Aktueller Inhalt:
Vordruck
Alle Verfahrensanträge können in schriftlicher Form beim Mahngericht eingereicht werden. Für die wesentlichen Anträge (Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) sind Vordrucke vorgeschrieben, die verwendet werden müssen.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vom Antragsteller erworben werden; alle anderen Anträge werden den Beteiligten mit den entsprechenden Verfahrensnachrichten von den Mahngerichten zur Verfügung gestellt. Für den Widerspruch gilt, dass die Verwendung des übersandten Vordrucks empfohlen wird, ein Zwang besteht jedoch nicht. Widersprüche können daher im Gegensatz zu den verpflichtend eingeführten Vordrucken per Telefax übermittelt werden.
Hinweis: Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen ab dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form), § 702 Abs. 2 S. 2 ZPO .
online-Mahnantrag (Barcode)
Der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung "online-Mahnantrag" erstellt werden. Die dabei erstellte Datei wird in einem Barcode verschlüsselt, der vom Gericht wieder ausgelesen werden kann.
Dieser Barcode wird in Form eines PDF-Dokuments erzeugt und zum Ausdruck bereitgestellt.
Der Barcodeantrag muss von Antragsteller unterschrieben und postalisch an das Mahngericht übersandt werden. Eine elektronische Übermittlung ist nicht zulässig.
Obwohl es sich um einen Papierantrag handelt, handelt es sich um eine ausschließlich maschinell lesbare Antragstellung im Sinne des § 702 Abs. 2 ZPO. Der Barcodeantrag ist postalisch zu übersenden, so dass dieser die Pflicht zur maschinell lesbaren Einreichung für Inkasso- und Kreditdienstleister erfüllt. Rechtsanwälte und juristische Personen des öffentliches Rechts sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet (§ 130d S. 1 ZPO). Eine Nutzung des Barcodeantrags kommt daher für diesen Personenkreis ausschließlich im Fall der vorübergehenden Störung der elektronischen Übermittlung (§ 130d S. 2, 3 ZPO) in Betracht
Übermittlung als online-Mahnantrag
Mit Hilfe des online-Mahnantrags kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids papierlos an das Amtsgericht gesandt werden.
Das Unterschriftserfordernis wird dabei durch eine digitale Unterschrift mit einer Signaturkarte mit qualizierter Signatur oder die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs erfüllt.
Um Anträge auf diese Weise übermitteln zu können benötigen Sie:
- EGVP-kompatible Übertragungssoftware mit
- Signaturkarte mit qualifizierter Signatur
- unterstütztes Kartenlesegerät
- Postfach mit einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a ZPO), z.B. besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), absenderbestätigtes De-Mail, besonders Notar- oder Behördenpostfach
Die technischen Voraussetzungen sowie eine Liste der zertifizierten Anwendungen zum elektronischen Gerichts- und Verwealtungspostfach finden Sie auf www.egvp.de .
Völlig ohne Unterstützung einer Übertragungssoftware ist die Antragstellung unter Nutzung der elektronischen Ausweisfunktion (eID) des Personalausweis / Aufenthaltstitels mit entsprechender Freischaltung. Benötigt wird hierfür (neben einem geeigneten Ausweis) die Installation der AusweisApp sowie ein für den Ausweis geeignetes Kartenlesegerät. Der Übermittlung der Antragsdaten erfolgt dann über den Server der Anwendung "online-Mahnantrag".
Einzeilheiten des Ablaufs zur Antragstellung per EiD werden bei der Antragsabgabe im online-Manantrag dargestellt.
Elektronischer Datenaustauch per EGVP-kompatibler Software oder über einen sicheren Übermittlungsweg
Mit einer Branchen- oder Anwaltssoftware mit einer Schnittstelle zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren können Dateien erzeugt werden, welche dann entweder mit einer zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach kompatiblem Übertragungssoftware oder auf einem sicheren Übermittlungsweg über das Internet an das zuständige Mahngericht gesandt werden können. Neben dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids können auch Anträge auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und Neuzustellungsanträge auf diese Weise übermittelt werden.
Ein weiterer Vorteil gegenüber der Antragstellung über den online-Mahnantrag ist die Möglichkeit, auch Verfahrensnachrichten des Gerichts (Erlass-, Kosten- und Zustellnachrichten) elektronisch empfangen zu können, was auch auf Antragstellerseite eine weitgehend automatisierte Verarbeitung der Mahnverfahren ermöglicht.
Um am elektronischen Datenaustausch teilnehmen zu können, benötigen Sie
- Anwaltssoftware mit Schnittselle zum automatisierten gerichtlichen Verfahren
- qualifizierte Signaturkarte nebst Kartenleser und Installation des EGVP oder des jeweiligen zugelassenen Alternativprodukts o d e r
- Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO (besonderes elektronisches Anwaltspostfach beA, absenderbestätigtes De-Mail usw.)
Informationen zu EGVP-kompatibler Übertragungssoftware und den technischen Voraussetzungen (Signaturkarte und Kartenleser) finden Sie auf den Internetseiten zum EGVP; weitere Fragen zu der Verarbeitung von Verfahrensnachrichten und dem Umfang der einzelnen Produkten richten Sie bitte an den jeweiligen Hersteller der Software.