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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 9/23

Datum:
02.02.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 9/23
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0202.2AGH9.23.00
 
Tenor:

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt im Zeitraum von Februar bis September 2019 gegen die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, verstoßen hat, indem er in zwei Fällen gegen seine Pflicht zur Mitwirkung an ordnungsgemäßen Zustellungen und unverzüglichen Erteilung von Empfangsbekenntnissen sowie zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer und gegen das Gebot der Sachlichkeit verstieß.

Gegen ihn wird deshalb (allein) die Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt 75% der Kosten des Verfahrens. 25% der Kosten des Verfahren und der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts werden der Rechtsanwaltskammer Köln auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43, 43a III, 56 I, 113, 114 I BRAO, 14 BORA.

 
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