/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Ärztin mit Klemmbrett und Stift

Quelle: © PantherMedia / ArturVerkhovetskiy

Arbeitsgruppe „Einwilligungsbefugnis Minderjähriger in Bezug auf ärztliche Behandlungen"

Unter Federführung von Nordrhein-Westfalen hat sich eine Arbeitsgruppe, die durch Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer 90. Konferenz am 7. November 2019 eingerichtet wurde, mit der Problematik der Einwilligungsbefugnis Minderjähriger in ärztliche Behandlungen mit Aspekten des Familienrechts, des Arzthaftungsrechts und des Vertragsrechts beschäftigt.


Dabei hat sie sich mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls welche Regelungen notwendig sind, um insoweit einen möglichst sicheren Rechtsrahmen für die betroffenen Minderjährigen, Sorgeberechtigten und behandelnden Ärzte herzustellen.


Bericht der Arbeitsgruppe 2022

Auftragsgemäß hat sich die Arbeitsgruppe dieser aufgeworfenen Fragestellung an-genommen. Aufgrund ihres Arbeitsauftrags stand für die Arbeitsgruppe der Leitgedanke im Vordergrund, dass auf der einen Seite die gewünschte Rechtssicherheit gewährleistet wird, auf der anderen Seite sich aber auch die tatsächliche Situation für die Betroffenen im Alltag möglichst unkompliziert darstellen sollte, damit es bei notwendigen Heilbehandlungen nicht zu unerwünschten Verzögerungen kommt. Denn solche Verzögerungen könnten den Behandlungserfolg gefährden und somit zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

Wesentliche Aspekte zur Erreichung dieses Ziels sind die Wahrung der verfas-sungsmäßig garantierten Rechte von Kindern und Eltern bzw. Sorgeberechtigten und, falls notwendig, die hinreichende Klarstellung, wer die notwendigen Entschei-dungen zu treffen, gegenüber wem die ärztliche Aufklärung zu erfolgen und wer gegenüber dem Arzt die notwendige Einwilligung zu erklären hat, sowie Klarheit bezüglich des Abschlusses des Behandlungsvertrags und Begleichung der Kosten.


Die Arbeitsgruppe ist dabei zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Auch wenn es nicht wenige Stimmen gibt, die eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fordern, wie bei ärztlichen Behandlungen von einwilligungsfähigen Minderjährigen zu verfahren ist, zeigt sich, dass jeder der insoweit diskutierten Regelungsvorschläge nicht unerhebliche Nachteile im Vergleich zum derzeitigen Rechtszustand mit sich bringen würde, denen auch durch eine differenzierte Ausgestaltung der Normen kaum effektiv begegnet werden könnte. Die Praxis ist in der Lage, mit den derzeitigen Regelungen dem jeweiligen Einzelfall angemessene Lö-sungen zu finden.

Der derzeitige Rechtszustand hat auch den Vorteil, dass er sich einem weiter fortschreitenden Wandel der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftspolitischen Anschauungen besser anpassen kann.

Somit ist die derzeitige Rechtslage, durch die die Führung innerfamiliärer Rechts-streitigkeiten in solchen Angelegenheiten vor den Familiengerichten nur in ganz wenigen Ausnahmefällen notwendig geworden ist, während im Übrigen nahezu alle Angelegenheiten in der Praxis ohne Anrufung der Gerichte abschließend geklärt werden können, als positiv zu bewerten und beizubehalten.

Die Arbeitsgruppe hat die Ergebnisse in einem Abschlussbericht zusammengefasst, der den Justizministerinnen und Justizministern zu ihrer Frühjahrkonferenz 2022 vorgelegt worden ist. Dieser Bericht wurde von Vertretern einzelner Landesjustizverwaltungen auf Fachebene erstellt und stellt keine politische Positionierung aller Landesjustizverwaltungen oder aller Länder dar.


Die Justizministerinnen und Justizminister haben diesen Bericht ausweislich Ihres Konferenzbeschlusses zur Kenntnis genommen und anknüpfend an seinen Inhalt Folgendes ausgeführt:

"1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Bericht der Arbeits-gruppe "Einwilligungsbefugnis Minderjähriger in Bezug auf ärztliche Behandlungen" zur Kenntnis und unterstreichen - neben den arzthaftungsrechtlichen und den vertragsrechtlichen Aspekten - die Bedeutung der sorgerechtlichen Fragestellungen in diesem Themenkreis, die der Bericht eingehend betrachtet hat.

2. Sie teilen die Einschätzung der Arbeitsgruppe, dass auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage eine Inanspruchnahme der Familiengerichte nur in ganz wenigen Ausnahmefällen notwendig geworden ist, während im Übrigen offenbar nahezu alle Angelegenheiten in der Praxis ohne Anrufung der Gerichte abschließend geklärt werden können.

Die vorliegenden Regelungsvorschläge, die die Arbeitsgruppe eingehend geprüft hat, bringen im Vergleich zum jetzigen Rechtszustand nicht unerhebliche Nachteile mit sich, denen selbst durch eine differenzierte Ausgestaltung der Normen kaum effektiv begegnet werden könnte. Zudem hat der derzeitige Rechtszustand den Vorteil, dass die Rechtsprechung einem weiter fortschrei-tenden Wandel der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftspolitischen An-schauungen eher Rechnung tragen kann."