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Beistandschaft

Bei dem Begriff "Beistandschaft" ist zwischen der materiell-rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Regelung zu unterscheiden.

Materiell-rechtlich ist die Beistandsschaft in den §§ 18 und 55 SGB VIII in Verbindung mit §§ 1712 ff. BGB geregelt. Die Bestimmungen geben Müttern oder Vätern, die allein sorgeberechtigt sind oder tatsächlich allein für das Kind sorgen, einen Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt, der sich u. a. auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche bezieht. Die Beistandsschaft wird errichtet auf persönlichen Antrag eines Elternteils, dem die elterliche Sorge allein zusteht, in dessen Obhut sich das Kind befindet oder des Vormundes. Die Beistandsschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein, jedoch wird das Jugendamt im Rahmen der durch den Antrag und die gesetzliche Regelung des § 1712 Abs.1 BGB bestimmten Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Kindes und kann als solcher u. a. die Unterhaltsforderungen gegen den Unterhaltsschuldner geltend machen oder die Feststellung der Vaterschaft betreiben. Die Beistandsschaft kann durch ein schriftliches Verlangen des Antragstellers beendet werden.

Hiervon zu unterscheiden ist die Beistandschaft im Familienverfahrensrecht. Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG)  regelt in dem Abschnitt über sog. "Kindschaftssachen" (§ 158 FamFG), dass dem Kind in bestimmten Fällen ein "Verfahrensbeistand" zu bestellen ist, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Interessen des Kindes in einem erheblichen Gegensatz zu denen seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) stehen. § 158 FamFG nennt dazu sog. Regelbeispiele, bei denen dieser Interessengegensatz insbesondere zutage tritt, so z. B. Verfahren zur Entziehung der Personensorge oder die Trennung des Kindes von der Person, in dessen Obhut es sich befindet. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, ihm werden aber zur Wahrnehmung der Kindesinteressen in § 158 Abs. 4 FamFG entsprechende Verfahrensrechte eingeräumt.

Weitere Informationen zu elterlicher Sorge, Umgangsrecht etc. finden Sie im Bürgerservice.

 

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