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Mehrere bunte Fahnen an einer Häuserwand

Quelle: Justz NRW

Beratungshilfe

Kostenlose grenzüberschreitende Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt für EU-Bürger mit geringem Einkommen

Kostenlose vorgerichtliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Inhaltsverzeichnis



Was ist grenzüberschreitende Beratungshilfe?

Die grenzüberschreitende Beratungshilfe ermöglicht die kostenlose grenzüberschreitende außergerichtliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Beispiel:

Ein polnischer Handwerker hat in Deutschland Bauleistungen erbracht.
Der deutsche Vertragspartner behauptet, die Leistungen seien mangelhaft.
Er ist allerdings an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessiert.
Um an diesem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen zu können, bedarf der polnische Handwerker zuvor einer Beratung über deutsches Recht, die er möglicherweise in Polen nicht erlangen kann.
Gegebenenfalls ist auch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein Ortstermin in Deutschland unumgänglich, zu welchem der polnische Staatsangehörige einen deutschen Rechtsanwalt konsultieren muss.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der grenzüberschreitenden außergerichtlichen Beratung des polnischen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland).

Es wird unterschieden zwischen

  • den eingehenden Anträgen 
    und
  • den ausgehenden Anträgen

Bei den eingehenden Anträgen handelt es sich um Anträge auf Bewilligung von grenzüberschreitender Beratungshilfe in Deutschland (Rechtssitz/Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin im EU-Ausland).

Bei den ausgehenden Anträgen handelt es sich dagegen um Anträge auf Bewilligung von grenzüberschreitender Beratungshilfe im EU-Ausland (Rechtssitz bzw. Wohnsitz desAntragstellers/der Antragstellerin in Deutschland).

Rechtsgrundlage zum Seitenanfang

In welchen Verordnungen und Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:


Anwendungsbereich; Zuständigkeit zum Seitenanfang

Wie ist der örtliche Anwendungsbereich der EU-Prozesskostenhilferichtlinie?

Die EU-Prozesskostenhilferichtlinie gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Erwägungsgrund 34, Art. 1 III EuPKHRL.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Hinsichtlich der ausgehenden Anträge richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/Aufenthaltsort bzw. Rechtssitz des Antragstellers/der Antragstellerin.
Übermittlungsstelle ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts.
Hinsichtlich der eingehenden Anträge aus den anderen EU-Mitgliedstaaten ist dagegen das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

 

Antragstellung zum Seitenanfang

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt mittels EU-einheitlichen Vordrucks.
In Deutschland kann die Antragstellung auch mit dem Formular nach den deutschen Verfahrensvorschriften erfolgen (Vordruck AG I 1).

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind u. a.:

  • ein aktueller Einkommensnachweis (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid o. dergl.),
  • der Nachweis über die Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag),
  • ggfs. Kontoauszüge.

 

Kann ich den ausgehenden Antrag ebenfalls bei dem Amtsgericht meines Wohnorts stellen?

Ja.
Der Antrag kann auch bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes gestellt werden;
dieses leitet den Antrag an die Übermittlungsstelle weiter.


Verfahrensablauf; Bescheinigung über die Bedürftigkeit zum Seitenanfang

In welchen Fällen kann das Amtsgericht die Übermittlung des ausgehenden Antrags ablehnen?

Das Amtsgericht kann die Übermittlung des Antrags u. a. ablehnen, falls

  • der Antrag offensichtlich unbegründet ist

oder

  • der Antrag offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der EU-Prozesskostenhilferichtlinie fällt.

Aufgrund des Brexit müssen ausgehende Beratungshilfeanträge bis zum 31.12.2020 bei der britischen Empfangsstelle eingehen;
ab 01.01.2021 findet die EU-Prozesskostenhilferichtlinie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr.


In welchen Fällen benötige ich eine Bescheinigung über die Bedürftigkeit?

Die grenzüberschreitende Beratungshilfe will eine Benachteiligung von Bürgern wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im EU-Mitgliedstaat andererseits vermeiden.

So kann z. B. ein in Deutschland lebender Bürger nach §§ 114 ff. ZPO als unvermögend gelten, die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu tragen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten dagegen von der Beratungshilfe ausgeschlossen sein.

Hat die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates den ausgehenden Antrag wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine solche Ablehnung angekündigt, kann das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers eine Bescheinigung über die Bedürftigkeit ausstellen, soweit die Voraussetzungen für die Beratungshilfe nach den deutschen Vorschriften erfüllt sind.

Hat dagegen das Amtsgericht den eingehenden Antrag wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine solche Ablehnung angekündigt, kann die Übermittlungsstelle aus dem EU-Ausland auf Antrag des Antragstellers eine Bescheinigung über die Bedürftigkeit ausstellen, soweit die Voraussetzungen für die Beratungshilfe nach den nationalen Vorschriften im Wohnsitzmitgliedstaat erfüllt sind.

Wer erteilt die Bescheinigung über die Bedürftigkeit?

Die Bescheinigung über die Bedürftigkeit ist auf Antrag von der Übermittlungsstelle zu erteilen.
In Deutschland ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zur Übermittlungsstelle bestimmt worden.

Erhält die Übermittlungsstelle eine Abschrift der Entscheidung des Gerichts?

Ja,
§ 1078 II ZPO.

Welche Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Bedürftigkeit?

Höhere Lebenshaltungskosten im EU-Ausland sind als besondere Belastung im Sinne des Art. 115 I S. 3 Ziffer 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen.
Niedrigere Lebenshaltungskosten im EU-Ausland bleiben insoweit ohne Auswirkungen, vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 -.
Bei Nachweis, dass der Antragsteller wegen unterschiedlich hoher Lebenhaltungskosten die Kosten nicht aufbringen kann, erhält er Beratungshilfe.

 

Stand: 2022