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Testierfreiheit

Die Verfügungsbefugnis jedes Menschen über sein Vermögen für den Fall seines Todes wird als "Testierfreiheit" bezeichnet und ist im Rahmen des Art.14 des Grundgesetzes durch die Gewährleistung des Erbrechts geschützt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in den §§ 1937, 1939 und 1941, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder einem Erbvertrag  den/die Erben bestimmen und andere letztwillige Verfügungen treffen kann.

Nur dann, wenn der Erblasser dieses Recht nicht ausgeübt hat, muss der Gesetzgeber durch die Festlegung der gesetzlichen Erbfolge  bestimmen, wer Rechtsnachfolger in das Vermögen des Erblassers wird.

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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