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27.09.2019
In dem auf Beschäftigung als "Direktor Strategie, Geschäftsentwicklung, Marke und Digitales“ gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren des von der Arbeitsleistung freigestellte Marketingdirektors Dr. Steinforth gegen den Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. haben sich die Parteien auf Anregung des Gerichts auf die Durchführung eines Güterichterverfahrens nach § 54 Abs. 6 ArbGG verständigt. Für den Fall des Scheiterns des Güterichterverfahrens wurde im Einvernehmen neuer
Kammertermin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag, den
25.10.2019, 8.30 Uhr, Saal 007.
§ 54 Abs. 6 ArbGG hat folgenden Wortlaut:
"Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ga 55/19
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