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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
4Der Klägerin steht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 S. 2 BGB. Denn soweit ein solcher Anspruch bestanden hat, ist er durch Zahlung untergegangen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.
5Dem Geschädigten I. stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung vom 13.12.2019 auf die Klägerin übergegangen ist. An der Wirksamkeit der Abtretungserklärung bestehen keine Bedenken.
6Dem Geschädigten stand ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Ein Geschädigter kann von dem Schädiger wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
7Die Erforderlichkeit von 27 Anmiettagen ist zwischen den Parteien unstreitig.
8Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten erforderlich, wenn sie dem am Markt üblichen Normaltarif entsprechen. Da der Unfallgeschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wurde vom Bundesgerichtshof nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251ff.). Das Gericht gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des arithmetischen bzw. gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf. Aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren hält das Gericht es nicht mehr für sachgerecht, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen.
9Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Schätzgrundlage des Schwackemietpreisspiegels zu erschüttern. Soweit sie generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels und die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts verweist, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10; LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09; LG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08).
10Auch die Vorlage des (unvollständigen) Internet-Screen-Shots der Firma E. vermochte die Schätzgrundlage nicht zu erschüttern. Die aufgeführten günstigeren Angebote wurden am 03.03.2021 generiert und betreffen daher nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot zu diesem Tarif zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne Weiteres zugänglich war, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist bereits nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in dem Screenshot um verbindliche Endpreise handelt oder vielmehr um Lockangebote, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt und von der Klägerin durch Vorlage entsprechender Angebote auch belegt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Die Angebote sind auch im Hinblick auf die Nebenleistungen nicht vergleichbar mit der Anmietsituation des Geschädigten. So ist etwa nicht angegeben, wie hoch die Kosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 50 € sind. Auch im Übrigen ist den Angeboten nicht zu entnehmen, ob sie mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Sie sind in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug nicht hinreichend konkret und benennen das Mietfahrzeug nur beispielhaft und unvollständig („oder ähnlich“). Damit der Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen seines Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.
11Bei der Schätzung ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.). Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.). Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12).
12Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2019 (PLZ 407) in Höhe von 90,45 € und bei Fracke 2019 (PLZ 40) von 35,34 € zugrundezulegen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete von 1.689,18 €
13Die Klägerin kann einen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 339,64 € verlangen. Aufgrund der Besonderheiten der Anmietung im Unfallersatzfahrzeuggeschäft entstehen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung besondere Kosten. Um diese Mehrkosten angemessen zu berücksichtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag auf die zu schätzenden Mietkosten gemacht werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14; LG Köln, Urteil vom 15.09.2020, 11 S 119/19). Die Höhe dieses Aufschlags schätzt das Gericht auf 20 %. Hier hat die Klägerin den Mietzins vorfinanziert, das Fahrzeug ohne Sicherheitsleistung dem Geschädigten zur Verfügung gestellt und die Vollkaskoversicherung nicht durch Kreditkarteneinsatz des Mieters abgesichert. Die Dauer der Anmietung war unbekannt und die Anmietung erfolgte am Unfalltag. Diese Leistungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts einen pauschalen Aufschlag von 20% der Mietkosten, also 339,64 €.
14Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).
15Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 620,19 € erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 50 € vereinbart. Das wurde im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, der mit der Klageschrift vorgelegt wurde. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin tatsächlich eine Vollkaskoversicherung für die Fahrzeuge abgeschlossen hat oder sich nur vertraglich gegenüber dem Geschädigten zur Haftungsbegrenzung verpflichtet. Seit 2011 sind zwar die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts in den Mietwagenkosten nach Schwacke eingepreist. Das gilt aber nicht für die Kosten von einer Reduzierung des Selbstbehalts auf weniger als 500 €. Die abgerechneten Kosten von 787,19 € brutto liegen über den sich aus der Schwackeliste 2020 ergebenden Kosten (27 x 22,97 € = 620,19 €), so dass letztere erstattungsfähig sind.
16Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen in Höhe von 270 € erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Dass das angemietete Fahrzeug über Winterreifen verfügte, ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag (Bl. 26 d.A.). Das Bestreiten der Beklagten ist angesichts dessen unsubstantiiert. Die abgerechneten Kosten in Höhe von 405,16 € brutto liegen über den Kosten nach Schwacke (27 x 10,94 € = 295,38 €) und auch über den geltend gemachten 270 €, sind nur letztere zu ersetzen.
17Die Kosten für den Zusatzfahrer sind in Höhe von 306,99 € erstattungsfähig. Solche Kosten sind dann als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Fahrzeug auch durch Frau A. I. genutzt wurde, die auch im Mietvertrag aufgenommen wurde. Die Beklagte ist der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme dieser Zusatzleistung nicht substantiiert entgegen getreten. Die hierfür in Rechnung gestellten 325 € brutto sind erstattungsfähig, soweit sie nicht über den sich aus der Schwacke-Liste 2020 ergebenden Betrag hinausgehen (27 x 11,37 € = 306,99 €).
18Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 46 €. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten. Die laut Klageschrift geltend gemachten Kosten von 46 € brutto liegen unter denen des Automietpreisspiegels (2 x 28,35 € = 56,70 €) und sind daher ersatzfähig. Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten sind dagegen nicht erforderlich. Die Klägerin hat nur pauschal behauptet, dass die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten erforderlich war. Die bloße Tatsache, dass um 20:30 Uhr angemietet wurde, genügt dafür nicht, da nicht ersichtlich ist, dass dies auch erforderlich war. Nach dem Bestreiten der Beklagten in der Erwiderung hätte sie dazu näher vortragen müssen.
19Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von
201.698,18 €
21zuzüglich Aufschlag
22339,64 €
23zuzüglich Kosten für Haftungsreduzierung
24620,19 €
25zuzüglich Kosten für die Winterreifen
26270 €
27zuzüglich Kosten für den Zweitfahrer
28306,99 €
29zuzüglich Kosten für Zustellung und Abholung
3046 €
31ergibt
323.281 €
33abzgl. geleisteter Zahlung von
34-3.592,06 €
35ergibt
360 €.
37Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und auf Freistellung von der Pflicht zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren.
38Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 522,02 € für erledigt erklärt hat, erfolgte die Erledigungserklärung vor Rechtshängigkeit. Mit Zustellung ist also nur noch der Anspruch auf Erstattung der Kosten des erledigten Teils rechtshängig geworden. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt, so dass von einer einseitigen Erledigungserklärung auszugehen ist. Die einseitige Erledigungsklage ist begründet, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zahlung der Beklagten erfolgte am 03.11.2020 und damit unstreitig vor Rechtshängigkeit, die erst 19.01.2021 erfolgte.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
40Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
41Streitwert: bis 500 €
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
51Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.