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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 4.030,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Beklagte ist Trägerin der privaten Kindertageseinrichtung „E. N.“ in Köln. Die Kläger sind die Eltern der Kinder R. A., geboren am 00.00.0000, sowie I. A., geboren am 00.00.0000.
3Beide Kinder besuchten aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrages nach der Beitrags- und Gebührenordnung vom 01.05.2017 die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung. Dieser lagen vorformulierte „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten zugrunde.
4Die Kinder wurden in der Kindertageseinrichtung jeweils im Umfang von 45 Stunden wöchentlich betreut, R. A. seit dem 01.11.2017, I. A. seit dem 01.08.2018.
5Nach der Gebühren- und Beitragsordnung vom 01.05.2017 setzte sich „das Entgelt für die Regelbetreuungsleistung […] aus Elternbeiträgen (Stadt/Kommune) und Gebühren (Stepke) zusammen“. Die Kläger hatten daher neben den vom Jugendamt erhobenen Elternbeiträgen, weitere Beiträge an die Beklagte zu zahlen. Diese zusätzlichen Leistungen umfassten eine für jedes Kind einmalig zu überweisende Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 EUR, zum dritten des ersten Betreuungsmonats eine jährliche Elternhelferpauschale mit Erstattungsmöglichkeit in Höhe von 150,00 EUR, eine monatliche Verpflegungsgebühr in Höhe von 90,00 EUR sowie eine monatliche Kitagebühr für besondere Angebote in Höhe von 60,00 EUR (zu den Einzelheiten Bl. 20 d. GA.).
6Die Kläger tilgten für das Kind R. A. die Anmeldegebühr in Höhe von 200,00 EUR sowie seit dem 01.11.2017 bis einschließlich Juli 2020 den monatlichen Beitrag in Höhe von 60,00 EUR (insgesamt 1.860,00 EUR, siehe Bl. 6 d. GA.). Betreffend das Kind I. A. bezahlten die Kläger ebenfalls die Anmeldegebühr sowie den monatlichen Beitrag von 60,00 EUR ab dem 01.08.2018 bis einschließlich Juli 2020 (insgesamt 1.320,00 EUR, Bl. 6 d. GA). Die Elternhelferpauschale wurde von den Klägern in den Jahren 2017 bis 2020 abgearbeitet (insgesamt 450,00 EUR, Bl 6, 88 d. GA.). Die monatlichen Gebühren wurden nach Maßgabe der AGB von der Beklagten eingezogen, § 3 Nr. 3, 4.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2020 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung iHv. 4.030,00 € unter Fristsetzung bis zum 12.06.2020 auf.
8Die Kläger behaupten, sie hätten die Aufnahmegebühr überwiesen. Die aufgeführten Monatsgebühren seien von der Beklagten gemäß der vertraglichen Regelung eingezogen worden.
9Die Kläger sind der Ansicht, die Gebühren- und Beitragsregelungen vom 01.05.2017 seien teilweise unwirksam, sodass es an einem Rechtsgrund für die Erhebung und das Behalten der Leistungen fehle. Sie meinen, § 23 KiBiz aF iVm. § 90 SGB VIII stelle eine abschließende Regelung für die Erhebung von Elternbeiträgen dar. Die unentgeltliche Arbeitsleistung sei dabei wegen der Verpflichtung zur Ableistung von Elternhelferstunden ihrem Wert nach zu ersetzen.
10Die Kläger beantragen,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.030,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt sei. Insbesondere richte sich § 90 SGB VIII nicht an die Beklagte, da sie als Träger der freien Jugendhilfe nicht unter die Normadressaten falle. Durch die Regelung werde auch in die Ausübung ihrer Berufsfreiheit eingegriffen. Ferner sei die Beklagte entreichert. Zudem müssten sich die Kläger ihrer Ansicht nach zumindest die von ihr erbrachten Angebote anrechnen lassen. Außerdem meint sie, die Zahlungsrückforderung sei treuwidrig.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist begründet.
18I.)
19Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 4.030,00 EUR zu.
201.
21a) Die Beklagte hat durch die Zahlungen der Kläger hinsichtlich der Aufnahmegebühr sowie der monatlichen Gebühren Auszahlungsansprüche gegen ihre Bank erhalten. Diese stellen einen vermögenswerten Vorteil dar. Das Gericht ist aufgrund der in der Akte befindlichen Kontoauszüge (Bl. 91 ff. d. GA) davon überzeugt, dass die Kläger die Aufnahmegebühren in Höhe von jeweils 200,00 EUR an die Beklagte überwiesen haben. Sofern die Beklagte diese Zahlungen sowie die Zahlungen der monatlichen Gebühren für besondere Angebote in Höhe von jeweils 60,00 EUR einfach bestreitet, ist sie ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht ausreichend nachgekommen. Nach § 3 Nr. 3, 4 der AGB der Beklagten ist grundsätzlich von der Erteilung einer Einzugsermächtigung der Kläger sowie der Abbuchung der fälligen, monatlichen Summen auszugehen. Die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die gegen diese Annahme sprechen könnten (vgl. so auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 – 130 C 346/20).
22b) Hinsichtlich der Elternhelferpauschale hat die Beklagte einen Vermögensvorteil in Form einer Dienstleistung der Eltern erlangt. Die Zahlung der jährlichen Elternhelferpauschale leisteten die Kläger einmalig in Höhe von 150,00 EUR. Dieser Betrag wird nach Nr. 3 der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben, um die Erziehungsberechtigten in einem Kindergartenjahr zu Unterstützungsleistungen à zehn Stunden anzuregen. Mit Ablauf des Kindergartenjahres sowie der vollständigen Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Pflichten, wird der Betrag zurückerstattet. Alternativ kann auch nur die Summe erbracht werden. Die Stunden wurden von den Klägern jeweils für das laufende Kindergartenjahr abgearbeitet und die Summe ohne erneute Einzahlung auf das nächste Jahr übertragen. Die zunächst geleisteten 150,00 EUR wurden den Klägern wieder gutgeschrieben (Bl.48, 55 d. GA). Es verbleibt bei der Beklagten nun die Bereicherung in Form der klägerseits schlüssig vorgetragenen unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistung für die Jahre 2018 bis 2020 zu je zehn Stunden. Die Beklagte selbst legte diesen Wert der Leistung in der Beitrags- und Gebührenordnung fest, welcher daher nicht zu beanstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Dienstleistung eine Vermögensmehrung zu sehen, sei es allein durch die Ersparnis von Aufwendungen bei der Beklagten (so bereits auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 – 130 C 346/20 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 07.01.1971 – VII ZR 9/70, NJW 1971, 609).
232.
24Die Kläger erfüllten mit den aufgeführten Zahlungen bzw. der Dienstleistung jeweils die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, das heißt durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 14). Der Leistungsinhalt wird dabei nach der jeweils zu erfüllenden Verbindlichkeit bestimmt. Vertraglich waren die Kläger zwar lediglich dazu verpflichtet, pro Jahr einen Betrag von 150,00 EUR zu zahlen. Die Dienstleistung selbst ist aber durch die Wahl der Alternative der Rückzahlung der Pauschale bedingt und ebenfalls zweckgerichtet erbracht worden. Sie wird unter Berücksichtigung des Klauselzwecks nicht ausschließlich im Interesse der Kläger erbracht und ist deshalb keine bloß mittelbare Folgewirkung.
253.
26Ein Rechtsgrund besteht für die Leistungen nicht. Die Bestimmungen zur Erhebung zusätzlicher Beiträge durch die Beklagte gemäß Nr. 3, 4, 6 (Bl. 20 d. GA) der Beitrags- und Gebührenordnung vom 01.05.2017 sind nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam.
27a. Bei den Bestimmungen in der Beitrags- und Gebührenverordnung handelt es sich unstreitig um von der Beklagten gestellte sowie im Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). Die Klauseln bezüglich der Elternbeiträge in Nr. 3, 4, 6 der Beitrags- und Gebührenordnung sind kontrollfähig, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise, sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 – 130 C 346/20).
28Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. In die rechtlich geschützten Interessen der Kläger als Vertragspartner wird in nicht unerheblichem Maße eingegriffen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 – 130 C 346/20; Palandt/Grüneberg, BGB § 307 Rn. 4).
29b. Die Eltern werden in unzulässiger Weise zur direkten Zahlung von Zusatzbeiträgen an den Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet. Als gesetzliches Leitbild dient hier die landesrechtliche Vorschrift des § 23 KiBiz aF, der mit Wirkung vom 01.08.2020 durch das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung aufgehoben wurde. Nach Auslegung des § 23 KiBiz aF ist das Gericht der Ansicht, dass verbindliche Elternbeiträge (Teilnahme- oder Kostenbeiträge) danach ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen.
30aa. Soweit die Beklagte einwendet, dass sich § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nicht unmittelbar an die Beklagte als Normadressatin richtet, ist ihr zuzustimmen. Allerdings handelt es sich bei der genannten Norm nicht allein um die streitentscheidende Regelung. Vielmehr beurteilt sich die Frage der zulässigen Erhebung der hier betroffenen Elternbeiträge zusätzlich nach § 23 Abs. 1 KiBiz aF. Die in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII getroffenen Regelungen hindern den Landesgesetzgeber nicht daran, weitergehend konkretisierende Regelungen zu treffen, weil diese auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG liegen, wobei nach Auffassung des Gerichts der Bundesgesetzgeber keine abschließenden Regelungen dahingehend getroffen hat, dass freie-nichtgewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen die Einnahme von zusätzlichen Teilnahmebeiträgen gewährleistet werden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 74a SGB VIII, der in S. 3 SGB VIII nur klarstellt, dass die Erhebung von Teilnahmebeiträgen allein im Zusammenhang nach § 90 SGB VIII unberührt bleibt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in diesem Zusammenhang daher dazu entschieden, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) nicht nur Elternbeiträge für die von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen der Jugendhilfe festsetzt und erhebt, sondern auch die an sich privatrechtlich zu regelnden Teilnahmebeiträge freier Träger miteinbezieht. Dies gilt indessen nur, wenn sich – wie hier vorliegend – die Kindertageseinrichtung dazu entscheidet, in das Finanzierungs- und Zuschusssystem des Landes Nordrhein-Westfalen einzubringen.
31bb. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, dass sich aus § 23 Abs. 1 KiBiz aF kein Verbot zur Erhebung von Teilnahmebeiträgen durch freie Träger ergebe und im Übrigen die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 KiBiz aF moniert, weil in diesem Fall die Norm nicht bestimmt genug sei, teilt das Gericht nicht diese Auffassung.
32Aus § 23 Abs. 1 KiBiz aF ergibt sich ein Verbot zur Erhebung zusätzlicher Beiträge. Dieses Verbot war auch bestimmbar. Es standen der Beklagten ausreichend Kriterien zur Ermittlung dieses Verbots zur Verfügung. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 23 Abs. 1 KiBiz aF kein ausdrückliches Verbot für den Träger von Kindertageseinrichtungen enthält, weitere Teilnahmebeiträge bzw. Zusatzbeiträge zu erheben. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz aF „können“ nämlich Beiträge zur Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Mit der Ausgestaltung einer Kann-Vorschrift sollte jedoch nur die kommunale Regelungskompetenz durch das zuständige Jugendamt gegenüber den Erziehungsberechtigten hervorgehoben werden (Drs. 14/4410, S. 59), nicht aber eine Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen ausgedrückt werden. In Unterschied zu § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII bezieht § 23 Abs. 1 KiBiz aF die freien-nichtgewerblichen Träger in diesen Kreis mit ein.
33Dies ergibt sich aufgrund der Gleichordnung der Begriffe „Teilnahmebeträge“ sowie „Kostenbeiträge“. Hierdurch ist eine vom Landesgesetzgeber intendierte einheitliche Beitragsentscheidung erkennbar, die einerseits an die Erziehungsberechtigten adressiert ist und diesen gegenüber als Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Beiträgen dient. Andererseits macht diese Klarstellung zusätzlich deutlich, dass andere Beiträge nicht durch Dritte – wie etwa freie-nichtgewerbliche Träger – geltend gemacht werden dürfen. Denn der Begriff des Kostenbeitrags hat auch im § 90 Abs. 1 SGB VIII mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 eine Veränderung erfahren. Der bis dahin in § 90 Abs. 1 SGB VIII verwendete Begriff des „Teilnahmebetrags“ wurde gestrichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass der Begriff „Kostenbeitrag“ künftig „einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten“ verwendet werden sollte. Der Begriff „Teilnahmebeitrag“ sollte dagegen in der Praxis nunmehr dort verwendet werden, wo Leistungsanbieter aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Nutzern Beiträge erheben. Wenn aber § 23 Abs. 1 KiBiz aF den Jugendämtern zuweist, sowohl Kosten- als auch Teilnahmebeiträge festzusetzen, macht der Landesgesetzgeber damit deutlich, dass er die bisher dem Privatrecht zugeordnete Vereinbarungen selbst und kostenabschließend regulieren wollte.
34Diese intendierte Regelung ist seit dem 01.08.2020 auch in § 51 Abs. 1 KiBiz ausdrücklich normiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch nicht erst mit dieser Neuregelung eine private Belastung der Eltern mit Zusatzbeiträgen durch den Gesetzgeber verboten worden. Neben den bereits genannten normativen Anhaltspunkten ist hierfür die diesbezügliche Gesetzesbegründung zu benennen, die nicht von einem erstmaligen Zuzahlungsverbot, sondern von einem Deutlichmachen spricht (Drs. 17/6726, S. 124).
35Für dieses Ergebnis streitet auch der Wortlaut des § 23 Abs. 4 KiBiz aF. Durch diese Vorschrift werden die Träger der Kindertageseinrichtungen explizit ermächtigt, ein Entgelt für Mahlzeiten zu verlangen. Die Vorschrift ist derweil nicht als Privilegierung zu verstehen. Es ist zwar richtig, dass durch die Regelung der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, mit den Erziehungsberechtigten ein Entgelt für Mahlzeiten abzuschließen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der freie Träger nicht erst auf eine einvernehmliche Regelung im Rahmen der Privatautonomie hinwirken muss. Dies ist bereits insoweit missverständlich, als dass die Beklagte nach ihrer eigenen Auffassung auch ansonsten nicht zu einer solchen einvernehmlichen Einigung gezwungen wäre, wenn die Erziehungsberechtigten die Zahlung der streitgegenständlichen Zusatzbeiträge abgelehnt hätten. Naheliegend ist vielmehr, dass durch die Regelung in § 23 Abs. 4 KiBiz aF im Umkehrschluss zu § 23 Abs. 1 KiBiz aF die Befugnis zur Erhebung aller anderen Entgelte nicht bei dem freien Träger der Kindertageseinrichtung liegt.
36Hierfür spricht auch die in § 23 Abs. 2 KiBiz aF vorgeschriebene Datenübermittlung. Diese ist nur dadurch erklärbar, dass das Jugendamt die Elternbeiträge, und damit auch die Teilnehmerbeiträge, unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung festsetzt.
37Systematisch bleibt zudem festzuhalten, dass § 23 KiBiz aF im Abschnitt „Finanzierung“ verortet ist und grundsätzlich das Verhältnis von Land/Jugendamt und Träger betrifft. Ist nach den Auslegungsregeln aber bereits festgestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist, kann es dahinstehen, ob und welche öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen den Träger wegen eines Verstoßes treffen könnten. Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt (siehe auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 – 130 C 346/20).
38Die vom Gericht angenommene Auslegung wird auch durch die Schreiben des NRW Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (Bl. 156 ff. d. GA.) sowie das Rundschreiben des LVR (Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015, Bl. 159 ff. d. GA) gestützt, die ebenfalls davon ausgehen, dass Zusatzbeiträge nicht durch freie Träger von Kindertageseinrichtungen hätten erhoben werden dürfen.
39cc. Der Landesgesetzgeber hat auch nicht mit § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz aF in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten eingriffen.
40Das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit der Norm überzeugt. Zwar liegt durch die finanzielle Regulierung von Einnahmen ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten vor, jedoch stehen diesem Eingriff vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls entgegen. Bei Betrachtung des Gesamtkonzepts des Kinderbildungsgesetzes fallen die sich steigernde Entlastung der Eltern sowie die damit verbundene Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit der Kinder auf. Wesentlicher Grundgedanke ist, dass die frühe Bildung für Kinder verbessert wird. Alle müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und optimal gefördert zu bekommen. So wurde etwa mit dem Kindergartenjahr 2011/2012 der erste Schritt in Richtung Elternbeitragsfreiheit gemacht (Regierungsentwurf, Erstes KiBiz-Änderungsgesetz S. 3, 24). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung sind sogar die letzten zwei Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt worden, vgl. § 50 Abs. 1 KiBiz. Dieser Gesamtzweck würde ausgehöhlt werden, wenn man dem Gesetz eine freie Kalkulation über die Erhebung privater Gebühren entnehmen würde. Es entstünden wiederum Hürden für bestimmte Elterngruppen und ihre Kinder, wenn die Vergabe der Plätze sowie die Teilhabe an verschiedenen Angeboten an ein zusätzliches Entgelt geknüpft wären.
41Dem steht auch kein wesentliches Schutzbedürfnis der Beklagten gegenüber. Handelt es sich tatsächlich um Leistungen, die über den Förderungszweck und die damit verbundene Finanzierung des KiBiz hinausgehen und nicht zwangsläufig aus Gerechtigkeitsgründen allen Kindern gleichermaßen ermöglicht werden müssen, hat der Träger der Einrichtung die Angebote auf die Zeit nach der Regelbetreuung zu legen. Es bleibt den Kindertageseinrichtungen daher frei Leistungen anzubieten, deren Inanspruchnahme und Gegenleistung freiwillig erfolgt. Lediglich der „Zwang“ für Leistungen, wie etwa für eine Aufnahmegebühr, für eine Elterngeldpauschale oder für eine Gebühr für besondere Angebote, Entgelte zu zahlen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Allein der Verpflegungsbeitrag ist anerkannt. Alle anderen Aufwendungen und Angebote, die innerhalb der Grenzen des staatlichen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII erbracht werden, unterliegen einem privaten Zuzahlungsverbot.
42Bietet eine Kindertageseinrichtung spezielle Angebote an, so handelt sie daher auch in eigenem Interesse, um sich von anderen Einrichtungen abzugrenzen. Die Finanzierung von hierdurch entstehenden Betriebskosten neben der der staatlichen Förderung hat sie daher selbst zu verantworten. Die Erhebung verbindlicher Elternbeiträge ist als Teil der Finanzierung dem Jugendamt vorbehalten, das aufgrund der Staffelung der Beiträge u.a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 23 Abs. 5 KiBiz aF), den Gerechtigkeitsaspekt im Sinne der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Fokus hat. Es ist aus dem Gesetz keine selbstverständliche Erhebung von Mehrbeträgen abzuleiten, nur weil es sich ihrem Wesen nach um eine private und nicht um eine staatlich oder kirchlich getragene Kindertageseinrichtung handelt.
43dd. Soweit die Beklagte einwendet, durch ein Verbot wegen der Finanzierungsregelungen in § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiz aF in ihrem Bestand gefährdet zu sein, betrifft dies das Verhältnis zwischen öffentlicher Hand und den freien Trägern. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die der Finanzierung der Träger zugrundeliegenden Normen des KiBiz aF verfassungswidrig sind (hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18).
44II.)
45Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die empfangenen Leistungen herauszugeben.
461.
47Hinsichtlich der Arbeitsstunden ist deren Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen, da sie nicht in natura herausgegeben werden können.
482.
49Die Beklagten kann sich nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf die Entreicherung berufen.
50a. Voraussetzung für eine Entreicherung ist, dass der Schuldner nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden sind. Zum Wegfall der Bereicherung führt auch der Verbrauch des Erlangten, dies aber nur sofern der Bereicherungsschuldner dadurch nicht Aufwendungen erspart, die er sonst auch gehabt hätte (HK-BGB/Volker Wiese, 10. Aufl. 2019, BGB, § 818 Rn. 10). Ein Wegfall der Bereicherung liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner mit rechtsgrundlos erlangten Geld sich von bestehenden Verbindlichkeiten befreit (ebenda mit Verweis auf BGH NJW 85, 2700; 2003, 3271). Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie die aufgewendeten Leistungen nur in dem Vertrauen darauf angeboten hat, dass die Kläger und andere Eltern die Aufnahmegebühr und die fortlaufenden monatlichen Gebühren bezahlen, könnte ein solcher Entreicherungseinwand durchgreifen, weil im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB die notwendige Hypothese aufzustellen ist, wie sich der Empfänger verhalten hätte, wenn der rechtsgrundlos erlangte Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 Rn. 194).
51b. Die Beklagte kann sich jedoch wegen § 819 Abs. 1 BGB nicht auf einen solchen Entreicherungseinwand berufen, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Tatsachen, auf denen die Rechtsgrundlosigkeit beruht, sowie die Erkenntnis ihrer rechtlichen Bedeutung hinsichtlich des Fehlens des Rechtsgrundes (BGHZ 118, 392; HK-BGB/Volker Wiese, 10. Aufl. 2019, BGB § 819 Rn. 2). Die Kenntnis des Empfängers muss also die normative Bewertung umschließen, dass er das Erlangte nicht behalten darf. Die Anforderungen an die Kenntnis dürfen allerdings nicht so hoch angesetzt werden, dass überhaupt nur noch Rechtskundige bösgläubig sein können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 819 Rn. 2).
52Hiernach durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr erhobenen zusätzlichen Beiträge rechtlich zulässig erhoben wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 03.07.2015, von dem die Beklagte zum Zeitpunkt der klägerischen Leistungen unstreitig Kenntnis hatte (Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015, Bl. 159 ff. d. GA). Mit diesem Schreiben hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen den Trägern von Kindertageseinrichtungen mitgeteilt, dass es sich bei § 23 KiBiz aF um eine abschließende Regelung zur Festsetzung der Elternbeiträge durch die Jugendämter handelt. Zusätzliche Elternbeiträge (vergleichbar der Ermächtigung zur Erhebung eines Entgeltes für das Mittagessen) waren daher nicht zulässig. Soweit Kindertageseinrichtung zusätzliche Angebote wie musikalische Früherziehung oder bilinguale Erziehung anbieten wollten, sollte daher gewährleistet werden, dass alle in der Einrichtung betreuten Kinder diese Angebote hätten wahrnehmen können. Im Übrigen sollten solche entgeltpflichtigen Angebote nur außerhalb der Öffnungszeiten möglich sein.
53Auch die Ausführungen zur Ratsvorlage 2913/2016 (Anlage B3, Bl. 232 d. GA) führen zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Stellungnahme vom 13.09.2016 hat die Familiendezernentin der Stadt Köln, Frau G. L. im Jugendhilfeausschuss eine mündliche Anfrage aus einer früheren Sitzung vom 21.06.2016 beantwortet, in der im Rahmen der Anerkennung neuer freier Träger die Möglichkeit diskutiert wurde, die Anerkennung abzulehnen, wenn freie Träger beabsichtigten, die im KiBiz vorgesehenen Trägeranteile über zusätzliche Beiträge der Eltern zu refinanzieren. Die dortige Fragestellung betraf somit eine andere rechtliche Frage und hatte somit auch einen anderen rechtlichen Schwerpunkt. Zumal eine damit einhergehende rechtsverbindliche Außenwirkung ebenfalls infrage steht, weil die Antwort der Dezernentin nur an die Verwaltung und nicht wie das Schreiben des LVR an alle Träger gerichtet war. Hiervon unabhängig war es der Beklagten aber versagt, sich an den Aussagen der Dezernentin der Stadt Köln zu orientieren, weil sie von übergeordneter Stelle anderslautende Vorgaben bekommen hat, die ihr die rechtlichen Grenzen ihres Tuns aufgezeigt haben. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mehr in redlicher Weise auf ein etwaiges Vertrauen hinsichtlich der von den Kläger zugewendeten Leistungen berufen.
54c. Eine Anrechnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen wird wegen der in den Entscheidungsgründen ausgearbeiteten Wertung nicht vorgenommen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Kostenaufteilung des Kinderbildungsgesetzes NRW über die Hintertür der Bereicherung ausgehebelt werden. Ob und welche Leistungen von der Beklagten erbracht wurden, kann zwischen den Parteien mithin streitig bleiben. Insbesondere da die von der Beklagten erfolgten Leistungen unter Berücksichtigung des Betreuungsvertrages sowie ihres Förderauftrages nicht ohne Rechtsgrund erfolgt waren.
553.
56Dass die Kläger sich positiv über Angebote der Beklagten geäußert sowie die Gebührenzahlungen nie zuvor beanstandet haben sollen, ist unschädlich. Ein Handeln der Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, in Form eines widersprüchlichen Verhaltens, ist nicht ersichtlich. Für diesen Umstand müsste festgestanden haben, dass die Erhebung der Beiträge rechtswidrig ist. Zugunsten der Beklagten wird unterstellt, dass auch sie von der Wirksamkeit ihrer eigenen Regelungen ausging.
57III.) Der Zinsanspruch folgt aus gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
58IV.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 709 S. 1, 2 ZPO.
59Der Streitwert wird auf 4.030,00 EUR festgesetzt.
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
621. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
632. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
64Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
65Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
66Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
67Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
68B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
69Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
70Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
71Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.