung nach Artikel VI zu registrieren oder sie nach Artikel VII für
vollstreckbar zu erklären, nur aus den in Artikel V in Verbindung mit den
Artikeln III und IV angeführten oder aus den in Artikel VIII besonders erwähnten
Gründen ablehnen; es hat dem Antrag stattzugeben, wenn keiner der genannten
Gründe vorliegt. (2) Für die
Registrierung einer Entscheidung nach Artikel VI und für die
Vollstreckbarerklärung nach Artikel VII soll ein einfaches und beschleunigtes
Verfahren vorgesehen werden. Demjenigen, der eine Registrierung oder
Vollstreckbarerklärung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden. Die Frist, innerhalb
deren der Antrag auf Registrierung oder Vollstreckbarerklärung gestellt
werden kann, muß mindestens sechs Jahre betragen;
der Lauf dieser Frist beginnt, falls gegen die Entscheidung des Gerichts des
Urteilsstaates ein Rechtsbehelf an ein höheres Gericht nicht eingelegt worden
ist, mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergangen ist, und, falls ein
Rechtsbehelf eingelegt worden ist, mit dem Zeitpunkt, in dem das höchste
Gericht die Entscheidung erlassen hat. (3) Ist eine
Entscheidung nach Artikel VI registriert oder nach Artikel VII für
vollstreckbar erklärt worden, so ist der in der Entscheidung zuerkannte
Geldbetrag für die Zeit zwischen dem Tage, an dem das Gericht des
Urteilsstaates die Entscheidung erlassen hat, und dem Tage der Registrierung
oder Vollstreckbarerklärung zu dem Satz zu verzinsen, der sich aus der
Entscheidung selbst oder aus einer ihr beigefügten Bescheinigung des Gerichts
des Urteilsstaates ergibt. Von dem Tage der Registrierung oder der
Vollstreckbarerklärung an beträgt der Zinssatz für die Gesamtsumme
(zuerkannter Geldbetrag und Zinsen), auf die sich die Registrierung oder
Vollstreckbarerklärung erstreckt, vier vom Hundert jährlich. (4) Ist eine
Entscheidung von einem Gericht in dem Hoheitsgebiet ihrer Majestät der
Königin nach Artikel VI registriert oder ist sie nach Artikel VII für
vollstreckbar erklärt, so ist sie vom Tage der Registrierung oder
Vollstreckbarerklärung an in dem Vollstreckungsstaat hinsichtlich der
Zwangsvollstreckung in jeder Beziehung so zu behandeln, wie wenn sie das
Gericht des Vollstreckungsstaates selbst erlassen hätte. (5) Ist die in der
Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung ausgedrückt
als derjenigen des Vollstreckungsstaates, so beurteilt sich die Frage, ob und
in welcher Art sowie unter welchen Voraussetzungen der zuerkannte Geldbetrag
für den Fall der freiwilligen Erfüllung der Entscheidung oder für den Fall
ihrer Vollstreckung in die Währung des Vollstreckungsstaates umgerechnet
werden kann oder muß, nach dem Recht des
Vollstreckungsstaates. Artikel X Die Hohen
Vertragsparteien sind sich einig, daß
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens
ergeben, auf diplomatischem Wege behoben werden. Es besteht jedoch
Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen der
beiderseitigen Gerichte nicht aufgehoben oder abgeändert werden können. Artikel XI (1) Dieses Abkommen
gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des
Inkrafttretens des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Bei der Anwendung
dieses Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen in diesem
Abkommen auf die Bundesrepublik Deutschland und deren Hoheitsgebiet auch als
Bezugnahmen auf das Land Berlin. Artikel XII (1) Solange das
Abkommen nach Artikel XIII in Kraft ist, kann Ihre Majestät die Königin,
sobald über die in Absatz (2) erwähnten Fragen das Einvernehmen durch
Notenwechsel hergestellt ist, jederzeit durch Notifizierung
seitens Ihres Botschafters am Sitz der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Anwendung dieses Abkommens auf jedes Hoheitsgebiet ausdehnen,
für dessen internationale Beziehungen Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland verantwortlich ist. (2) Bevor die
Ausdehnung auf ein Hoheitsgebiet nach Absatz (1) notifiziert
wird, stellen die Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel das
Einvernehmen darüber her, welche Gerichte in diesem Hoheitsgebiet als
"obere Gerichte" im Sinne dieses Abkommens anzusehen sind, und bei
welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung einer Entscheidung gestellt
werden kann. (3) Die Ausdehnung
tritt drei Monate nach der gemäß Absatz (1) vorgenommenen Notifizierung
in Kraft. (4) Jede der Hohen
Vertragsparteien kann nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der
Ausdehnung diese Abkommens auf eines der in Absatz
(1) bezeichneten Hoheitsgebiete die Ausdehnung jederzeit mit sechsmonatiger
Frist auf diplomatischem Wege kündigen. (5) Das Außerkrafttreten
des Abkommens nach Artikel XIlI wird, sofern nicht
die beiden Hohen Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes
vereinbaren, von selbst für alle Hoheitsgebiete wirksam, auf die es nach
Absatz (1) ausgedehnt worden ist. Artikel XIII Dieses Abkommen
bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in London
ausgetauscht. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet vorn Tage des Inkrafttretens an. Falls keine der Hohen
Vertragsparteien der anderen spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der drei
Jahre auf diplomatischem Wege ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen,
mitteilt, bleibt es weiter in Kraft; es tritt sechs Monate nach dem Tag außer
Kraft, an dem eine der Hohen Vertragsparteien es gekündigt hat. Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln
versehen. Geschehen zu Bonn am
14. Juli 1960 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die
Bundesrepublik Deutschland: For the
Federal Republic of
Germany: A. H. van Scherpenberg A. Bülow
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