/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Apostille

  • Viele Staaten verlangen bei der Vorlage ausländischer Urkunden – wie etwa Zeugnissen über die zweite juristische Staatsprüfung – eine Bestätigung darüber, dass die auf der Urkunde befindliche Unterschrift von der bezeichneten Amtsperson herrührt. Diese Bestätigung erfolgt durch die so genannte Apostille. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus dem nachstehenden Merkblatt.
  • Merkblatt Apostille