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Der Betriebsrat hat aus § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG keinen Anspruch auf Überlassung von Entgeltlisten.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz.
3Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (künftig: Betriebsrat und Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat im Betrieb der Zentralverwaltung.
4Der Betriebsrat verfügt – und verfügte bereits vor Inkrafttreten des Entgelttransparaenzgesetzes - über eine Sekretariatskraft, die selbst Mitglied im Betriebsrat ist.
5Die Arbeitgeberin hat gem. § 14 Abs. 2 EntgTranspG erklärt, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen selbst zu übernehmen.
6Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Überlassung von Entgeltlisten nach Maßgabe der gestellten Anträge hat. Das Recht zur Auswertung setze eine Überlassung voraus.
7Der Betriebsrat beantragt,
81. die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Betriebsausschuss für die nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG vorzunehmende Auswertung Entgeltlisten elektronisch im Format *.xls oder *.txt zu übergeben, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer des Betriebs enthalten, einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuelle ausgehandelt und gezahlt werden
2. hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Betriebsausschuss die im Hauptantrag genannte Liste zu diesem Zweck in gedruckter Papierform zu übergeben, die geeignet ist, den Inhalt mittels elektronischer Zeichenerkennung (OCR) in elektronisches Format umzuwandeln
3. hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Betriebsausschuss einen Personal Computer (PC) einschließlich Tastatur und Monitor zu überlassen, auf dem neben dem Betriebssystem die im Hauptantrag näher bezeichneten Daten elektronisch im Format *.xls oder *.txt gespeichert sind und auf dem ein zur Auswertung dieser Daten Auswertungsprogramm wie MS-Excel gespeichert ist und der keine Schnittstellen oder Netzverbindung aufweist
4. hilfsweise die Arbeitgeberin, seinem Betriebsausschuss Einsicht in die im Hauptantrag genannten Listen zu gewähren und für diese Einsicht geeignetes Büropersonal zum Abschreiben zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
14die Anträge zurückzuweisen.
15Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass lediglich ein Recht auf Einsichtnahme und die Fertigung von Notizen besteht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
17II. Die Anträge sind zulässig aber unbegründet.
181. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten gem. § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG und zwar weder als Dateien noch in Papierform noch auf einem PC gespeichert.
19a) Nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG hat der Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 13 Abs. 1 EntgTranspG das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten.
20b) Zunächst ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass trotz der Erklärung nach § 14 Abs. 2 EntgTranspG ein Anspruch des Betriebsrates nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG grundsätzlich besteht. Streitig ist alleine der Umfang des Anspruchs, nämlich ob daraus das Recht zur Überlassung elektronischer Listen bzw. von Listen in Papierform oder ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Schreibkraft zwecks Abschrift folgt.
21c) Entgegen der Ansicht des Betriebsrates hat er keinen Anspruch auf eine Überlassung der Entgeltlisten egal in welcher Form.
22Der Begriff „einzusehen“ deckt dabei zunächst ein etwaiges zur Verfügung stellen in elektronischer Form oder in Papierform nicht ab. Die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und stellt ausdrücklich klar, dass eine Überlassung in physischer Form nicht verlangt wird (BT-Drucksache 18/11133, S. 63).
23Das Einsichtsrecht umfasst auch nicht die Befugnis, die Listen zu fotokopieren oder abzuschreiben oder abzufotografieren. Lediglich Notizen sind erlaubt (Kania, NZA 2017 S. 819, 820).
24Entgegen der Ansicht des Betriebsrates folgt ein entsprechendes Recht aber auch nicht aus dem Wort „auszuwerten“. Zunächst ist es zwar richtig, dass eine Auswertung - wie auch immer man diese definieren mag - lediglich dann sinnvoll vorstellbar ist, wenn die Liste auch zur Verfügung gestellt wird (Kocher, AuR 2018, S. 8, 15), gerade bei einer großen Anzahl an Arbeitnehmern. Dennoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Anspruch auf Überlassung besteht. Wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Einsichtnahme und Auswertung normiert ausdrücklich klarstellt, dass damit eine Überlassung in physischer Form nicht verlangt wird, dann kann diese Rechtsfolge nicht in den Begriff „auszuwerten“ hineingelesen werden. Dann hätte es des Wortes „einzusehen“ nicht bedurft und es würde der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers missachtet werden, den er mit dem Wort „einzusehen“ zum Ausdruck gebracht hat.
25So sind zwar durchaus Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität angebracht (Kania, NZA 2017 S. 819, 820; BeckOK ArbR/Roloff EntgTranspG § 13 Rdnr. 6; Kocher, AuR 2018, S. 8, 15), Wortlaut und Gesetzesbegründung sind allerdings eindeutig.
262. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch kein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Büropersonal zum Abschreiben der Listen besteht. Das Abschreiben ist bereits nicht zulässig (BAG, 03.12.1982 - 6 ABR 8/80 -, juris; Kania, NZA 2017 S. 819, 820). Die Gesetzesbegründung verweist auch ausdrücklich auf diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber genau dies auch umsetzen wollte.
27Und auch wenn es zulässig wäre ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Eine weitere Bürokraft ist nicht erforderlich. Die bisherige Sekretariatskraft mag auch bereits von dem Inkrafttreten des Entgelttransparaenzgesetzes zur Verfügung gestellt worden sein. Bei einem Abschreiben handelt es sich aber um eine einmalige Aufgabe, ist diese einmal erledigt bedarf es nur noch der Korrektur. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht möglich sein sollte.
283. Die Sprungsrechtsbeschwerde war nicht gem. § 96a ArbGG zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wortlaut und Gesetzesbegründung sind eindeutig.
29E.