veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 7, Seite 149,

ausgegeben zu Bonn am 3. März 1959

 

(Deutsches) Gesetz

zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

vom 26. Februar 1959

 

- zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internnationalen Unterhaltsverfahrensrechts

vom 23. Mai 2011 (BGBl. I. S. 919) -

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Dem von der Bundesrepublik Deutschland am 20. Juni 1956 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

 

Artikel 2

 

(aufgehoben)

 

 

Artikel 3

 

(aufgehoben).

 

 

Artikel 4

 

(aufgehoben).

 

 

Artikel 5

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 14 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

Bonn, den 26. Februar 1959.

Der Bundespräsident

Theodor Heuss

 

 

Für den Bundeskanzler

Der Bundesminister der Justiz

Schäffer

 

 

Der Bundesminister der Justiz

Schäffer

 

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

von Brentano