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Die berufliche Tätigkeit als Jurist in der Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass der / die Betreffende über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Diese erwirbt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Studienzeit beträgt vier Jahre, kann aber unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen (§ 5a Abs. 1 DRiG).
Grundsätzlich keine Anerkennung
Grundsätzlich ist die Anerkennung oder förmliche Gleichstellung eines im Ausland erworbenen juristischen Studienabschlusses nach den maßgeblichen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes ausgeschlossen (vgl. §§ 5, 112 DRiG).
Ausnahme für Spätaussiedler und heimatlose Ausländer
Eine Ausnahme bilden lediglich Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Nach § 10 Abs. 2 BVFG sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Diese Vorschrift ist auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. Nach § 15 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet werden ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleich zu achten sind. Eine entsprechende Anwendung dieser Anerkennungsvorschriften, die als Ausnahmeregelungen anzusehen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den darin ausdrücklich umschriebenen Personenkreis hinaus nicht zulässig.
Mögliche Gleichwertigkeit europäischer Abschlüsse
Auch die Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union sehen eine unmittelbare Anerkennung oder Gleichstellung von juristischen Diplomen nicht vor. In § 112a DRiG ist aber geregelt, dass Personen, die in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom erworben haben, nach Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.3.2000 (BGBl. I S. 182) und der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2881) besteht außerdem für Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1 EuRAG) berechtigt, die Möglichkeit, nach Ablegung einer Eignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Daneben besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, nach dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts die Zulassung ohne Eignungsprüfung zu erlangen. Die Einzelheiten dazu sind in den §§ 11 - 15 EuRAG geregelt. Zuständig für die Zulassungsentscheidung sind in diesem Fall die Rechtsanwaltskammern.