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Zu den Familiensachen gehören insbesondere die Ehesachen, Kindschafts- und Unterhaltssachen (vgl im einzelnen (§ 111Fam FG). Das FamFG regelt in den §§ 111 ff. detailliert die Verfahrensbestimmungen zu den einzelnen Familiensachen. Zuständig für alle Familiensachen ist das sog. „Große Familiengericht“, dass auch die früher durch das Vormundschaftsgericht behandelten Vormundschaftssachen übernommen hat.