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Widerspruch

Rechtsmittel gegen Bescheide im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Gem. § 68 VwGO sind Verwaltungsakte grundsätzlich (Ausnahmen werden gesetzlich geregelt) zunächst durch ein gerichtliches Vorverfahren (das sog. "Widerspruchsverfahren") zu überprüfen. Der Betroffene muss gegen einen Verwaltungsakt, den er nicht hinnehmen will, zuerst Widerspruch einlegen. Gem. § 70 VwGO beträgt die Frist zur Einlegung des Widerspruchs einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Betroffenen.

Die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch gem. § 75 VwGO in "angemessener" Frist durch einen Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Will der Betroffene auch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht hinnehmen, kann er gem.§ 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben (sog. Anfechtungs - oder Verpflichtungsklage). Die Klage richtet sich in der Regel darauf, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben (vgl. § 79 VwGO) oder die Behörde zu verpflichten, einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen (Beispiel: Erteilung einer Genehmigung).

Hinweis: Seit dem 1. November 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen durch das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau vom 9.10.2007 (GV.NRW.207 S.939) in einer Reihe von verwaltungsrechtlichen Fällen das Widerspruchsverfahren gestrichen. Anhand des Gesetzeswortlautes muss daher in jedem Einzelfalle geprüft werden, ob vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

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