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Aufgaben der Arbeitsgerichtsbarkeit

Urteile, Beschlüsse und Vergleiche sind richterliche Tätigkeiten

Aufgaben der Arbeitsgerichte mit kurzen Beispielen.

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden gemäß den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen), zwischen Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis und über dessen Bestehen sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden sie über Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten.


Im Arbeitsleben gibt es zahlreiche Anlässe, die zu einem Streit führen können:

  • Das sind vor allem die Fälle, in denen die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht kündigt und die betroffenen Beschäftigten die Kündigung für ungerechtfertigt halten.
  • Eine Lohnabrechnung wird nicht akzeptiert. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hält diese für unkorrekt oder meint, der Lohn müsse höher sein. Ein Tarifvertrag sei anwendbar oder das danach zu zahlende Entgelt werde unterschritten.
  • Bei der Ausübung der Arbeit wird dem Betrieb ein Schaden zugefügt, dessen Erstattung nun von der Arbeitgeberseite verlangt wird.
  • Es besteht Streit darüber, ob ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist.
  • Der bestehende Betriebsrat macht bei betrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeberseite Mitbestimmungsrechte geltend.

Lassen sich solche Konflikte zwischen den Betroffenen nicht gütlich beilegen, können die Arbeitsgerichte angerufen werden.