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Unmittelbarer Zwang

Unmittelbarer Zwang ist gesetzlich definiert als die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, z.B. Fesseln, und durch Waffen, z.B. Schusswaffen, Schlagstöcke und Reizstoffe. Angewendet werden darf unmittelbarer Zwang von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalten, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb des umwehrten Bereiches. Die Voraussetzung hierzu ist die Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen, soweit der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Auch gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn diese z.B. einen Befreiungsversuch unternehmen oder widerrechtlich in den Anstaltsbereich eingedrungen sind. Unter ggf. mehreren zur Erreichung des angestrebten Erfolges möglichen und geeigneten Maßnahmen sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Ferner dürfen die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister der Gerichte unmittelbaren Zwang z.B. bei der Vorführung von Angeklagten im Sitzungssaal anwenden.

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