Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 4416/23

Datum:
15.02.2024
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 4416/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2024:0215.2CA4416.23.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 SLa 235/24
Leitsätze:

1. Der Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO setzt neben einem Rechtsverstoß auch einen kausalen Schaden voraus. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO reicht daher nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Dabei betont der EuGH zuletzt mehrfach, dass der Begriff „Schaden“ dabei keine Erheblichkeitsschwelle bzw. Bagatellgrenze kennt.2. Zwar kann auch ein bloßer Kontrollverlust aufgrund der nicht vorhandenen Erheblichkeitsschwelle einen Schaden i.S.v. Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO darstellen. Da es sich bei dem Schaden jedoch um ein echtes Tatbestandsmerkmal handelt, kann es für eine Anspruchsgrundlage nicht ausreichen, den Kontrollverlust lediglich pauschal zu behaupten. Ein Tatbestandsmerkmal, das Rechtsfolgen auslöst, zeichnet sich dadurch aus, dass es bestimmte Voraussetzungen hat, die einer rechtlichen Überprüfung zugänglich sind. Daher genügt es nicht, nur einen Kontrollverlust anzuzeigen, ohne auf die konkreten Umstände einzugehen, wann dieser wie eingetreten ist und sich in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt auswirkt.3. Das gilt auch für eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 DS–GVO. Zwar ist offensichtlich, dass bis zu einer entsprechenden Auskunftserteilung keine Kenntnis von der Verwendung und Verarbeitung der überlassenen personenbezogenen Daten besteht. Wenn es nicht gleichwohl der konkreten Darlegung eines Schadens und der Kausalität bedürfte, wäre der Verstoß gegen die Auskunftsverpflichtung aus Artikel 15 DS–GVO stärker sanktioniert als gegen jede andere schwerwiegendere Verletzung nach demselben Regelwerk wie zum Beispiel die vorsätzliche und rechtswidrige Weitergabe persönlicher Daten an Dritte.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

3.  Der Streitwert beträgt 2.000,00 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank