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Ermächtigung

Dabei erteilt der Inhaber eines Rechts (z. B. einer Forderung aus Vertrag) einem anderen die Befugnis, über dieses Recht im eigenen Namen zu verfügen, d. h. z. B. eine Forderung an Dritte zu übertragen oder sie einzuziehen. Der Ermächtigte erscheint nach außen als Inhaber des Rechts und wird auch Partner des Geschäfts. Im sog. „Innenverhältnis“ also zwischen dem Inhaber der Forderung und dem Ermächtigten wird der Ermächtigte aber im Auftrag des Inhabers und auf dessen Weisung tätig. Er verwaltet die Forderung des Inhabers treuhänderisch und ist ihm, entsprechend den getroffenen Abmachungen, verpflichtet.

Die Ermächtigung ist streng von der Stellvertretung zu unterscheiden, bei der jemand im Namen und mit Wirkung für und gegen einen anderen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder eines gesetzlichen Vertretungsverhältnisses (Eltern für ihre Kinder, der Vormund für den Mündel, der Betreuer für den Betreuten) handelt. Bei der Stellvertretung ist i. d. R. nach außen offensichtlich dass der Vertreter für einen anderen handelt und dass nicht der Vertreter sondern der Vertretene Partner des Geschäfts wird.

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