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Sperrzeit

Die Sperrzeit wird durch bestimmte in § 144 SGB III genannte Tatbestände ausgelöst. So tritt eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Eine Sperrzeit kann auch wegen Arbeitsablehnung sowie Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eintreten. Bedeutsamste Wirkung der Sperrzeit ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes.

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