Aktueller Inhalt:
A. Antragstellung der Gläubigerinnen und Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren
1. Ablauf des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung
Anhörung und erste Ermittlungen
Gerichtliche Ermittlungen und Beauftragung eines Sachverständigen
Entscheidung über den Eröffnungsantrag
2. Anträge betreffend natürliche Personen
3. Antragsrücknahme und Erledigungserklärung
4. Kosten
B. Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Zustellung eines Gläubigerantrags
1. Überblick
2. Wesentliche Verteidigungsmittel von Schuldnerinnen und Schuldnern
Einwendungen gegen das Antragsrecht
Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit
3. Ablauf des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung Anhörung und Ermittlungen
Entscheidung über den Eröffnungsantrag
4. Auskunftspflicht der Schuldnerinnen und Schuldner
A. Antragstellung der Gläubigerinnen und Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren
1. Ablauf des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gläubigerantrags ist, dass ein rechtliches Interesse an der Eröffnung besteht und die Forderung sowie der gesetzliche Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden, § 14 InsO.
Anhörung und erste Ermittlungen: Ist der Eröffnungsantrag zulässig, so hört das Insolvenzgericht die Schuldnerin oder den Schuldner an, und zwar entweder persönlich in einem Termin oder schriftlich. Gleichzeitig beginnt das Gericht mit den ersten Ermittlungen. Zu diesem Zweck holt es in der Regel zunächst Auskünfte beim zuständigen Gerichtsvollzieher und beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts ein.
Gerichtliche Ermittlungen und Beauftragung eines Sachverständigen: Nach dieser Anhörung oder dem fruchtlosen Ablauf der Äußerungsfrist untersucht das Gericht von Amts wegen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und kostendeckende Masse vorhanden ist (§§ 5, 16 19, 26 InsO). Art und Ausmaß der Ermittlungen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Sie sind nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig. Das Gericht ist weder an Beweisanträge gebunden noch verpflichtet, der Antragstellerin oder dem Antragsteller kostenträchtige Ermittlungen vorher anzukündigen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts kann das Gericht insbesondere einen Sachverständigen bestellen (§ 5 Abs. 1 InsO). Übt die Schuldnerin oder der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, so ist dies im Allgemeinen unerlässlich, um eine geordnete Übersicht über die Vermögenslage zu erhalten. Ohne Auswertung der geschäftlichen Unterlagen und ohne Besichtigung der Betriebseinrichtungen und Geschäftsräume lassen sich nur selten sichere Feststellungen treffen.
Sicherungsmaßnahmen: Bei Bedarf kann das Gericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse einstweilige Anordnungen treffen (§§ 21, 22 InsO). Es kann insbesondere eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der Schuldnerin oder dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin oder des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Entscheidung über den Eröffnungsantrag: Wenn die Ermittlungen ergeben, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, ausreichende Masse zur Deckung der künftigen Verfahrenskosten vorhanden ist oder auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners die Verfahrenskosten gestundet wurden (nur bei natürlichen Personen möglich, wenn auch ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt wurde),
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist, § 13 Abs. 2 InsO.
2. Anträge betreffend natürliche Personen
Natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sind nach den Bestimmungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu behandeln. Dasselbe gilt für ehemals selbstständig wirtschaftlich Tätige, wenn deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Unter "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" fallen auch die Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern, soweit noch Lohnsteuerforderungen bestehen. Natürliche Personen, die nicht dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen, führen ihr Insolvenzverfahren nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens durch. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anzahl der Gläubigerinnen und Gläubigr weniger als 20 beträgt (§ 304 InsO).
In den Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Antrag eines Gläubigerantrags der Schuldnerin oder dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 306 Abs. 3 InsO). Falls Restschuldbefreiung begehrt wird, soll ein solcher Antrag mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden bzw. zwei Wochen nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO zu stellen (§ 287 Abs. 1 InsO). Wird ein Schuldnerantrag gestellt, ruht das Verbraucherinsolvenzverfahren über den Gläubigerantrag kraft Gesetzes bis zum Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (§ 306 Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin oder der Schuldner hat zunächst innerhalb von drei Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen.
Auch bei natürlichen Personen, die dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen, ist das Insolvenzgericht verpflichtet auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erhalten, hinzuweisen (§ 20 Abs. 2 InsO). Auch diese müssen ihren Antrag auf Restschuldbefreiung mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden (§ 287 Abs. 1 InsO).
3. Antragsrücknahme und Erledigungserklärung
Erfüllt die Schuldnerin oder der Schuldner im Verlauf des Eröffnungsverfahrens die dem Gläubigerantrag zugrunde gelegte Forderung, so erlischt die Antragsberechtigung (§ 14 InsO). Der Eröffnungsantrag kann dann entweder zurückgenommen oder - unter genauer Angabe von Grund und Zeitpunkt der Erledigung - in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Im ersten Fall hat immer die antragstellende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 4 InsO), im zweiten Fall entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91 a ZPO, § 4 InsO).
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist, § 13 Abs. 2 InsO.
Wird der Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers abgewiesen oder wird der Antrag zurückgenommen, haftet die/der antragstellende Gläubiger(in) jedenfalls im Verhältnis zur Staatskasse für die Gerichtskosten (Gebühren und die Auslagen § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Eine Haftung für die entstandenen Auslagen besteht dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund einer Erledigungserklärung endet. Zu den Auslagen gehören auch die Kosten der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die Auslagen für ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten.
Die Gutachterkosten machen als Auslagen im Allgemeinen den größten Teil der Gerichtskosten des Eröffnungsverfahrens aus. Die Höhe dieser Kosten kann im Voraus nicht angegeben werden. Sie hängt im Wesentlichen von dem erforderlichen Zeitaufwand für die Gutachtertätigkeit ab. Ein Betrag von 1.000,00 EUR ist dabei schnell erreicht.
Ein Vorschuss für die Ermittlungskosten wird nicht erhoben (§ 68 Abs. 3 GKG, § 5 InsO).
B. Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Zustellung eines Gläubigerantrags
Gläubigerinnen und Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben und ihre Forderungen und den gesetzlichen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnungsgrund ist im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit, in besonderen Fällen auch die Überschuldung, vor allem bei Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen und beim Nachlass (§§ 16 - 19, 320 InsO).
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist, § 13 Abs. 2 InsO.
Mit der Zustellung des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren (§§ 11 ff InsO). In diesem Verfahrensabschnitt erhält die Schuldnerin oder der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme.
Richtet sich der Eröffnungsantrag gegen eine natürliche Person,
- die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat
oder - die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubigerinnen und Gläubiger hat (§ 304 InsO)),
so sind in einem solchen Fall die Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beachten (§§ 304 ff InsO). Die Einzelheiten ergeben sich aus einem besonderen Merkblatt, das bei den Gerichten erhältlich ist.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann selbst einen Eröffnungsantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Richtet sich der Eröffnungsantrag gegen eine natürliche Person,
- die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
oder - ausgeübt hat und deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen,
kann die Schuldnerin oder der Schuldner einen Eröffnungsantrag und einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ohne Beachtung der Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.
Die Einzelheiten zum Restschuldbefreiungsverfahren ergeben sich aus einem besonderen Merkblatt.
2. Wesentliche Verteidigungsmittel von Schuldnerinnen und Schuldnern
Einwendungen gegen das Antragsrecht: Gläubigerinnen und Gläubiger haben ihre Forderungen, auf die sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützen, glaubhaft zu machen. Einwendungen gegen diese Forderungen muss die Schuldnerin oder der Schuldner dem Gericht im Einzelnen genau schildern und durch die Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft machen (z.B. durch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder andere Schriftstücke).
Zahlungen: Alle Zahlungen, die die Schuldnerin oder der Schuldner nach der Zustellung des Eröffnungsantrages auf die im Antrag genannte Forderung leistet, sollten dem Gericht mitgeteilt werden. Dabei sind Datum, Betrag und Zahlungsweg (z.B. Barzahlung, Überweisung) genau anzugeben. Außerdem sind entsprechende Nachweise im Original beizufügen. Mit der vollständigen Erfüllung der Forderung wird der Gläubigerantrag unzulässig.
Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit: Ist die Schuldnerin oder der Schuldner der Ansicht, es liege keine Zahlungsunfähigkeit, sondern nur eine Zahlungsstockung vor, sind dem Gericht im Einzelnen Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass in absehbarer Zeit Zahlungen wieder geleistet werden können. Die Schuldnerin oder der Schuldner bleibt aber verpflichtet, dem Gericht oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Vermögensverhältnisse uneingeschränkt offenzulegen (siehe Abschnitt 4.).
Zahlungserleichterungen: Ratenzahlungen oder einen Zahlungsaufschub kann das Insolvenzgericht der Schuldnerin oder dem Schuldner nicht bewilligen. Dies ist allein Sache der Gläubigerschaft.
3. Ablauf des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung Anhörung und Ermittlungen:
Bei Zustellung des Eröffnungsantrags erhält die Schuldnerin oder der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Regel übersendet das Insolvenzgericht dazu einen ausführlichen Fragebogen. Es kann aber auch die Schuldnerin oder den Schuldner zur persönlichen Anhörung vorladen. Gleichzeitig beginnt das Gericht mit den ersten Ermittlungen. Es holt zunächst beim zuständigen Gerichtsvollzieher und beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Auskünfte über die Schuldnerin oder den Schuldner ein.
Sachverständigengutachten: Nach der Schuldneranhörung untersucht das Gericht von Amts wegen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und kostendeckende Masse vorhanden ist (§§ 5, 16 19, 26 InsO).
Vielfach beauftragt das Insolvenzgericht eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit der weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Im Rahmen der Begutachtung werden die Betriebseinrichtungen und Geschäftsräume der Schuldnerin oder des Schuldners besichtigt und die geschäftlichen Unterlagen ausgewertet.
Sicherungsmaßnahmen: Entsteht der Verdacht, dass Teile des schuldnerischen Vermögens verheimlicht oder beiseite geschafft werden sollen, oder erscheint aus anderen Gründen eine Sicherung der künftigen Insolvenzmasse geboten, so kann das Gericht die notwendigen einstweiligen Anordnungen treffen (§§ 21, 22 InsO). Es kann insbesondere eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der Schuldnerin oder dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung der vorläufigen Verwalterin oder des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Es kann auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Entscheidung über den Eröffnungsantrag: Wenn die Ermittlungen ergeben, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichende Masse zur Deckung der künftigen Verfahrenskosten vorhanden ist, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet (§§ 16, 27 InsO). Lässt sich ein Eröffnungsgrund nicht feststellen, so wird der Gläubigerantrag als unbegründet zurückgewiesen. Liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, ist aber keine kostendeckende Masse vorhanden, so wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, durch Zahlung eines ausreichenden Vorschusses die Eröffnung zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses besteht nicht. Wird ein Verfahrenskostenvorschuss nicht geleistet, ist der Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen (§ 26 InsO).
Rechtsmittel: Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur in den Fällen mit einem Rechtsmittel anfechtbar, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Nicht zulässig sind Rechtsmittel gegen vorbereitende Anordnungen des Gerichts (z.B. Zustellung des Eröffnungsantrages, Vorladung der Schuldnerin oder des Schuldners zur gerichtlichen Anhörung) oder gegen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters).
Ist die sofortige Beschwerde vorgesehen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Insolvenzgericht einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim übergeordneten Landgericht gewahrt.
4. Auskunftspflicht der Schuldnerinnen und Schuldner
Eine Verpflichtung zur Auskunft besteht schon im Eröffnungsverfahren. Dem Insolvenzgericht sind alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies gilt besonders für solche Umstände, die zur Feststellung und vorläufigen Sicherung der Masse erforderlich sind (§§ 20, 97, 98, 101 InsO). Dabei sind - anders als im Strafprozess - auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97 InsO); die pflichtgemäße Auskunft darf jedoch in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners verwendet werden.
Wenn das Gericht zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögenslage ein Sachverständigengutachten eingeholt oder zur Sicherung der Masse eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt hat, ist die Schuldnerin oder der Schuldner diesen Personen gegenüber zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Ihnen sind alle Informationen zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten und zügigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Dies gilt besonders für sämtliche Buchführungsunterlagen und sonstige Geschäftspapiere. Befinden sich diese Unterlagen im Besitz eines Dritten, etwa in einem Steuerberaterbüro, so muss die Schuldnerin oder der Schuldner sie notfalls von dort beschaffen.
Wer entgegen diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Vermögensbestandteile, die im Falle der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören, verheimlicht oder beiseite schafft, macht sich wegen Bankrotts strafbar (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).